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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1884
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12310141
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:170.1884
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Abkürzungsverzeichnis

Titel:
Erklärung der vorkommenden Abkürzungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1964,1 Nummer 1, 3. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,2 Nummer 2, 10. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,3 Nummer 3, 17. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,4 Nummer 4, 22. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,5 Nummer 5, 24. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,6 Nummer 6, 28. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,7 Nummer 7, 31. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,8 Nummer 8, 5. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,9 Nummer 9, 7. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,10 Nummer 10, 14. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,11 Nummer 11, 19. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,12 Nummer 12, 21. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,13 Nummer 13, 28. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,14 Nummer 14, 6. März 1964
  • Ausgabe 1964,15 Nummer 15, 13. März 1964
  • Ausgabe 1964,16 Nummer 16, 17. März 1964
  • Ausgabe 1964,17 Nummer 17, 18. März 1964
  • Ausgabe 1964,18 Nummer 18, 20. März 1964
  • Ausgabe 1964,19 Nummer 19, 24. März 1964
  • Ausgabe 1964,20 Nummer 20, 26. März 1964
  • Ausgabe 1964,21 Nummer 21, 3. April 1964
  • Ausgabe 1964,22 Nummer 22, 10. April 1964
  • Ausgabe 1964,23 Nummer 23, 17. April 1964
  • Ausgabe 1964,24 Nummer 24, 24. April 1964
  • Ausgabe 1964,25 Nummer 25, 27. April 1964
  • Ausgabe 1964,26 Nummer 26, 28. April 1964
  • Ausgabe 1964,27 Nummer 27, 30. April 1964
  • Ausgabe 1964,28 Nummer 28, 5. Mai 1964
  • Ausgabe 1964,29 Nummer 29, 8. Mai 1964
  • Ausgabe 1964,30 Nummer 30, 12. Mai 1964

Volltext

332 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang‘ Nr.23 17. April 1964 
In Artikel 3 Abschnitt A’8 1 Buchstabe b wird der (2) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rück- 
Punkt hinter dem Wort „wird“ durch einen Strich- gabe von Waren aus einem Veredelungsverkehr ohne zoll- 
punkt ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: amtliche Überwachung gewährleistet ist, kann zugelassen 
c) auch bei Durchführung der Beschaffungen oder werden, daß die Waren ohne Gestellung geliefert oder 
Baumaßnahmen durch deutsche Behörden sowie im zurückgegeben werden, Wird dies zugelassen, so steht 
Falle gemeinsamer Beschaffungen oder Baumaß- die fristgerechte Übergabe der Waren der Gestellung und 
nahmen, an denen sich Stellen der Vereinigten der Abfertigung zur Zollgutverwendung gleich. 
Staaten beteiligen, auch hinsichtlich des auf die 
Vereinigten Staaten entfallenden Teils der Beschaf- $ 4 
fungen oder Baumaßnahmen gewährt werden.“ (1) Sind Waren nach $ 2 zur Zollgutverwendung der 
, n % . . ausländischen Streitkräfte ($ 1 Abs.1 Satz 1 des Trup- 
" TH 3 erhält der Abschnitt B folgende Fas- penzollgesetzes 1962 vom 17.Januar 1963 — Bundesge- 
Bi setzbl.I S.51) abgefertigt worden oder in eine solche 
„B. Zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche übergegangen, so gelten für die Entnahme des Zollguts in 
Bestimmungen. den freien Verkehr, die Gestellung des Zollguts zu einer 
52 heuen Zollbehandlung, die Abgabenschuld und den Ab- 
. x gabenschuldner die 88 3 und 4 des Truppenzollgesetzes 1962 
‚(1) Waren, die nach den Bestimmungen des Abkom- sowie die hierzu auf Grund seines $ 8 Abs.1 Nr.3 und 
mens zur Verwendung durch Stellen. der Vereinigten Aps, 2 ergangenen Durchführungsvorschriften sinngemäß. 
Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten x & . F 
bezeichneter Regierungen frei von Eingangsabgaben-aus (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. 
Zollfreigebieten oder Zollverkehren bezogen oder aus dem 
Zollausland eingeführt werden (ArtikelIII Nr.2 Buchst. a $ 5 
und Artikel IV des Abkommens), werden zur nicht vor- Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchfüh- 
übergehenden Zollgutverwendung ($ 55 des Zollgesetzes rung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung 
vom 14, Juni 1961 — Bundesgesetzbl.I. S. 737) abgefertigt. 1, das Verfahren für die Zollgutverwendung und für die 
Kann die Abfertigung auf Grund der besonderen Umstände Lieferung von Waren zur Zollgutverwendung näher 
BNEOHLT Werd nicht en en NUT OUT CR ae regeln, 
SEIUNrL Werden, So gehen die Waren mit der Kinfuhr In die 92 „ur Beendigung der Zollgutverwendung Fristen fest- 
Zollgutverwendung über. setzen, nach deren Ablauf Waren, die sich in der 
(2). Waren, die nach den Bestimmungen des Abkom- Zollgutverwendung anderer Stellen als der auslän- 
mens zur Verwendung durch die in Absatz 1 bezeichneten dischen Streitkräfte befinden, als zweckgerecht ver- 
Stellen aus dem zollrechtlich freien Verkehr wendet gelten. Die Frist ist so zu bemessen, daß Nach- 
1. unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll, Ne für die durch den Zoll geschützten Wirtschafts- 
2. frei von Verbrauchsteuer oder unter Verbrauchsteuer- reise nicht Zu befürchten sind. 
vergütung oder Preisvergünstigung, Artikel 2 
3. ur von Umsatzsteuer '’oder unter. Umsatzsteuerver- Dieses Gesetz gilt nach 8 12 Abs.1 des Dritten Über- 
SHUNE n S leitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 
bezogen werden, gehen mit der Übergabe (Artikel III Nr.2 Ss 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf 
Buchstabe b des Abkommens) in die Zollgutverwendung Grund des Offshore-Steuergesetzes erlassen werden, gelten 
über. im Land Berlin nach $ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 
83 
(1) Der aktive Veredelungsverkehr (8 48 des Zoll- Artikel 3 
gesetzes) dient auch der in Artikel V des Abkommens Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 
vorgesehenen Veredelung von Waren. in Kraft. 
GC. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Einkommensteuer — Gewerbesteuer 
Steuerliche Behandlung der Einkünfte betrieb hat und Wertschwankungen des verpachteten Be- 
aus der Verpachtung, eines Gewerbebetriebs triebsvermögens im Rahmen des 8 6 EStG zu berück- 
e sichtigen sind. Die Frage der Gewerbesteuerpflicht des 
(StEET. Bern 2961. 8.352) Verpächters ist nach allgemeingewerbesteuerlichen Grund- 
Rdvfg. Nr. 82/64 vom 6. April 1964 sätzen zu entscheiden, Hiernach erlischt regelmäßig mit 
St31-—5S 2150 — 6/63 der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen die 
Fernruf: 909 2342 (Durchwahl) Gewerbesteuerpflicht des Verpächters. 
(986) 2342 (nur im Innenbetrieb) Die Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb auf- 
ea N geben zu wollen, kann auch noch während der Paächtdauer 
An die Finanzämter unabhängig von seinen bisherigen Erklärungen jederzeit 
Bezug: Rdvfg. Nr. 205/63 vom 29. Oktober 1963 — St 31 - dem Finanzamt gegenüber abgegeben werden. Die im ver- 
S 2150 — 6/68 pachteten Betrieb vorhandenen stillen Rücklagen sind erst 
zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegen- 
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Stände in sein Privatvermögen überführt ($ 16 Abs.3 
Urteil vom 138. November 1963 (BStBl. 1964 III S.124) EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb ver- 
in Abänderung der bisherigen. ständigen Rechtsprechung äußert ($ 16 Abs.1 EStG). Der Ermittlung des Ver- 
des Bundesfinanzhofs ausgeführt, daß bei der Verpachtung üußerungsgewinns ist der Wert des Betriebsvermögens 
eines Gewerbebetriebs' der Verpächter den Finanzbehörden im Zeitpunkt der Überführung oder der Veräußerung zu- 
gegenüber erklären kann, ob er den Vorgang als Betriebs- 8Tunde zu legen. 
aufgabe im Sinne des $ 16 Abs. 3 EStG behandeln und da- Wir ‚bitten, die ausgesetzten Einspruchsentscheidungen 
mit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen nunmehr zu erledigen und in allen anderen Fällen nach 
überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen den dargelegten Grundsätzen zu verfahren. 
während der Verpachtung fortführen will. Gibt der Steuer- Unsere Anweisung in Ziffer 22 der RaAvfg. Nr. 46/61 vom 
pflichtige keine eindeutige Erklärung gegenüber dem 24, Februar 1961 - LFA — St 31 — S 2311 — 2/61 wird auf- 
Finanzamt ab, so hat er bis zur Abgabe einer solchen gehoben. 
Erklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Solange der . ; 
Betrieb sicht aufgegeben wird, bleiben die verpachteten Landesinanzamt Berlin 
Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des Verpächters mit In Vertretung 
der Folge, daß dieser weiterhin Einkünfte aus Gewerbe- Dr. Krause
	        

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