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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1897 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1884
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12310141
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:170.1884
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

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  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1897 (Public Domain)
  • No. 1 (1), 2. Januar 1897
  • No. 2 (2-8), 2. Januar 1897
  • No. 3 (12-23), 9. Januar 1897
  • No. 4 (24-38), 16. Januar 1897
  • No. 5 (43-56), 23. Januar 1897
  • No. 6 (58-66), 30. Januar 1897
  • No. 7 (68), 1. Februar 1897
  • No. 8 (69-86), 6. Februar 1897
  • No. 9 (88-101), 13. Februar 1897
  • No. 10 (105), 16. Februar 1897
  • No. 11 (106-118), 20. Februar 1897
  • No. 12 (153), 20. Februar 1897
  • No. 13 (154), 27. Februar 1897
  • No. 14 (155-180), 27. Februar 1897
  • No. 15 (182-183), 1. März 1897
  • No. 16 (184-199), 6. März 1897
  • No. 17 (204), 10. März 1897
  • No. 18 (205-209), 13. März 1897
  • No. 19 (212), 13. März 1897
  • No. 20 (213), 15. März 1897
  • No. 21 (214), 16. März 1897
  • No. 22 (215), 17. März 1897
  • No. 23 (216-225), 20. März 1897
  • No. 24 (230), 20. März 1897
  • No. 25 (231), 23. März 1897
  • No. 26 (232-237), 27. März 1897
  • No. 27 (276), 27. März 1897
  • No. 28 (277-284), 3. April 1897
  • No. 29 (287-295, 10. April 1897
  • No. 30 (297), 12. April 1897
  • No. 31 (298), 17. April 1897
  • No. 32 (301-319), 24. April 1897
  • No. 33 (321), 28. April 1897
  • No. 34 (322-324), 1. Mai 1897
  • No. 35 (330-343), 8. Mai 1897
  • No. 36 (345-359), 15. Mai 1897
  • No. 37 (367), 17. Mai 1897
  • No. 38 (368-374), 22. Mai 1897
  • No. 39 (377), 29. Mai 1897
  • No. 40 (378), 29. Mai 1897
  • No. 41 (379-393), 29. Mai 1897
  • No. 42 (425-433, 5. Juni 1897
  • No. 43 (440-446), 12. Juni 1897
  • No. 44 (455-485), 19. Juni 1897
  • No. 45 (516), 4. September 1897
  • No. 46 (417418), 7. August 1897
  • No. 47 (519-586), 4. September 1897
  • No. 48 (601-606), 11. September 1897
  • No. 49 (640-672), 18. September 1897
  • No. 50 (679-687), 25. September 1897
  • No. 51 (690-691), 2. Oktober 1897
  • No. 52 (696-710), 9. Oktober 1897
  • No. 53 (714-725), 16. Oktober 1897
  • No. 54 (732), 19. Oktober 1897
  • No. 55 (733-742), 23. Oktober 1897
  • No. 56 (743), 27. Oktober 1897
  • No. 57 (744-754), 30. Oktober 1897
  • No. 58 (760-768), 6. November 1897
  • No. 59 (810-835), 13. November 1897
  • No. 60 (839-858), 20. November 1897
  • No. 61 (865-881), 27. November 1897
  • No. 62 (882-891), 4. Dezember 1897
  • No. 63 (894-909), 11. Dezember 1897
  • No. 64 (915-918), 18. Dezember 1897
  • No. 65 (962), 24. Dezember 1897
  • No. 66 (963-979), 24. Dezember 1897

Volltext

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2% 
Der Magistrat ertheilt namens der Studtgemeinde die 
Zustimmung hierzu nach Maßgabe des gegenwärtigen Ver 
trages, welcher zugleich eine erneute Fassung der oben 
gedachten bisherigen Verträge darstellt. 
Es gelten somit fortan alle Bestimmungen der bisherigen 
Verträge einschließlich der „Allgemeinen Bedingungen für die 
Anlage von Straßeneisenbahnen in Berlin" nur in dem 
jenigen Umfange und in derjenigen Form, in welcher sie in 
gegenwärtigem Vertrage Aufnahme gefunden haben. 
Dieser Paragraph wurde unverändert angenommen. 
8- 2- 
Dauer der Zustimmung. 
Die bisherige Zustimmungsfrist wird hiermit für alle 
bereits ausgeführten Linien bis zum 31. Dezember 1919 
ausgedehnt. 
Bis znm gleichen Tage gilt die Zustimmung für alle 
noch nicht ausgeführten Linien, für welche eine Zustimmung 
bereits ertheilt ist (§. 3) oder während der Dauer des 
Vertrages ertheilt werden wird. (§. 4.) 
Die Berathung über diesen Paragraphen wurde bis nach der 
Beschlußfassung über die übrigen Paragraphen ausgesetzt, da die Dauer 
des Vertrages von den den Gesellschaften aufzuerlegenden Lasten ab 
hängig zu machen sein wird. 
8- 3- 
Aufrechterhaltung der Zustimmung zu früher 
genehmigten, noch nicht ausgeführten Linien. 
Von den ihnen durch die früheren Verträge genehmigten 
Linien haben die Gesellschaften die folgenden Linien noch 
nicht oder nicht ganz zur Ausführung gebracht: 
a) Die Große Berliner Pferdeeisenbahn-Aktien-Gesellschaft: 
1. Die Verbindung zwischen den Endpunkten der Linie 
an der Weidendammer Brücke einerseits und an der 
Ecke der Friedrich- und Behrenstraße andererseits unter 
Ueberschreitung der Straße Unter den Linden; 
2. von der Schlesischenstraße über den Lausitzer Platz 
durch die Waldemarstraße. Buckower-, Dresdener-, 
Roßstraße bis zum Kölluischen Fischmarkt; 
3. von der Behrenstraße durch die Markgrafen- bis zur 
Junkerstraße und durch die Junkerstraße; 
4. von der Neuen Friedrichstraße im Falle der völligen 
Freilegung der projektirten Straße zwischen Stralauer- 
und Blumenstraße durch die Schicklerstraße bis zur 
Alexanderstraße; 
5. Friedrichstraße von der Koch- bis Behrenstraße; 
6. von der Museumstraße über den Lustgarten und die 
Schloßfreiheit nach deni Schloßplatz. 
b) Die Neue Berliner Pferdebahn-Gesellschaft: 
Durch die Kaiser Wilhelmstraße von der Kaiser Wilhelm- 
Brücke bis zur Hirtenstraße, im Falle der Verlängerung 
der Kaiser Wilhelmstraße durch dieselbe bis zur Lothringer 
straße. 
o) Außerdem hat aus den früheren Verträgen die Große 
Berliner Pferdeeisenbahn Aktien-Gesellschaft noch eine Vor- 
rechtszusicherung für die Ausführung nachstehender Strecken: 
1. Straße Unter den Linden, 
2. Wilhelmstraße, 
3. Kaiser Wilhelnsstraße, 
4. Friedrichstraße von Behrenstraßc bis Weidendammer 
brücke. 
Die Stadtgemeinde hält die früheren Genehmigungen zu 
a und b in der Form der kleinbahngesetzlichen Zustimmung 
vorbehaltlich Festsetzung der Tracen und der besonderen Be 
dingungen (§. 12) mit der aus §. 2 ersichtlichen Giltigkeits- 
daner, sowie ferner die Vorrechtszusicherungen unter o mit 
der gleichen Zeitgrenze aufrecht. 
Die Gesellschaften sind verpflichtet, auf Verlangen des 
Magistrats auch Theile der in diesem Paragraphen bezeich 
neten Linien zu bauen, falls für die einzelnen ganzen Linien 
die staatsbehördliche Genehmigung versagt wird. 
Bei den zu a Nr. 2 bis 6 und zu b bezeichneten Linien 
kommt die aus §. 14 dieses Vertrages zu a Absatz 1 sich 
ergebende Verpflichtung der Gesellschaften, die in Folge An- 
lcgung der Bahn erforderlich lverdenden Verbreiterungen 
aii den Straßen und Verbreiterungen und Aenderungen 
an den Brücken zu bewirken, in Fortfall: die Verpflichtung 
zur Vornahme von Aenderungen an den Straßen bleibt 
bestehen, dagegen sind die Gesellschaften gehalten, sobald 
die Linie zu a Nr. 2 zur Ausführung gelangt, einen ein 
maligen Pauschalbeitrag von IM 000 M, (Einhundertund- 
sechszigtausend Mark), sobald die Linie zu a Nr. 6 zur Aus- 
führung kommt, einen einmaligen Pauschalbeitrag von 
20 (MlJt (Zwanzigtausend Mark) zur Stadthauptkasse zu 
zahlen. Für den Fall der theilweisen Ausführung dieser 
beiden Linien bleibt eine besondere Vereinbarung darüber 
vorbehalten, wann und eventuell zu welchen Theilen die 
Pauschalbeiträge zu zahlen sind. 
Im klebrigen finden auf die in diesem Paragraphen be 
zeichneten Linien sämmtliche Bestimmungen des gegenwärfigen 
Vertrages Anwendung. 
Es wurde zur Erwägung anheimgegeben, ob es räthlich sei, den 
Gesellschaften die Ausführung der in diesem Paragraphen bezeichneten 
Linien bedingungslos, d. h. ohne Fristbestimmung, zu überlassen, da 
dieselben, wie die Erfahrung, z. B. in der Ritterstraße, gelehrt habe, 
es wiederholt hätten an sich kommen lassen, im Verkehrsinteresse 
dringend nothwendige Linien, wozu sie verpflichtet gewesen seien, 
auszuführen. 
Erwidert wurde hierauf, daß die qu. Linien solche seien, auf 
deren staatsbehördliche Genehmigung die Gesellschaften warteten und 
die sie gern anlegen möchten. Alle Bedenken aber würden schwinden, 
wenn man sich den §. 13 ansehe. Derselbe bestimme, daß die Ge 
sellschaften für jede noch nicht ausgeführte Bahnlinie, für welche ihnen 
die Zustimmung nach §. 3 bereits ertheilt ist, binnen 6 Monaten nach 
der dazu an sie ergehenden Aufforderung des Magistrats die Ge 
nehmigung bei den zuständigen Staatsbehörden nachzusuchen haben. 
Unterlassen die Gesellschaften dies, so ist der Magistrat berechtigt, nach 
seiner Wahl entweder die Zustimmung für die betreffende Bahnlinie 
namens Stadtgemeinde zurückzuziehen, oder an Stelle der Gesell 
schäften die staatsbehördliche Genehmigung nachzusuchen und nach 
deren Ertheilung die Linie auf Kosten der Gesellschaften zu bauen 
und zu betreiben, bezw. durch einen anderen Unternehmer bauen und 
betreiben zu lassen. 
Der Ausschuß erachtete das aufgetauchte Bedenken durch diese 
Bestimmungen für beseitigt und hat sodann, vorbehaltlich der gemäß 
§. 2 noch festzusetzenden Giltigkeitsdauer, den tz. 3 unverändert 
angenommen. 
8- 4. 
Rechtsverhältnisse bei weiteren, während der Ver 
tragsdauer zu bauenden Linien. 
Sollte während der Dauer dieses Vertrages der Magistrat 
die Ausführung noch anderer, zur Zeit nicht zu bezeichnender 
Linien innerhalb des jeweiligen Weichbildes von Berlin im 
öffentlichen Interesse für erforderlich erachten und verlangen, 
so verpflichten sich die Gesellschaften, dieselben nach erlangter 
staatsbehördlicher Genehmigung — bis zum Höchstbetrage 
von 100 km (doppelgeleisig für eingeleisig gerechnet) unter 
nachstehenden Bedingungen herzustellen: 
1. Die bis zum Ablauf des Jahres 1901 verlangten Strecken 
im Rahmen der jetzigen Vertragsvereinbarungen; 
2. die von Anfang des Jahres 1902 bis Ablauf 1907 ver 
langten Strecken, falls die Stadtgemeinde den Gesellschaften 
r/z der sämmtlichen Baukosten erstattet; 
3. die von Anfang des Jahres 1908 bis Ablauf 1911 
verlangten Strecken, falls die Stadtgemeinde den Gesell 
schaften V 2 der sämmtlichen Baukosten erstattet; 
4. die von Anfang 1912 bis Ablauf 1919 verlangten Strecken, 
falls zwischen den vertragsschließenden Theilen eine Ver 
einbarung über Erstattung von Baukosten eventuell auch 
Gewährung eines Betriebszuschusses zu Stande kommt. 
Die Gesellschaften erlangen durch diese Bestimmungen kein 
Vorzugsrecht vor anderen Unternehmen!. 
Zunächst wurde bemängelt, daß in dem Vertragsentwürfe überall 
nur von dem „Magistrat", als dem einen der kontrahirenden Theile, 
die Rede sei, so daß die Mitwirkung der Stadtverordneten-Versammlung 
in vielen wichtigen Punkten als ausgeschlossen betrachtet werden könnte. 
Um dem zu begegnen, werde es sich empfehlen, statt „Magistrat" zu 
sagen „Gemeindebehörden". 
Die Herren Magistrats-Kommissarien geben demgegenüber die 
Erklärung ab, daß mit Absicht in dem ganzen Vertrage die Be 
zeichnung „Magistrat" gewählt sei, um dadurch zum Ausdruck zu 
bringen, daß der Magistrat dem anderen Theile als Kontrahent 
gegenüberstehe. Keineswegs aber habe damit gesagt werden sollen, 
daß der Magistrat allein das Recht habe, dies und jenes zu ver 
langen. Dies verbiete sich nach der Städteordnung schon von selbst, 
denn da, wo es sich um Konzedirung oder Abänderung von Rechten 
und um in Geld anszudrückende Leistungen handle, sei der Magistrat 
in jedem einzelnen Falle an die Zustimmung der Versammlung ge 
bunden und könne somit gar nicht einseitig vorgehen. 
Der Ausschuß hat m Rücksicht auf diese bestimmt abgegebene 
Erklärung, an welcher nicht herumzudeuteln sei. eine Aenderung dieser 
Besttmmung nicht vorgenommen. 
Im ersten Alinea des §. 4 heißt es weiter, daß der Magistrat 
die Ausführung noch anderer, zur Zeit nicht zu bezeichnender Linien 
verlangen kann, falls er es „im öffentlichen Interesse" für erforderlich 
erachtet. Die Gesellschaften sollen hierdurch, wie bemerkt wurde, vor 
Willkür geschützt und es soll dem Magistrat verwehrt werden, be 
liebig irgend welche neue Linien zn fordern. Der Ausschuß war 
indessen der Ansicht, daß von einer öffentlichen Behörde, wie der
	        

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