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Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1883
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11660602
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:169.1883
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Schnellzugriff

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  • Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Theil. Die Organisation der Armenpflege
  • Zweiter Theil. Geschäftsanweisung für die Armenpflege der Stadt Berlin
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

86 
Genehmigung beizuwohnen und die Verhandlung zuzuziehen. 
Wenn es thunlich ist, soll auch der Betheiligte ein Handzeichen 
unter das Protokoll setzen. 
Weigert sich ein Empfänger, die Verhandlung zu voll— 
ziehen, so ist die Zahlung der laufenden Unterstützung einzu— 
stellen und der Armendirektion unter Angabe der Weigerungs— 
gründe Anzeige zu machen. 
8 106. 
Geltend⸗ 
machung des 
Erbrechts. 
Die Armendirektion hat in den Fällen, in denen ihr 
das Erbrecht zusteht, die Regulirung des Nachlasses mit 
Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, so daß selbst Noth— 
erben, sowie andere Forderungsberechtigte mit Ausnahme des 
Wirthes — dem wegen etwaiger Miethsforderung ein Zurückbe— 
haltungsrecht zusteht (vgl. jedoch 864) — sich jeder Verfügung 
des Nachlasses enthalten, vielmehr ihre Befriedigung durch die 
Armendirektion als nachlaßregulirende Behörde erwarten müssen. 
Ist daher in solchen Fällen ein des Transportes werther 
Nachlaß vorhanden, so ist der Todesfall schleunigst der 
Inspektion des städtischen Obdachs nach Formular anzuzeigen. 
Diese ist beauftragt, nach Empfang der Anzeige sofort einen 
Beamten abzusenden, der im Verein mit dem Vorsteher oder 
dem von ihm bezeichneten Mitgliede den Nachlaß feststellt 
und den sofortigen Transport der Mobilien, Betten, Kleidungs— 
stücke u. s. w. nach dem städtischen Obdach veranlaßt. 
Etwaige ärztliche Anordnungen bezüglich der Desinfektion 
oder Vernichtung von Nachlaßgegenständen sind der Inspektion 
des Obdachs bei Abholung des Nachlasses mitzutheilen. 
Etwa vorgefundene Baarschaften und geldwerthe Papiere 
sind durch die Armenkommission an die Stadthauptkasse, 
Einziehungs⸗Abtheilung, Rathhaus, Zimmer 285, Werthsachen 
an die Stadthauptkasse, Rathhaus, Zimmer 13, und zwar je 
mittelst schrtftlicher Nachweisung abzuliefern. 
Die Quittung der Stadthauptkasse, sowie etwa vor— 
gefundene Urkunden und sonstige Papiere des Verstorbenen 
sowie der Nachlaßbericht ist der Armendirektion einzureichen; 
es ist darin zu vermerken, ob der Verstorbene außer den ab—
	        

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