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Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

thumbs: Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Schwebel, Oskar
Titel:
Die Sagen der Hohenzollern / von Oskar Schwebel
Ausgabe:
3. Aufl.
Erschienen:
Berlin: Liebel, [1877]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Umfang:
224 S.
Schlagworte:
Hohenzollern <Familie> ; Sage ; Märchen. Sagen ; Online-Publikation
Berlin:
B 280 Volkskunde: Märchen. Sagen
Dewey-Dezimalklassifikation:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7958201
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB), Haus Berliner Stadtbibliothek
Signatur:
B 280/6
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1935 (Public Domain)
  • Nr. 1 (1-21), 1935/01/18
  • Nr. 2 (23-64), 1935/02/22
  • Nr. 3 (65-111), 1935/03/21
  • Nr. 4 (112-119), 1935/03/28
  • Nr. 5 (120-139), 1935/04/24
  • Nr. 6 (140-160), 1935/05/22
  • Nr. 7 (161-216), 1935/06/20
  • Nr. 8 (211-269), 1935/09/19
  • Nr. 9 (270-297), 1935/10/10
  • Nr. 10 (298-338), 1935/11/07
  • Nr. 11 (339-370), 1935/12/05

Volltext

239 
§ 22. 
Voranschlag der Verwaltungskosten 
und Rechnungslegung. 
(1) Der Verwaltungsrat hat nach Anhörung der Ratsherren 
der Stadt Berlin vor Beginn eines jeden Rechnungs 
jahres einen jährlichen Voranschlag der Verwaltungs 
kosten aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzu 
legen, der den Voranschlag genehmigt oder, wenn er 
nicht einverstanden ist, festsetzt. 
(2) Der Vorstand hat spätestens drei Monate nach Schluß 
eines jeden Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat die 
Jahresbilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetz 
buches und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahres 
abschluß) sowie einen Verwaltungsbericht vorzulegen. 
Der Jahresabschluß wird unter Einbeziehung der zu 
grunde liegenden Buchführung und des Verwaltungs 
berichts nach den Bestimmungen des Ministers für 
Wirtschaft und Arbeit durch einen öffentlich bestellten 
Wirtschaftsprüfer geprüft und mit dem Prüfungsbericht 
dem Verwaltungsrat vorgelegt. Der Verwaltungsrat 
stellt nach Anhörung der Ratsherren den Jahresabschluß 
fest und legt sodann die Unterlagen der Aufsichtsbehörde 
zur Genehmigung der Jahresbilanz und der Gewinn- 
und Verlustrechnung sowie zur Entlastung des Verwal 
tungsrats vor. 
(3) Rach Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und 
Verlustrechnung durch die Aufsichtsbehörde ist der 
Jahresabschluß durch Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Berlin zu veröffentlichen. 
8 23. 
Verwendung der Betriebsüberschüsse. 
(1) Von dem bei Abschluß des Geschäftsjahres nach Deckung 
der Betriebsausgaben sich ergebenden Betriebsüberschuß 
wird 
I. solange das Stammkapital noch nicht die Höhe von 
8 Millionen Reichsmark erreicht hat 
a) ein Teilbetrag von 50 vom Hundert zur Er 
höhung des Stammkapitals verwendet; 
K) ein weiterer Teilbetrag von 25 vom Hundert der 
Sicherheitsrücklage überwiesen; 
c) das Stammkapital bis zu 5 vom Hundert verzinst; 
d) der Rest an die Stadt Berlin ausgeschüttet zur 
Verwendung für nicht zu deren gesetzlichen Auf 
gaben gehörende, ausschließlich gemeinnützige 
oder mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften 
der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung 
erlassenen Bestimmungen; 
II. nach Erhöhung des Stammkapitals auf 8 Millionen 
Reichsmark wird der Betriebsüberschuß gemäß den 
unter Ziffer 1fo—d aufgeführten Bestimmungen ver 
teilt. 
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Abweichung von der 
Vorschrift des Abs. 1, I d, eine weitergehende Verstärkung 
der Sicherheitsrücklage beschließen; die Vorschrift des 
8 24 Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt. 
8 24. 
Deckung von Verlusten. 
(1) Ergibt sich bei Abschluß des Geschäftsjahres ein Verlust, 
so ist zu seiner Deckung zunächst die Sicherheitsrücklage, 
darüber hinaus das Stammkapital zu verwenden. 
(2) In diesem Falle sind die Betriebsüberschüsse des folgen 
den Jahres vorweg voll zur Ergänzung der Sicherheits 
rücklage und des Stammkapitals auf den bisherigen 
Stand zu verwenden.
	        

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