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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1846
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11983981
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 6/10:1846,1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Kapitel

Titel:
[Adreß-Kalender von Berlin]

Kapitel

Titel:
Erklärung der Bezeichnungen

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1930 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis des 50. Jahrgangs, 1930.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
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  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52

Volltext

AMTLICHE NACHRICHTEN. 
Erlaß, beireffend Vvrschrifien für Lichispieliheaier. 
Berlin, den 26. Mai 1950. 
I. Die unter dem 19. Januar 1926 — II 9 Nr. 709 — erlassenen 
Vorschriften über die Anlage und Einrichtung von Lichtsuiel- 
theatern sowie für die Sicherheit bei Lichtspielvorfuhrungen*) 
ändere ich hiermit folgendermaßen ab: 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
(1) Lichtspieltheater für eine Besucherzahl bis zu 2000 Personen 
sollen im allgemeinen derart liegen, daß die Haupteingänge und 
-ausgänge an einer öffentlichen durchgehenden oder 
wenigstens mit einem Wagcnumlenkplatz versehenen und 
mindestens 10 in breiten öffentlichen Straße liegen. Hat die 
Straße diese Breite nicht, so muß die Front des Lichtspieltheaters 
soweit hinter die Baufluditlinie zurücktreten, daß die angegebene 
Entfernung von der gegenüberliegenden Häuserreihe mindestens 
cingehalten wird. Der dadurch geschaffene Platz muß völlig un 
bebaut und frei sein. 
(2) Ton der Lage an einer öffentlichen Straße kann abgesehen 
werden, wenn die Haupteingänge und -ausgänge sich an 
zwei einander gegenüberliegenden Langseiten des Liditspiel- 
theaters befinden und auf Höfe führen. 
(5) Alle für die Leerung eines Lichtspieltheaters in Betracht 
kommenden Höfe müssen bei Theatern für 200 bis 1200 Per 
sonen mindestens 6 m, bei Theatern für 1200 bis 2000 Personen 
mindestens 9 in breit sein. Sie müssen ferner so geräumig sein, 
daß sie die auf sie entfallende Besucherzahl (bei Annahme von 
vier Personen auf 1 m 2 Grundflädie) aufnehmen können und 
durch Zufahrten oder Durchfahrten mit der Straße sowie clurdi 
eine Durchfahrt oder Umfahrt unter sich in Verbindung stehen. 
Die Zu-, Durch- und Umfahrten müssen mindestens 4 m breit 
sein, eine Fahrbahn von mindestens 2.30 m Breite und erhöhte 
Fußgängersteige haben. Die letzteren sind so zu bemessen, daß 
auf je 200 der auf die Zufahrt usw. angewiesenen Benutzer eine 
Breite von 1 m entfällt. 
(4) Flure innerhalb der Theater, die unmittelbar nach der Straße 
führen und für die Leerung des Theaters in Betracht kommen, 
dürfen au! die Gesamtbreite der Fufigängcrsteige angerechnet 
werden, falls sie mindestens 2 m breit sind. 
§ 45 erhält folgende Fassung: 
Die Fenster des Bildwerferraums sowie der mit ihm in Ver 
bindung stehenden Nebenräume müssen mindestens K m 2 groß, 
mit gewöhnlichem Glas verdeckt und so eingerichtet sein, daß sie 
sich bei einem Brande durch den dabei entstehenden Ueberdruck 
leicht und selbständig öffnen. Die Anbringung von Riegeln an 
den Fenstern ist verboten. 
§ 71 erhält folgende Fassung: 
Bei Liditspielunternehmungen im Sinne des § 1 kann in Orten 
oder in Fällen, in denen den vorstehenden Bestimmungen ent 
sprechende Bildwerferräume zu solchen Zwecken nicht vorhanden 
sind und die Einrichtung solcher Räume wegen des nur unregel 
mäßig auftretenden Bedürfnisses zu unbilligen Härten führen 
würde, die Baupolizeibehörde die im § 73 aufgeführten Aus 
nahmen zulassen. 
§ 75 Abs. 1—3 erhalten folgende Fassung: 
(1) Bei Verwendung eines ungeprüften Bildwerfers kann auf den 
Bildwerferraum verzichtet werden, wenn der Bildwerfer im 
Freien aufgestellt wird und die Lichtstrahlen durch eine 
höchstens 250 cm 9 große Wandöffnung, die durch 
eine fest eingemauette, mindestens 5 mm starke 
Glasscheibe zu verschließen ist, auf die Bildwand 
im Zuschauerraum geworfen werden. Der im Freien auf 
gestellte Bildwerfer muß allseitig mindestens 
3 m von den Türen, die als Rückzugswege für das Publikum in 
Betracht kommen, entfernt gehalten werden. 
(2) Bei Verwendung eines geprüften Bildwerfers der Klasse B 
können die unter III A, B, D und im S 66 Absatz 2 gegebenen 
Bestimmungen in Fortfall kommen, soweit sie durch das Fehlen 
des Bildwerferraumes ihre Erledigung gefunden haben. 
Bei Verwendung eines geprüften Bildwerfers der Klasse C 
können ebenfalls die im vorstehenden Absatz angeführten Er 
leichterungen gewährt werden. Beträgt die Zahl der zugelassenen 
Zuschauer nicht mehr als 50, so kommen die vorliegenden Vor 
schriften mit Ausnahme der im Abschnitt 1 und im Abschnitt 111F 
gegebenen nicht in Anwendung, falls unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse ein Anlaß zu weiteren Sicherheitsmaß 
nahmen nicht besteht. 
*) In unserer Zeitschrift nicht abgedruckt. (D. Sehr.) 
II. Da die Yorsdiriftcn über die Anlage von Lichtspieltheatern 
usw. in ihrer ursprünglichen Fassung Bestandteile der für die 
einzelnen Regierungsbezirke über diesen Gegenstand erlassenen 
Polizciverordnuug sind, bedarf die vorstehende Aenderung gleich 
falls der Uebcrnahmc in diese Polizeiverordnung. Damit ist auch 
- die in meinem Erlaß vom 1. Dezember 1926 — II 11 Nr. 1054 — 
vorgesehene Aenderung der Vorschriften im § 46 zu verbinden, 
falls diese nicht ordnungsmäßig im Wege der Polizeiverordnung 
bekanntgegeben sein sollte. Ich ersuche deshalb eine Polizei 
verordnung folgenden Inhalts zu erlassen: 
„Auf Grund .... wird .... folgende Polizeiverordnung er 
lassen: 
Die für die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern sowie 
für die Sicherheit bei Lichtspiel Vorführungen in der Anlage z.u 
Stück .... des Regierungsarntsblattes bekanntgegebenen Vor 
schriften werden in Ergänzung der Polizeiverordnung vom . . . .. 
Amtsbl. S wie folgt geändert:" 
Es hat nunmehr der oben angegebene Wortlaut der abgeänderten 
§§ 5, 43, 71 und 73 zu folgen. 
III. Zur Begründung der vorgenommenen Acndenmgen wird 
folgendes bemerkt: 
Zu § 5. Es bestehen nadi dem jetzigen Wortlaut der Vorschriften 
für Lichtspieltheater (vergl. meinen Runderlafl vom 19. Januar 
1926) Zweifel, welche Anforderungen an Höfe zu stellen sind, 
die für die Entleerung von Lichtspieltheatern in Betracht 
kommen. Der Absatz 1 des § 5 enthält keine solchen Vor 
schriften; es wurde daher vielfad» angenommen, daß für die An 
forderungen an Hofe die Vorschriften der örtlichen Bauordnung 
ausreichen. Um diese Zweifel zu beheben, sind die Text- 
änderungen vorgenommen; insbesondere ist der Absatz 2 in zwei 
Absätze geteilt worden, so daß der neue Absatz 3 nunmehr für 
alle Höfe, die für die Entleerung der Liditspieltheater in Betracht 
kommen, gilt. 
Zu § 43. Durch die Aenderung des § 43 wird ein sinn 
entstellender Druckfehler beseitigt. 
Zu § 71 und 73, Nach dem bisherigen Wortlaut der Yorsdiriftcn 
muß bei Wandcr- und Vercinsliditspielcn für jeden Bildwerfer, 
der im Freien aufgcstellt werden soll, eine von der zuständigen 
Bildwerfcrprüfslelle ausgestellte oder anerkannte Prüfungs- 
besdieinigung vorgelegt werden. In der Praxis führt diese Be 
stimmung aber zu großen Schwierigkeiten und verursacht den 
Beteiligten crhehlidie Kosten, ohne irgendwelche nennenswerte 
Vorteile zu bieten; denn die herstellenden Firmen lassen er 
fahrungsgemäß nur die B- und C-Apparate prüfen, verzichten 
aber auf eine Prüfung der A-Apparate, weil die Ausnahrae 
bewilligung der Aufstellung im Freien äußerst selten in Betracht 
kommt. Die Abhängigkeit vom Wetter, die ein derartiger Auf 
stellungsort mit sich bringt, ist bei Lichtspielvorführungen schwer 
erträglich. Daher sind die Leiter von Wandcr- und Vcreinslidit- 
spielen. die sich meist im Besitze von nkhtgeprüften Apparaten 
befinden, gezwungen, ihre Bildwerfer als Einzelapparat prüfen 
zu lassen und die etwa 300 bis 500 RM betragenden Prüfungs 
kosten zu zahlen. Tatsächlich sind bisher alle Anträge auf 
Prüfung von Einzelupparaten wegen der Höhe der Prüfungs 
gebühren zurückgezogen worden. 
Die vorgeschricbene Prüfung der A-Apparate erscheint auch nicht 
notwendig. Wird der Bildwerfer im Freien aufgestcllt. dann ist 
die Gefahr für das Publikum äußerst gering. Ein Filmbrand 
kann eine Gefährdung nicht verursachen, wenn der Aufstellungs 
ort sachgemäß gewählt ist, was in jedem Einzelfall von der Orts- 
Polizeibehörde auch dann geprüft werden muß, wenn eine 
Prüfungsbescheinigung vorgelegt wird; denn die Prüfung allein 
gibt keineswegs die Gewähr, daß ein Filmbrand ausgeschlossen 
ist, wie mehrere Filmbrändc von B-Bildwerfern bewiesen haben. 
Eine sachgemäße Aufstellung, Bedienung und Instandhaltung des 
Bildwerfers sind vor allem erforderlich. Ferner wird ein im 
Freien entstehender Filmbrand nach menschlichem Ermessen 
kaum eine Panik unter dem Publikum hervorrufen, das sich in 
dem Gebäude zunächst sicher fühlen wird. Es sind daher für die 
A-Bildwcrfer besondere Anforderungen hinsichtlich der Feuer 
sicherheit nicht notwendig. Auf ihre Prüfung kann daher ver 
zichtet werden. 
3 weitere Abdrucke des Erlasses liegen bei. 
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt. 
In Vertretung: 
Scheidt. 
II C 1250 — 30. 
An die Herren Regierungspräsidenten usw. 
Sdiriftleituagt Berlin C2. Am Fcstuagsgraben 1. Für den aiditamtlidien Teil verantwortlidis Richard Bergius, Betlitt. 
Drude: Hackebeil A>*G>, Berlin SW4Ö. WilbelmstraSe U8.
	        

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