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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Publication:
Berlin: Heymanns 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Previous Title:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Succeeding Title:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1843
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11958750
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Zs 142:129.1843 SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)

Chapter

Title:
Adreß-Kalender von Schwedt

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 11. Januar 1965
  • 29. Januar 1965
  • 11. Februar 1965
  • 12. Februar 1965
  • 5. März 1965
  • 10. März 1965
  • 29. März 1965
  • 12. April 1965
  • 21. Mai 1965
  • 1. Juli 1965
  • 9. August 1965
  • 4. Oktober 1965
  • 29. November 1965
  • 7. Dezember 1965
  • 22. Dezember 1965

Full text

1V/1965 | 
Seite 50 
Nr. 18 
LI. 
(6 
7 
60. Lebensjahres eine neue Pflegeerlaubnis nur in be- 
sonderen. Fällen erteilt werden. Ein besonderer Fall 
liegt vor allem bei Großeltern. eines unehelichen 
Pflegekindes, bei vorübergehender Inpflegenahme und 
bei Tagespflegestellen vor. 
Als Pflegeperson kommt nur in Betracht, wer sich 
der besonderen Verantwortung seiner Aufgabe bewußt 
ist und einen guten erzieherischen Einfluß auf das 
Kind ausüben kann. Die die, Pflege unmittelbar aus- 
übende Person muß mit den Grundsätzen der Kinder- 
pflege und Erziehung vertraut sein. Die Pflegeperson 
muß gewillt und fähig sein, dem Kinde die Familie 
zu ersetzen und verantwortlich für seine zukünftige 
Entwicklung zu sorgen und zu planen. 
Für die Aufnahme des Pflegekindes durch die Pflege- 
personen müssen Hilfsbereitschaft und Zugewandt- 
heit zu Kindern die wesentlichsten. Motive bilden. Diese 
Eigenschaften werden in der Regel nicht schon da- 
durch in Frage gestellt, daß die Pflegepersonen Über- 
legungen über die finanziellen Auswirkungen der In- 
pflegenahme anstellen oder um. die wirtschaftliche 
Sicherstellung des Pflegeverhältnisses besorgt sind. 
Charakterlich müssen die Pflegepersonen eine gleich- 
mäßige, zielgerichtete, der Natur und dem Schicksal 
des Minderjährigen gerechtwerdende Erziehung ge- 
währleisten. Nicht in Frage kommen Personen, die 
Charaktereigenschaften wie z. B. Jähzorn, Sauber- 
keitsfanatismus und andere Absonderheiten aufweisen, 
die sich erfahrungsgemäß bei der Erziehung im Sinne 
einer Einschränkung und Hemmung des natürlichen 
Entfaltungsdranges des Minderjährigen auswirken. 
Die sittliche Eignung ist in der Regel bei Personen zu 
verneinen, die 
a) wegen Verbrechens oder Vergehens vorbestraft 
sind, es sei denn, daß die Bestrafung sehr weit 
zurückliegt und die spätere Lebensführung keinen 
Anlaß zu Bedenken gegeben hat oder daß die sitt- 
liche Eignung durch die Straftat nicht in Frage 
gestellt ist; oder 
einen unsittlichen Lebenswandel führen; oder 
ihren eigenen Haushalt unordentlich und unsauber 
halten. 
Die Pflegepersonen müssen körperlich und geistig 
gesund und rüstig sein. Nicht geeignet sind’in jedem 
Falle Personen, die an folgenden Erkrankungen leiden: 
a) übertragbare. Krankheiten, insbesondere Tuberku- 
lose und Geschlechtskrankheiten; 
b) ekelerregende Krankheiten, z. B. ausgedehnte chro- 
nische Hautkrankheiten; 
primär organische Störungen des Zentralnerven- 
systems, die mit Bewußtseinsstörungen, Krampf- 
anfällen, Vollzugszwängen u. dgl. verbunden sind, 
wie z.B. Epilepsie, Chorea; 
chronische Erkrankungen von neurotischem Cha- 
rakter, wie Depressionen, Zwangs-, Angstneurose 
und Hysterie; 
Suchterkrankungen, z.B. Trunk- und Rauschgift- 
sucht. 
Nicht geeignet sind auch Personen, die, ohne krank 
zu sein, Erreger des Paratyphus A und B, der Ruhr, 
der. Salmonellose und des Typhus abdominalis dauernd 
ausscheiden. 
Die Pflegepersonen müssen die pädagogische Fähig- 
keit besitzen, auf das Pflegekind entsprechend seinem 
Entwicklungsstand und seiner Eigenart Einfluß neh- 
men zu können. Sie müssen bereit sein, sich mit Pro- 
blemen der Erziehung auseinanderzusetzen und sich 
neueren Erkenntnissen auf diesem Gebiete nicht zu 
verschließen. In der Persönlichkeit und Lebensführung 
der Pflegepersonen soll - die bestmögliche Entfaltung 
und Förderung der Anlagen und Fähigkeiten des 
Pflegekindes gewährleistet sein. Die Pflegepersonen 
müssen in der Lage sein, durch verständnisvolle Hal- 
tung der bisherigen Entwicklung des Pflegekindes 
Rechnung zu tragen, insbesondere. es nicht mit seiner 
eigenen Vergangenheit — z, B. durch abfällige Bemer- 
19. 
20. 
21 
22. 
23. 
24. 
25 
26. 
DT. 
DE 
kungen über frühere Erziehungspersonen — zu be- 
lasten. Der Minderjährige soll frei von Furcht auf- 
wachsen können und das Gefühl der Geborgenheit und 
Sicherheit erleben. Von den Pflegepersonen wird er- 
wartet, daß sie dem Minderjährigen menschliche Zu- 
wendung entgegenbringen. 
Pflegepersonen, die ein Schulkind in Pflege nehmen 
wollen, sollen nach Möglichkeit auch fähig sein, es 
in einer seinem Bildungsgange angemessenen Weise 
zu fördern. Bei Personen, die die Fähigkeit, einen 
Minderjährigen in der Grundschule zu fördern, nicht 
aufweisen, ist auch die Eignung zur Aufnahme eines 
Kindes im vorschulpflichtigen Alter zu verneinen, 
wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß das 
Kind bis in das schulpflichtige Alter hinein in einer 
Pflegestelle verbleiben muß. 
Die Pflegepersonen müssen fähig sein, einen geord- 
neten Haushalt zu führen und den Tagesrhythmus in 
der Versorgung des Minderjährigen regelmäßig zu 
gestalten sowie das Haushaltseinkommen rationell zu 
verwalten. 
In ihrer staatsbürgerlichen Haltung müssen die Pflege- 
personen die Gewähr dafür bieten, daß das Pflegekind 
im Geiste der verfassungsmäßigen. Grundsätze über 
Demokratie und Toleranz erzogen wird. 
Das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung 
von Pflegeperson und Pflegekind ist zu berücksichti- 
gen. Hierbei sind die Bestimmungen des Gesetzes über 
die religiöse Kindererziehung zu beachten. 
B. Eignung der familiären und häuslichen 
Verhältnisse 
Die familiären und häuslichen Verhältnisse der Pflege- 
personen müssen so beschaffen sein, daß dem Minder- 
jährigen das Gefühl der Geborgenheit gegeben und in 
der Pflegestelle das in Nr. 2 genannte Erziehungsziel 
erreicht werden kann. 
Pflegekinder sollen nicht in disharmonische Familien 
gegeben werden, insbesondere nicht zu Pflegepersonen, 
deren Ehe zerrüttet oder erst kurzfristig geschieden 
ist. Pflegekinder können in solchen Familien belassen 
werden, wenn die Pflegeperson bereits längere Zeit 
mit dem Pflegekind in Familiengemeinschaft gelebt 
hat. 
Die Anerkennung des Pflegekindes durch alle Mit- 
glieder des neuen Lebenskreises muß gesichert sein. 
Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so geordnet 
sein, daß die Pflegepersonen zur Bestreitung ihres 
eigenen Lebensunterhaltes nicht auf Teile des Pflege- 
geldes angewiesen sind. Die ausreichende Pflege ist 
nicht gesichert, wenn befürchtet werden‘ muß, daß 
der Minderjährige über Gebühr zu Arbeitsleistungen 
herangezogen wird. Beziehen die Pflegepersonen Lei- 
stungen der Sozialhilfe oder nur ein Einkommen in 
entsprechender Höhe, so schließt dies keineswegs die 
Annahme aus, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse 
geordnet sind. 
Pflegepersonen, die durch ihren Beruf gezwungen 
sind, den Minderjährigen längere Zeit am Tage allein 
zu lassen, sind in der Regel nicht als geeignet an- 
zusehen. Eine Ausnahme kann gerechtfertigt sein, 
wenn sichergestellt ist, daß der Minderjährige tags- 
über. in einer Kindertagesstätte oder hinreichend 
durch eine im Haushalt anwesende Person betreut 
wird. 
Äußere Einflüsse, die den Minderjährigen sittlich oder 
gesundheitlich gefährden könnten, müssen weitgehend 
ausgeschaltet sein.. Pflegekinder über sechs Jahre 
sollen in der Regel nicht mit älteren Personen des 
anderen Geschlechts den Schlafraum teilen. Nicht 
geeignet sind Personen, die an Schlafburschen ver- 
mieten, gewerbsmäßig Schwangere aufnehmen oder 
in. ihrer Wohnung Entbindungen durchführen. Das 
gleiche gilt, wenn in der gleichen Wohnung ständig 
Personen untergebracht sind, die an einer der unter
	        

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