Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1885 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1885 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1843
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11958750
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:129.1843 SEBI
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Kapitel

Titel:
Adreß-Kalender von Potsdam

Kapitel

Titel:
Hofstaat Sr. Majestät des Königs

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1885 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des V. Jahrgangs.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 12A
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 14A
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 16A
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 21A
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 25A
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 30A
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 39A
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 42A
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 45A
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 48A
  • Nr. 49
  • Nr. 49A
  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Volltext

486 
Centralblatt der Bauverwaltung. 28, Ifovemkr 18$>, 
§ 4. Hülfskasson, welche au Stelle freier ärztlicher Behandlung 
und freier Arznei ein erhöhtes Krankengeld gewähren (§ 75 letzter 
Satz des KrankenYeTsichernngsgesetzes), haben dem verletzten Kassen- 
mitgliede für die im § 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund 
des § 5 Absatz 9 cit. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von 
elf Zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde 
gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.*) 
§ 5. Betragt, abgesehen von dem Falle des § 4, das gesetzliche 
oder statutenmäßige Krankengeld, welches dev Verletzte aus einer 
Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zusammen 
zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Berechnung 
desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dein 
Verletzten aus § 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag 
nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Krankenkasse auf 
Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den 
Betriebsunternehincr. 
§ 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten 
auf den in § 5 Absatz 9 cit. vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die 
Verwaltung'der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Betriebes, 
in welchem sieh der Unfall ereignet hat, von dem Ansprüche Mit 
teilung zu machen und dessen Erklärung hierüber eiuznholen. 
Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die 
Verwaltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe der be 
theiligten Berufßgenossenschaft um eine Aeufserung zu ersuchen und 
nach dein Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung dev für Streitig 
keiten dieser Art zuständigen Behörde (§ 5 Absatz 11 a. a. O.), 
über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen. 
§ 7, Die Auszahlung dos Mehrbetrages seitens der Kranken 
kasse hat in der gleichen Weise und an denselben Zahlterminen zu 
erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende 
Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind. 
§ 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des § 5 Absatz 9 cit. 
erwachsene Mehrausgabe an Krankengeld ist ungesäumt nach der 
Wiederherstellung des verletzten Kaggemnitgliedcs, nach dem etwa 
erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der drei 
zehnten Woche nach Eintritt dos Unfalls bei dem Unternehmer des 
jenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Er 
stattung zu liquidiren. 
§ 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde 
zu legen. 
$ 10. Bei Betriebs-, (Fabrik-) Krankenkassen und hei Knapp 
schaftskassen kann abweichend von den Bestimmungen in §§ 8 und 9 
die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunter 
nehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischen 
räumen und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen. 
Berlin, den 30. September 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Liquidation 
auf Grund 
des § 5 Absatz 9 dos Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
Krankenkasse (Name, Art, Sitz): 
Aufsichtsbehörde (Name, Sitz): 
1) Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet! 
hat; Name des Unternehmers (Finna); genaue [ 
Ortsangabe (eventuell Strafse und Haus- j 
nummer): J 
*) Da nach § 5 Absatz 9 cit. das Krankengeld von Vs auf 2 /% 
also um Vß zu erhöhen ist, so erhöht sich der im § 7.5 letzter Satz 
des Kraukenversicherungagcsetzcs bestimmte Mindestbetrag von 3 /4? 
wovon l /i die Stelle freier Cur vertritt, um V*>> mithin auf n /i2- 
2) Vor- und Zuname des verletzten Kassenmit- 
gliedes: 
Wohnort, Wohnung: 
3) Datum des Unfalls: 
4)la. der Wiederaufnahme der Arbeit, oder 
zu a: 
| jb. des erfolgten Ablebens, oder 
« )c. des Ablaufs der dreizehnten Woche nach 
zu b; 
w | Eintritt des Unfalles: 
zu c: 
5) Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Beginn der 
fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zur Wiederher 
stellung (bis zum etwa erfolgten Ableben, bezw. bis zum Ab 
lauf der dreizehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist; 
6) Betrag des 
a. der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde 
gelegten täglichen Arbeitslohnes . . . JC . . Pf. 
b. Igesetzlichen) (statutenmäßigen) 
Krankengeldes für den Tag v> . . » 
c. auf Grund des § 5 Absatz 9 des 
Unfallversichcrungsgesctzesfür den 
Tag gewährten Krankengeldes . . . . r . . * 
7) Berechnung. — Das verletzte Kassemnitglied hat vom Beginn der 
fünften Woche seit Eintritt des Unfalles an Krankengeld insge 
samt empfangen: 
und zwar für . . . Tage (vorgl. Ziffer 5) h . ■ JC 
. . Pf. (vergl. Ziffer 0 c), zusammen M . . Pf 
Dem Kassennutglicde stund für die gleiche Zeit 
(gesetzlich) (statutenmäfsig) zu und zwar für . • 
Tage (vergl. Ziff. 5) a . . M. . . Pf. (vergl. Ziff. 6 b), 
zusammen ■ ■ r . ■ „ 
Mehrauslage, welche der Kasse vom Botriebsunter- 
nehiner zu erstatten ist JC . . Pf. 
8) Bemerkungen: 
Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes 
wird - die”"" zufolge Beschlusses des Kassen- 
vorstandes vom ergebenst ersucht, der Unterzeichneten 
Kasse zu Händen des Herrn die vorstehend begründete 
Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben) 
Pf, bis zum 
Ort und Datum . 
An 
gefälligst erstatten zu wollen 
Unterschrift: 
Den vorstehend liquidirten Betrag von . . J( . . Pf. erhalten. 
Ort und Datum: Unterschrift: 
Zur Beachtung. 
Nach ,§ 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgcsetzes vom 6. Juli 
1884 ist vou Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles 
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches 
den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen anf Grund des 
Krankcnversicherungsgesctzes gewährt wird, auf mindestens zwei 
Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeits 
lohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutenmäßig zu gewahrenden niedrigeren 
Krankengeld« ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Kranken 
versicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, 
in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung 
unter den Bctheiligten entstehen, sind nach Mafsgabc des § 5 
Absatz 11 a. a. 0. und des § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzüs von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde 
zu entscheiden. 
Gutachten und Berichte. 
Entwurf zur Herstellung des Ostgiebels am ßathhause in Breslau. 
Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesens, ad Nr. 16. A. d. B. I. 
Berlin, den 4. Mai 1885. 
Die Ostseite des Rathhauses in Breslau enthält als vornehmsten 
Bauthcil einen äußerst reich gestalteten Spitzgiebel aus spät 
gotischer Zeit. 
Das dreieckige Giebelfeld ist mit* feinem Leisten- und Fialen 
werk überdeckt. Es ergeben sich in drei Stockwerken übereinander 
unten sechs, inmitten vier, oben zwei stumpfspitzbogige Nischen, 
deren Flächen, mit Mörtelputz versehen, ursprünglich "Wandmalereien 
enthielten. 
Die trennende Gliederung der Nischen ist aus gebranntem Thon 
von rother Farbe hergestellt, jodoch in mangelhafter Construction aus 
vielen kleinen Stücken mit Mörtel und Eisenklammern zusammen 
gesetzt. Die herrschenden Detailformen bestehen aus Säulchen mit 
cylindrischen, schraubenförmig gewundenen Schäften und reich ge 
gliedertem, diagonal gestelltem, aus dem Viereck construirtem Sockel- 
werk. Ferner zeigen sich hier weit ausladende, profilirte Capitellc, über 
denen auf Widerlagern in gloicher Höhe sich stumpfe Spitzbogen 
ohne inneres Mafswerk, gekrönt durch einen mit Kantblättern vor
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Band
15 / 38.780
Berichtigungsblatt November 1949
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.