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Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1892 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Other titles:
gesamte
Publication:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Note:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Previous Title:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Succeeding Title:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1893
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Note:
Fehlende Seiten: 427
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15391501
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 750/2:1892
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Additional

Title:
Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 (Zweiter Teil) zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891
Publication:
, 1892-04-17

Contents

Table of contents

  • Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1892 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1892,1 No. 1, 3. Januar 1892
  • Ausgabe 1892,2 No. 2, 10. Januar 1892
  • Ubersicht über die durchschnittliche Frequenz und die Bewilligung des freien Unterrichts an den städtischen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen für die Zeit von Ostern bis Weihnachten 1891
  • Ausgabe 1892,3 No. 3, 17. Januar 1892
  • Ausgabe 1892,4 No. 4, 24. Januar 1892
  • Extra-Beilage zu Nr. 4
  • Ausgabe 1892,5 No. 5, 31. Januar 1892
  • Ausgabe 1892,6 No. 6, 7. Februar 1892
  • Ausgabe 1892,7 No. 7, 14. Februar 1892
  • Ausgabe 1892,8 No. 8, 21. Februar 1892
  • Uebersicht der von der von der hiesigen städtischen Feuer-Societät für das Jahr vom 1. Oktober 1890 bis 30. September 1891 zu vergütenden Brandentschädigungsgelder und der verursachten Löschungs- und anderen nach dem Feuer-Societäts-Reglement vom 1. Mai 1794 zulässigen Kosten, sowie der aufzubringenden Beiträge
  • Ausgabe 1892,9 No. 9, 28. Februar 1892
  • Ausgabe 1892,10 No. 10, 6. März 1892
  • Extra-Beilage zu Nr. 9
  • Ausgabe 1892,11 No. 11, 13. März 1892
  • Ausgabe 1892,12 No. 12, 20. März 1892
  • Ausgabe 1892,13 No. 13, 27. März 1892
  • Ausgabe 1892,14 No. 14, 3. April 1892
  • Ausgabe 1892,15 No. 15, 10. April 1892
  • Ausgabe 1892,16 No. 16, 17. April 1892
  • Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 (Zweiter Teil) zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891
  • Ausgabe 1892,17 No. 17, 24. April 1892
  • Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 (Dritter Teil) zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891
  • Regulativ betreffend die Erhebung der Gemeinde-Einkommenssteuer in der Stadt Berlin
  • Ausgabe 1892,18 No. 18, 1. Mai 1892
  • Ausgabe 1892,19 No. 19, 8. Mai 1892
  • Ausgabe 1892,20 No. 20, 15. Mai 1892
  • Verzeichnis der Vorsitzenden, Rendanten und Kassenlokale sämmtlicher in Berlin bestehenden Orts- und Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, sowie der für Gesellen und Lehrlinge errichteten Innungs-Krankenkassen
  • Ausgabe 1892,21 No. 21, 22. Mai 1892
  • Ausgabe 1892,22 No. 22, 29. Mai 1892
  • Ausgabe 1892,23 No. 23, 5. Juni 1892
  • Ausgabe 1892,24 No. 24, 12. Juni 1892
  • Ausgabe 1892,25 No. 25, 19. Juni 1892
  • Ausführungs-Vorschriften zur Durchführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 rücksichtlich der von der Stadtgemeinde Berlin als Unternehmerin ausgeführten Straßenreinigungsarbeiten
  • Ausgabe 1892,26 No. 26, 26. Juni 1892
  • Regulativ für die Erhebung der Hundesteuer in dem Gemeinde-Bezirke von Berlin
  • Ausgabe 1892,27 No. 27, 3. Juli 1892
  • Ausgabe 1892,28 No. 28, 10. Juli 1892
  • Ausgabe 1892,29 No. 29, 17. Juli 1892
  • Ausgabe 1892,30 No. 30, 24. Juli 1892
  • Ausgabe 1892,31 No. 31, 31. Juli 1892
  • Ausgabe 1892,32 No. 32, 7. August 1892
  • Ausgabe 1892,33 No. 33, 14. August 1892
  • Ausgabe 1892,34 No. 34, 21. August 1892
  • Ausgabe 1892,35 No. 35, 28. August 1892
  • Ausgabe 1892,36 No. 36, 4. September 1892
  • Ausgabe 1892,37 No. 37, 11. September 1892
  • Ausgabe 1892,38 No. 38, 18. September 1892
  • Ausgabe 1892,39 No. 39, 25. September 1892
  • Ausgabe 1892,40 No. 40, 2. Oktober 1892
  • Ausgabe 1892,41 No. 41, 9. Oktober 1892
  • Ausgabe 1892,42 No. 42, 16. Oktober 1892
  • Ausgabe 1892,43 No. 43, 23. Oktober 1892
  • Ausgabe 1892,44 No. 44, 30. Oktober 1892
  • Ausgabe 1892,45 No. 45, 6. November 1892
  • Ausgabe 1892,46 No. 46, 15. November 1892
  • Ausgabe 1892,47 No. 47, 20. November 1892
  • Ausgabe 1892,48 No. 48, 27. November 1892
  • Ausgabe 1892,49 No. 49, 4. Dezember 1892
  • Ausgabe 1892,50 No. 50, 11. Dezember 1892
  • Ausgabe 1892,51 No. 51, 18. Dezember 1892
  • Ausgabe 1892,52 No. 52, 25. Dezember 1892

Full text

it 
Falle ankommt, zur Beantwortung vorzulegen, oder ihm ' Liegt dagegen eine von ihm nicht beanstandete Steuererklärung 
Gelegenheit zu der erforderlichen Aufklärung durch persönliche vor, oder sind die etwaigen Bedenken dur< die vom Steuerpflichtigen 
Verhandlung zu gewähren gegebenen Aufflärungen (Artikel 55) gehoben, so legt der Vorsigende 
Zwei Muster XI und XII für sol<e Aufforderung werden die Angaben des Pflichtigen seinem Gutachten zu Grunde. 
beigefügt. Im übrigen hat er auch seinerseits die für die Vorschläge der 
Die zur Erklärung gestellte Frist muß na<h der ausdrüclihen Voreinshäßungskommission maßgebenden Grundsätze (Artikel 44. 45) 
Vorschrift des Gesees zwei Wochen betragen. Hierdurch ist zu beachten. 
jedoM nicht ausgeschlossen, daß dem Steuerpflihtigen an DI. Wenn eine Veranlagung der Personen mit Einkommen yon 
einem bestimmten Tage innerhalb der no< laufenden Frist nicht mehr als 900 Mark zu erfolgen hat (88. 74. 75 des Gesetes), 
die mündliche Verhandlung anheimgestellt wird. so prüft der. Vorsigende die Beschlüsse der Voreinshägungskommission 
Eine Verlängerung der zweiwöchigen Frist ist nur in (vergl. Artikel 45 Nr. 7) in gleicher Weise, wie dies zu 1. in Ansehung 
Fällen bescheinigter Verhinderung oder aus anderen triftigen der Vorschläge derselben zur Veranlagung der Einkommensteuer vor- 
Gründen zu bewilligen. Für Abwesende gelten die im 8. 79 geschrieben ist; beanstandet er einen Beschluß, so erfolgt die Festsegung 
des Gesetzes vorgesehenen Fristen. des Steuersages durch die Veranlagungskommission. 
EZ ist Sache des Steuerpflichtigen, der Veranlagungskommission . 
die Ueberzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben zu ver- . . Artikel 57. . 
schaffen und die zu diesem Zwe>e dienlihen Beweismittel Obliegenheiten und Befugnisse der Veranlagungskommission. 
(Bücher, Quittungen, Beläge, Zeugen, Sachverständige u. s. w.) (8. 38 Abj. 1 bis 3 des Gesetzes.) 
anzuführen. Die von ihm angebotenen, gesetzlich zulässigen Nach Beendigung der Vorarbeiten beruft der Vorsitzende die Ver- 
Beweise müssen erhoben werden, soweit nicht die unter Be- anlagungskommission, welche so zeitig zusammentreten muß, daß die 
10655 gefielen Tic Na oPnchit ndestritten oder für die gesmüie Verauingung, spätestens am 15. März jeden Jahres beendet ist. 
eurteilung der Sache unerheblich sind. e einzelnen Mitglieder der Kommission können jedoch auch schon 
Veber den Verlauf und die Ergebnisse der stattgehabten vor dem Zusammentritt derselben vom Vorsitzenden bei s. M itdon 
mündlichen Verhandlung oder der BeweiSaufnahme ist eine der Ginfommensnachweisungen und Steuererflärungen , sowie bei den 
Verhandlung aufzunehmen. Serhandlungen mit ven Stenerpfiichtigen beteiligt werden. 
Wegen der eidesstattlihen Verpflichtung der Mitglieder, sowie 
Artikel 56. wegen ihrer Geschäftsordnung wird auf die Bestimmungen Artikel 68 
Festsehung und Begutachtung der Steuersätze durch den Vorsitzenden. bis zu fer Anweisnag Bezug ar Veranl Sfommission die Gi 
(88. 36. 75 Abs. 2 des Geseges.) fkommensna Un MEH die denselben 230805 ade R, 
I. Nachdem in die Einkommensteuerliste (A) bezw. Einkommens- richten, die Porsuugen. [ohe it: venfelHen ZU Wenke Nezeinben Mah: 
nachweisung (B) das Ergebnis der gesamten Ermittelungen nachge- durch die Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen erwachsene Material. 
tragen, in der EinkommenSnac<hweisung (B) in8besondere auch der Ein- Auch giebt er der Kommission von dem Ergebnisse der im Artikel 42 
gang der Steuererklärungen vermerkt ist, unterwirft der Vorsitzende die angeordneten Beratungen über die landwirts<aftlihen Erträge und 
für jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachgewiesenen Besteuerungsmerk: von den in dieser Hinsicht aufgestellten Normalsägen Kenntnis. 
male einer eingehenden Prüfung, um sich zu überzeugen, daß bei feinem Die Kommission unterwirft das gesamte Material unter Ver- 
Steuerpflichtigen eine Art des Einkommen3 übergangen, daß die wertung der eigenen Kenntnisse ihrer Mitglieder einer eingehenden 
Sdcäßung VE IFiniONRURT, Fus eee Quellen den Vorschrif- Prüfung. ? 
en in den Artikeln 3 bi un jieser Anweisung sowie den in- I. Hierbei ist sie an die zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassun 
dividuellen Verhältnissen der Steuerpflihtigen entspricht, daß ferner ergangenen Verfügungen des Vorsitzenden nicht EE A hung 
von den Aben fene Gsrnfentembien aur die nac< den gelten- ihrerseits befugt: 
en Bestimmungen zulässigen üge (Artikel 24. 25) gema . die i i i ä ilfsmi - 
in Ansehung der St EHE mit Ginfaemen = en M in ; NE Nes AE IME I Di5  erläfeien Stonn ar 
20 War die im 8. 18 des Gesetzes vorgesehenen Kürzungen (vergl. 2 den Erlaß der Aufforderung zur Steuererklärung an solche 
rtikel 44) richtig berechnet sind. ! . Steuerpflichtige zu beschließen, welche mit einem Einkommen 
Soweit sich bei dieser Prüfung gegen die von der Voreinschägungs- von mehr als 3 000 Mark bisher nicht veranlagt waren; 
kommission vorgeschlagenen Steuersätze (Artikel 45) Bedenken nicht 3 über die auf Grund des 8 27 des Gesetzes (vergl. Artikel 30. 53) 
ergeben, auch eine von dem Vorschlage im Ergebnis abweichender Steuer- gestellten Anträge zu beschließen, und die vom St flichti 
erklärung nicht eingegangen ist, seßt der Vorsigende der Veranlagungs- vorzulegenden Nachweisungen zu bezeich om Steuerpflichtigen 
kom iR MISteenähe fest, indem er die dem vorgeschlagenen Steuer- 4. Steuererklärungen zu ea fanaen Sehnen 
iste A) durch einen fenfreclen Strlth, sowie die Spalte 36 duns Mr. 1 Ug erd eanstandung (Nr. 4) ift in Gemäßheit des Artikels 55 
Eintragung ds Stael EEN Mea zu verfahren, sofern die dort vorgesehene Mitteilung und 
Diese , . | ufforderug nicht bereits von seiten des Vorsigenden ergangen war. 
EREN i: „Fesssexing Nc vet Vorhenden doh ir En ebenen Unterläßt der Steuerpflichtige die von dem Vorsitzenden oder der 
; age der Voreinschäzungskommission zu. Kommission erforderte Erklärung, oder werden d die abgegeb 
Beanstandet er denselben und wird auch nicht durch die von ihm etwa Erklärunge d beigeb 3: Birth Di Meta Rae benen 
veranlaßte nochmalige Anhörung der Kommission Uebereinstimmung anla ET ÄEEER Tähten Reuweibmiiter Nie evenken ber Ber 
ano 2 gungsfommission gegen die Richtigkeit der beanstandeten Angabe 
erzielt, so muß die Veranlagung durc< die Veranlagungskommission nicht gehoben, so ist die K ission f Eies : 19 
bewirkt werden. Dasselbe gilt in betreff aller derjenigen Steuer- g - 10 ist die Kommijjion ferner befugt, aber nicht verpflichtet, 
pfichtigen: DSFROND NTER Ein WbrRhi0 2 Besen SETE en 6 Eing Geg on Dee ann 
aupt nicht vorliegt (Artike r. 4), oder welche eine von i : ; von S : 
Borsche ii Srgepnis gw ide R freiwillig dem En Feehan u ver enen Fnghrsanhere 6 ban Steuer- 
isforderung abgegeben haben. Zinöquittungen u. s. w. zu verlan ei üm 
Mien Sceuerpflichiigen, welche hiernach seiner Festsezung nicht Die Zeugen und fR, deren Vernehmung beschlossen 
gen, trägt der orsißende in die dafür bestimmte Spalte der ist, dürfen die Auskunftserteilu in dies 0 d 
Betrefsenhnit Nachweisung denjenigen Steuersag ein, welcher nach seinem Voraussezungen ablehnen Rel meh SRE aten für 
; igen Ermessen zu veranlagen ist. das Deutsche Rei 348 his 350 379 N : 
Hat ein Steuerpflichtiger, welchem die Abgabe einer Steuer- Zeugni 5 (65: bis 50; 372. ZIN us Ahschnunig.eine 
. > iger, = gnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
eriärung ABE TRONRÜPEN tro Ablaufes der gestellten Frist IL Die Nn ie kntienn Ng die Vernehmung von 
sorgfältig prüfen, es Zau ane u is aus der Vorsikende Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vorlegung der Bücher u. s. w. 
gründet ist. daß der Pflihtige fr Bedarf Der nie der Verdacht be= kann in „der Sißung vor der versammelten Kommission stattfinden ; 
fannt gebliebener Gimmin atzen en de . im8n e biSher unbe- jedoH dürfen die vernommenen Personen in keinem Falle bei der 
seiner Ginkommensverhältnisse Bcen illod ion 2 Verschleierung Beratung und Beschlußfassung zugegen sein. 
Vermutung vor, so darf der Vorfiben% on anlaß zi einer solchen Die Kommission kann aber auc< den Vorsitzenden oder ein ein- 
achtens nicht unberüfichtigt affen us EE H je 76 e seines Gut- zelnes Mitglied „mit der Erledigung der beschlossenen Beweisaufnahme 
hinwirken, daß auch in Fällen ic 3 aut 2 niräge darauf beauftragen. „Für zeitraubende Beweiserhebungen, namentlich wenn 
mutmaßliche Einkommen in seiner wirklichen Sühe . eren agu das es sich um die Einsichtnahme von Handelsbüchern handelt, wird das 
Jusbesondere ist zu beachten, NTA SGG 5elrg 2) ed leztere Verfahren in der Regel den Vorzug verdienen. N 
seges "vorgesehene Zus <hlag von 25 Prozent ah de ME des Ge- Abwesende Zeugen und Sachverständige sind durch Ersuchen der 
jopes nicht etwa einen Ausögleih für die vielleicht m ate ET Deiebehörpe a ves Mr st Feiner Wenne mn feines 
Ihäßung des wirkli i il ies In verlichnien. f 
darstelle foll, wm eien Fonern inen Nechtsnachteil Die der Kommission zustehende Befugnis zur Einsichtnahme von 
Ansagien Steuersaß auferlegt wird, weil er sich seiner gefelihen Pflicht Ain anwen Behr pen nN Nee u 7. R Ei dir ein wer 
zur Abgabe der Steuererklärung anizogen hat mehrere vbeaustragte Mitglieder oder den Vorsigenden oder die dem- 
« selben beigegebenen Hülfsbeamten auszuüben.
	        

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