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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 25.1898 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Publication:
Berlin: Heymanns 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Previous Title:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Succeeding Title:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1828
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11722887
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 6/10:1828
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)

Chapter

Title:
Erste Abtheilung. Adreß-Kalender von Berlin

Chapter

Title:
[I.] Oberste Staats-Behörden

Contents

Table of contents

  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 25.1898 (Public Domain)
  • Title page
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • No 1, 6. Januar 1898
  • No 2, 13. Januar 1898
  • No 3, 20. Januar 1898
  • No 4, 3. Februar 1898
  • No 5, 10. Februar 1898
  • No 6, 24. Februar 1898
  • No 7, 3. März 1898
  • No 8, 10. März 1898
  • No 9, 17. März 1898
  • No 10, 24. März 1898
  • No 11, 29. März 1898
  • No 12, 6. April 1898
  • No 13, 28. April 1898
  • No 14, 5. Mai 1898
  • No 15, 12. Mai 1898
  • No 16, 26. Mai 1898
  • No 17, 9. Juni 1898
  • No 18, 17. Juni 1898
  • No 19, 23. Juni 1898
  • No 20, 30. Juni 1898
  • No 21, 8. September 1898
  • No 22, 15. September 1898
  • No 23, 22. September 1898
  • No 24, 29. September 1898
  • No 25, 6. Oktober 1898
  • No 26, 13. Oktober 1898
  • No 27, 20. Oktober 1898
  • No 28, 26. Oktober 1898
  • No 29, 1. November 1898
  • No 30, 8. November 1898
  • No 31, 10. November 1898
  • No 32, 17. November 1898
  • No 33, 24. November 1898
  • No 34, 1. Dezember 1898
  • No 35, 8. Dezember 1898
  • No 36, 15. Dezember 1898
  • No 37, 29. Dezember 1898
  • Rednerliste zu den stenographischen Berichten der Stadtverordneten-Versammlung für das Jahr 1898

Full text

dem bereits bestehenden Ausschuß, der uns dann Bericht erstatten 
wird. 
(Die Versammlung beschließt die Ueberweisung der Vorlage an 
den bestehenden Ausschuß.) 
Vorsteher Dr. Langerhans: Achter Gegenstand der Tages 
ordnung: 
Berichterstattung über die Vorlage, betreffend die Abänderung 
des Beschlusses vom 17. März 1898 - Protokoll Nr. 13, 
Abschnitt XIV — bezüglich der Gehaltsfestsetzungen der 
Lehrer und Lehrerinnen an der Taubstummen- und der 
Blindenschule. — Vorlagen 599 und 810. 
Berichterstatter Stadtverordneter Dr. Preust: Meine 
Herren, der Antrag des Magistrats selbst ist, wie Sie ja aus dem 
Protokoll ersehen haben, ohne Weiteres und ohne Debatte vom Ausschuß 
angenommen worden und wird Ihnen ebenfalls gur Annahme 
empfohlen. Die Lehrer an der Taubstummen- und Blindenschnle 
sollen in allen Beziehungen, also auch in den Anrechnungsgrundsätzen 
ebenso gestellt werden wie die Lehrer an den höheren Töchterschulen, 
und deshalb war kein Grund, in der Nummer XIV den Passus: 
„Die frühere Dienstzeit wird voll angerechnet" stehen zu lassen. Er 
ist aus Versehen von der ursprünglichen Vorlage her übernommen 
worden. Der Ausschuß war einstimmig der Meinung, Ihnen die 
Streichung dieses Satzes zu empfehlen. 
Dagegen haben sich Anstände erhoben bei der Nummer VIII 
der Gehaltsordnung, auf welche in der Nummer XIV, die uns zunächst 
beschäftigte, zurückgewiesen wird. Wenn nämlich die Lehrer an der 
Taubstummen- und Blindenschule in jeder Beziehung, also auch be 
züglich der Anrechnung der Dienstzeit, ebenso behandelt werden sollen 
wie die Lehrer an den höheren Töchterschulen, so entstand die Frage: 
wie werden denn die Lehrer an den höheren Töchterschulen in Bezug 
auf die Anrechnung der Dienstzeit behandelt? Und da fanden wir 
eine gewisse Abweichung von der sonst üblichen Norm und einen 
gewissen Widerspruch. Es stehen da zwei Sätze über die Anrechnung: 
nach dem ersten Satz soll angerechnet werden die gesammte Dienstzeit 
vom Tage der festen Anstellung im öffentlichen Schuldienst des 
Deutschen Reiches, während nach dem folgenden zweiten Absatz eine 
andere Berechnungsweise für die seminaristisch gebildeten Lehrer auf 
gestellt wird, die von der Gemeindeschule zu einer höheren Mädchen 
schule übertreten. 
Für den Gang der Verhandlungen, die im Ausschuß über 
diese Frage gepflogen worden sind, kann ich mich auf das Protokoll 
berufen. Ich will hier lediglich die Motive rekapituliren, die zu dem 
Beschluß des Ausschusses geführt haben, wobei ich bemerke, daß wir 
nach verschiedenen Erörterungen zu einer vereinfachten Formulirung 
des hier schon im Plenum bei der ersten Lesung gestellten Antrages 
gekommen sind. Es ist nämlich der Antrag angenommen worden, 
den letzten Abschnitt in Nummer VIII, 2: „Die seminaristisch gebildeten 
Lehrer" bis „erforderlich ist" zu streichen. Dadurch wird der Zustand 
hergestellt, daß denjenigen Lehrern, die von der Gemeindeschule an 
eine höhere Töchterschule übertreten, die gesammte Dienstzeit, die sie 
seit ihrer festen Anstellung hinter sich haben, angerechnet wird. Es 
soll ihnen also nicht angerechnet werden die Zeit vor dem zweiten 
Gramen, die Zeit der einstweiligen Anstellung, sondern es wurde im 
Ausschuß besonders Werth darauf gelegt, daß nur die Dienstzeit an 
gerechnet werden solle, die sie nach ihrer definitiven Anstellung an 
den Gemeindeschulen gehabt haben. Wir glauben diese Ordnung 
empfehlen zu sollen, weil dadurch allein die Lehrer an den höheren 
Töchterschulen, die ja ein höheres Examen gemacht haben, das Mittel» 
schul-, zum großen Theil auch noch das Rektoratsexamen, in diejenige 
bessere Gehaltslage kommen, die den höheren Anforderungen entspricht, 
die an sie gestellt werden. Wenn dagegen die Ordnung, wie sie jetzt 
in dem zu streichenden Abschnitt liegt, beibehalten würde, so würden 
diese Lehrer namentlich in den mittleren Gehaltsstufen erheblich ge 
schädigt werden; sie würden sich wenig und manche fast gar nicht 
besser stehen als die Lehrer von gleichem Alter an den Gemeinde- 
schulett und namentlich an den Vorschulen. 
Ich glaube, ich kann mich für die Begründung des Antrages, 
den der Ausschuß unterbreitet, vorläufig auf diese Andeutungen be 
schränken, indem ich mir je nach dem Lauf der Debatte weitere Aus 
führungen für das Schlußwort vorbehalte. 
Bezüglich des Kostenpunktes will ich nur noch bemerken, daß 
verschiedene Berechnungen aufgestellt worden sind auf Grund der Zahl 
der gegenwärtig angestellten Lehrer, die nach ihren Gehalts- und 
Anciennitätsverhältnissen, ivenn ihnen die Option für die neue Gehalts 
ordnung freigegeben wird, voraussichtlich für diese optiren würden. 
Danach ergiebt sich eine gegenwärtige Kostensumme von rund 6000 Jt 
jährlich. Ich habe etwas weniger berechnet, Herr Stadtschnlrath 
Fürstenau etwas mehr. 
Endlich erwähne ich noch, daß die Mehrheit des Ausschusses der 
Meinung >var, die Streichung jenes Absatzes nicht schlankweg Ihnen 
zu empfehlen, sondern aus formellen Gründen den Magistrat um eine 
Vorlage zu ersuchen, welche diesen erwähnten Absatz streicht. Ich 
bitte Sie also, die Ausschußanträgc ihrem ganzen Umfange nach an 
zunehmen. 
Stadtschulrath Fürstenau: Meine Herren, es ist etwas auf 
fallend, daß der Antrag hier gestellt wird, da doch alle Wünsche, die 
die betreffenden Lehrer an den Mädchenschulen ausgesprochen haben, 
erfüllt sind. Der Magistrat hatte, wenn ich darauf zurückgehen darf, 
eine Subkommission eingesetzt, um die Gehaltsverhältnisse der ver 
schiedenen Lehrerklassen zu berathen und in Betreff der ordentlichen 
Lehrer an den höheren Mädchenschulen beschlossen, genau die Gehalts 
skala einzuführen, die an den königlichen höheren Mädchenschulen ein 
geführt ist. Das ist durch die Zeitungen bekannt geworden, und 
darauf richtete der Verein der Lehrer an den höheren Mädchenschulen 
eine Eingabe an den Magistrat, in der er sagte: 
Der unterzeichnete Verein erlaubt sich daher, den Magistrat ganz 
gehorsamst zu bitten: 
von der Einführung der neuen Skala geneigtest absehen zu 
wollen, dafür aber die bestehende Skala dahin ausbauen zu 
wollen, daß auf die bestehenden Stufen eine Stufe mit 300 Jt 
aufgesetzt wird. 
Also die Skala endigte damals mit 4 500 Jt. Die Lehrer 
wünschten noch eine Zusatzklasse von 4 800 Jt, sonst sollte alles beim 
Alten bleiben. Es wurde in der That diese Klasse von 4 800 Jt auf 
gesetzt: die geehrte Versammlung hat sie genehmigt, und so steht sie 
jetzt für die ursprünglich angestellten Lehrer fest. Dabei ist die An 
rechnung des Dienstalters, wo sie früher bestand, unverändert ge 
blieben; nämlich der Gemeindeleher, der an die höhere Mädchenschule 
übergeht, rückt in die nächsthöhere Gehaltsstufe auf, und es wird ihm 
ein Dienstalter beigelegt, das der Gehaltsstufe entspricht. So sind 
also die Wünsche vollständig erfüllt, die ausgesprochen waren. Da 
kam diese Gehaltsordnung nun heraus, sie wurde gedruckt und bekannt 
gemacht, und es fand sich bei der Taubstummen- und Blindenschule 
dieser kleine redaktionelle Irrthum. Es war eine Bemerkung über die 
Anrechnung des Dienstalters beibehalten, die nicht dahin gehörte, die 
zu der früheren Gehaltsordnung paßte, aber zu der neuen nicht. 
Darauf gründete sich nun eine weitere Petition von einigen Lehrern, 
von wenigen, worin sie sagen, es möchte doch nun das neue System 
auf sie angewendet werden, und zwar deshalb, weil auch den Lehrern 
an der Taubstummen- und Blindenschule dasselbe Gehalt wie den 
ordentlichen Lehrern an den höheren Mädchenschulen gewährt und die 
frühere Dienstzeit an den Gemeindeschulen voll angerechnet werde. 
Also auf diesen redaktionellen Fehler beriefen sich die Betreffenden und 
baten, ihnen die volle Dienstzeit anzurechnen. 
Der Magistrat hat geglaubt, darauf nicht eingehen zu können, 
nicht etwa, weil augenblicklich ein geringer Aufwand dazu nöthig sein 
würde — 6 000 Jt ist ja nicht sehr hoch! — sondern weil dadurch 
die gesammte Stellung der ordentlichen Lehrer an den höheren 
Mädchenschulen eine ganz abnorme wird im Vergleich zu den Lehrern, 
die mit ihnen dasselbe geleistet haben, dieselbe Bildung haben, dieselben 
Prüfungen abgelegt haben. 
Meine Herren, Sie gestatten mir, das Ihnen ein wenig aus 
einander zu setzen. Es werden an die Vorschulen sowohl wie an die 
höheren Mädchenschulen nur diejenigen Lehrer gewählt, die die Mittel* 
schulprüfung gemacht haben. Davon sind an den Gemeindeschulen 
Hunderte; wie viele genau, würde schwer festzustellen sein, aber es ist 
eine sehr große Anzahl, denn die Rektoratsprüfung kann keiner machen, 
der nicht die Mittelschulprüfung gemacht hat. Von diesen Hunderten 
können 26 überhaupt an die höheren Mädchenschulen kommen, 55 an 
die Vorschulen. Nun ist es doch gewiß nicht richtig, diese 26, die das 
Glück haben, dahin gebracht zu werden, so zu bevorzugen, daß sie 
sich in einer ganz abnormen Weise gegen die Kollegen an den Gemeinde 
schulen verbessern. 
Wenn ich Ihnen das an einzelnen Zahlen angebe, so wird das 
deutlich werden. Wenn ein Gemeindelehrer, der 7 Dienstjahre und 
ein Gehalt von 2148 Jt hat, mit Anrechnung seiner Dienstzeit an 
eine höhere Mädchenschule übergeht, so kommt er auf 3 540 Jt; er 
hat eine Zulage von 1 400 Jt weniger 8 Jt. Einer mit 11 Dienst 
jahren kommt von 2 648 Jt auf 3 740 Jt; Zulage 1100 Jt. Er 
rückt ferner: bei 14 Dienstjahren von 2 848 auf 3 940 Jt, Zulage 
1100 Jt, bei 17 Dienstjahren von 3 048 auf 4140 Jt, Zulage 
1100 Jt u. s. f. 
Nun halten wir es in der That nicht für richtig, daß eine solche 
Zulage und ein solcher Vortheil denen gewährt wird, die nicht mehr 
geleistet haben als Hunderte andere, und daß nur diese 26 diese 
eminenten Vortheile haben sollen. Es bringt das eine Ungleichheit, 
die durch nichts gerechtfertigt ist. Niemand kann sagen, daß diese 
26 wirklich die allerbesten sind, die da waren; sie sind gut, sie sind 
tüchtig; aber ebenso gute, ebenso tüchtige müssen im Gemeindeschul 
dienst bleiben, weil nicht so viele Stellen sind. Diejenigen, die nicht 
das Glück haben, an höhere Mädchenschulen zu kommen, die an die 
Vorschulen kommen, bekommen eine ganz feste Zulage von jedes Mal 
300 Jt, die nicht einmal pensionsberechtigt ist; diejenigen aber, die 
von der Gemeindeschule an die höhere Mädchenschule kommen, 
bekommen 1100 bis 1 300 Jt Zulage, das ist nicht gerechtfertigt.
	        

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