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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Publication:
Berlin: Heymanns 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Previous Title:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Succeeding Title:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1828
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11722887
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 6/10:1828
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Calendars (1818-1918)

Chapter

Title:
Erste Abtheilung. Adreß-Kalender von Berlin

Chapter

Title:
[I.] Oberste Staats-Behörden

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1928 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 48. Jahrgangs, 1928.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52

Full text

360 
Behinderung nicht mehr vorhanden ist. Die Gefahr des 
Uferabhruchs bleibt aber auch durch den Wurzelstock 
bestehen, besonders, wenn das Ufer schon Schäden auf 
weist. Ein einziges Hochwasser kann genügen, um das 
Ufer auf einer langen Strecke zu zerstören. Die not 
wendig werdenden Wiederhcrstellungskosten können über 
die Leistungsfähigkeit des zur Unterhaltung Verpflich 
teten oder Grundstückeigentümers hinausgehen, so daß 
schließlich Beihilfen aus Öffentlichen Mitteln gewährt 
werden müssen. Diese und auch die von dem Unter 
haltungspflichtigen aufgewendeten Gelder wären erspart 
geblieben, wenn die Ursache des Abbruchs, die Sträuchcr. 
rechtzeitig beseitigt worden wäre. Insofern ist auch die 
Allgemeinheit daran interessiert, daß der Unterhaltungs 
pflichtige den ihm durch das Wassergesetz auferlegten 
Verpflichtungen gewissenhaft nachkommt. Der Grund 
stückseigentümer muß über die Gefahr belehrt werden, 
die seinem Besitz von den am Ufer wachsenden Strau- 
chern und Bäumen droht. Nutzt die Belehrung nicht, so 
sollte die Wasserpolizeibehörde die restlose Beseitigung 
der Hindernisse an gefährdeten Stellen nach § 119 W. G. 
erzwingen, um einer zukünftigen Behinderung der Vor 
flut durch Uferabbrücbe vorzubeugen, eine Maßnahme, 
die dem Grundstückseigentümer den Vorteil bringt, an 
dem ihm am meisten gelegen sein wird: den gesicherten 
Besitzstand. 
Neue französische Vorschriften für die Berechnung 
eiserner Brücken. 
D ie ersten amtlichen Vorschriften für die Berechnung 
eiserner Brücken wurden in Frankreich im Jahre 1853 
aufgestellt: sie sind mittlerweile — selbstverständlich — 
wiederholt, zuletzt im Jahre 1915 abgeandert worden. Audi die 
Fassung vom Jahre 1915 war nunmehr als veraltet nnzusehen, 
und der Minister der öffentlichen Arbeiten hat daher auf Be 
treiben der am Bau von eisernen und Betonbrikkcn beteiligten 
Kreise neue Vorschriften bearbeiten lassen, die unter dem 20.Mai 
1927 vcröffentlidit sind. Für den Eisenbetonbau galten bishe-- 
Vorschriften uns dem Jahre 1906. und es wäre daher höchste Zeit 
gewesen, sie neu zu bearbeiten. Fs sind jedoch Versuche im 
(lange, deren Beendigung man glaubt abwarten zu sollen, und 
die Vorschriften von 1906 gelten daher weiter, nur treten an die 
Stelle der Bestimmungen, die vom Baustoff unabhängig sind, 
also an Stelle derjenigen über die Belas t n ngsannnbmen u. dg], die 
neuen, für den Ban eiserner Brucken gültigen Vorschriften, Dem 
Erlaß der neuen Vorschriften sind eingehende Erörterungen über 
den Stoßzuschlag bei den bewegten Lasten vorausgegangen. die 
zu dem Ergebnis geführt haben, daß. dieser Zuschlag einmal von 
der Länge (L) der Brücke, das andere Mol von dem Verhältnis der 
toten zur bewegten Last ^ j abhängig zu machen ist. Man bat 
demnach vorgeschrieben, daß die Beanspruchung, die sich aus 
der ruhenden, also nur statisch wirkenden Last ergibt. 2ur Berück 
sichtigung der dynamischen Einwirkung init der Zahl 1 ß 
vervielfältigt wird, wobei a 
0± 
1 -b 0,2 L 
und ß — 
ist. 
Bei kurzen und leichten Trägern sind die Werte L und $ sehr 
klein, und die Zahl 1 -f- a -f- 8 kann bis Uber den Wert 1,5 steigen; 
p 
, bei einer 100 m langen Brücke, bei der-?;- ungefähr gleich 1 ist, 
sinkt er auf 1,14. 
Die neuen Vorschriften bestehen aus 42 Abschnitten in 
4 Kapiteln. Den Hauptteil. 30 von den 42 Abschnitten, nehmen 
die Vorschriften, betr. die Fisenbahnbriicken für Regelspur ein; 
im Kapitel II werden die Brücken für Meterspur behandelt, 
Kapitel III betrifft mit 10 Abschnitten die Straßenbrücken, und 
zum Schluß werden Sondervorschriften für Kanalbrücken gegeben. 
Der Lastenzug, der der Berechnung eiserner Brücken für 
Begelspurbahnen zugrunde zu legen ist, bestellt nach wie vor 
(Abb. 1) aus zwei Lokomotiven von 100 t mit Tendern von 60 t 
iOQ* 60* iOO* 60* 80* 80* 
[%****!* äj k wi 
l~ —120— - 4*-- - i0,0‘ - • 10,0 - - -b ’ — 10,0■ - -*» * -11,0 - - —11,0f 
Abb. L 
Gewicht; die Lokomotiven haben 5, die Tender 3 Achsen, alle 
mit 20 t belastet. Auf diese Lokomotiven folgen jedoch nach den 
neuen Vorschriften Güterwagen auf zwei Drehgestellen von 80 t 
Gewicht, während bisher zweiachsige Güterwagen von 40 t 
Gewicht angenommen wurden. Die Achslasten sind dieselben 
geblieben, aber durch die Veränderung der Achsabstände ist das 
Gewicht der Wagen, auf das laufende Meter verteilt, von 5 t auf 
7,36 t erhöht worden. Auf Antrag der Eisenbahngcscllschaftcn 
ist zugelassen worden, daß die Brücken mit höheren Lasten be 
rechnet werden, wenn solche bereits im Betrieb Vorkommen oder 
ihre Einführung in nächster Zeit zu erwarten ist. Der Lastenzug 
fiir I m-Spur bestellt aus 2 Tenderlokomotiven von 10 m Lange 
mit fünf 10 t-Achsen und 8 in langen zweiachsigen Güterwagen 
von 10 t Achsdruck bei 4 m Radstand. 
Die Vorschriften von 1915 ließen es zu, daß von einer Berech 
nung der Nebenspannungen abgesehen wurde; sic waren dann 
mit einem Zuschlag von 10 vH zu berücksichtigen. Die neuen 
Vorschriften legen besonderen Wert auf die Nebenspannungen, 
die aus dem unsymmetrischen Anschluß der Glieder in den 
Knotenpunkten entstellen können, anscheinend weniger mit dem 
Ziel, zur Berechnung dieser Spannungen zu zwingen, als vielmehr 
um den Entwerfenden anzuhalten, solche Anschlüsse zu ver 
meiden. Im übrigen soll 2ur Berücksichtigung des Umstandes, 
daß die Knoten steif sind, daß die Wandglieder nicht in der 
Mittelebene der Gurtungen angreifen, und ähnlicher Abweichun 
gen von den Annahmen, die der Berechnung zugrunde liegen, zu 
den crrechneten Spannungen ein Zuschlag von 10 vH gemacht 
werden. 
Die neuen BerechnungsvUrschriften weisen besonders auf die 
Abweichungen von den der Berechnung zugrunde liegenden An 
nahmen hin. die dadurch entstehen, daß z. B,' die Querträger 
steif an die Hauptträger angesdilösse.n sind, und empfehlen, hier 
auf durch die Ausbildung der Anschlüsse Rücksicht zu nehmen. 
Bei der Berechnung der Druckglieder wird Berücksichtigung der 
Knickgefahr vorgesdiricben, ohne daß aber bestimmt wird, welche 
Knickformel angewendet werden soll. Als Druck- oder Zug 
spannung ist fiiT Walzeisen 13 kg/mm a zugelassen, wenn die 
Belastung aus Eigengewicht und Verkehrslast sowie die Tem 
peraturspannungen berücksichtigt werden; sie darf auf 14 kg/mm* 
erhöht werden, wenn dazu noch ein Winddruck von J50 kg als 
Belastung angenommen wird, und ebenso groß darf sie bei einem 
Winddruck von 250 kg sein, wobei die Verkehrslast wegbleiben 
darf, Nieten dürfen auf Absdieren mit 9 und 10 kg/mm* belastet 
werden, je nachdem einer der vorstehend genannten Fälle vor- 
lie.gt: auf Zug ist eine Beanspruchung von 2.5 kg/mm* zugelassen. 
Wird Maschinennietung angewendet, so dürfen diese Bean 
spruchungen um 1 und 0.5 kg erhöht werden. 
Grundsätzlich soll bei allen Brücken vor der Ingebrauch 
nahme eine Probebclastung vorgenommen werden; von ihr darf 
abgesehen werden, wenn die Hauptträger vollständig in der 
Werkstatt fertiggestcllt worden sind, ferner bei Brücken von 
weniger als 25 m Spannweite mit Blediträgern und bei anderen 
Brücken derselben Spannweite, wenn von einer Gruppe derartiger 
Brücken, die aus derselben Werkstatt herrühren, »die größte zur 
Probe belastet worden ist. Die Belastungsproben sollen mit Zügen 
vovgenommen werden, die dem der Berechnung zugrunde liegen 
den Lastenzug möglichst nahekommen: die Brücken sollen dabei 
im Schritt, mit mittlerer und mit der htkhsten zulässigen 
Geschwindigkeit befahren werden. 
Die neuen Vorschriften sehen für die Umgrenzung des auf 
der Brücke freizuhaltenden Lichtraumes eine größte Breite von 
4.5 m von 1 m bis 4,05 m über Sdiienenoberkante und eine größte 
Höhe von 4,8 m vor. 
Für Straßenbrücken gelten im allgemeinen dieselben Bestim 
mungen wie für Eisenbahnbrücken, natürlich mit Ausnahme der 
Verkehrslast. Hierfür sind zwei Fälle vorgesehen. Bei Brücken 
lon mehr als 80 m Spannweite ist der Berechnung eine gleich 
förmige Belastung mit p — 500 kg/m 9 zugrunde zu legen; bei
	        

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