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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 2.1952 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 2.1952 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Lichtenberg (Berlin)
Titel:
Verwaltungs-Bericht der Stadt Berlin - Lichtenberg : für die Zeit ... / hrsg. vom Magistrat
Erschienen:
Berlin: Koch 1913
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1907/1909-1911/1913 ; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
2859852-0 ZDB
Schlagworte:
Lichtenberg
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Verwaltung. Politik
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
[1913]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Fußnote:
1. April 1911 bis 31. März 1913
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8312137
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Verwaltung. Politik

Abbildung

Titel:
Städtisches Realgymnasium und Oberrealschule

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2.1952 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1952,1 Nummer 1, 5. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,2 Nummer 2, 12. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,3 Nummer 3, 19. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,4 Nummer 4, 26. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,5 Nummer 5, 2. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,6 Nummer 6, 9. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,7 Nummer 7, 16. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,8 Nummer 8, 23. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,9 Nummer 9, 1. März 1952
  • Ausgabe 1952,10 Nummer 10, 1. März 1952
  • Ausgabe 1952,11 Nummer 11, 8. März 1952
  • Ausgabe 1952,12 Nummer 12, 15. März 1952
  • Ausgabe 1952,13 Nummer 13, 22. März 1952
  • Ausgabe 1952,14 Nummer 14, 29. März 1952
  • Ausgabe 1952,15 Nummer 15, 29. März 1952
  • Ausgabe 1952,16 Nummer 16, 5. April 1952
  • Ausgabe 1952,17 Nummer 17, 12. April 1952
  • Ausgabe 1952,18 Nummer 18, 19. April 1952
  • Ausgabe 1952,19 Nummer 19, 26. April 1952
  • Ausgabe 1952,20 Nummer 20, 26. April 1952
  • Ausgabe 1952,21 Nummer 21, 3. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,22 Nummer 22, 10. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,23 Nummer 23, 17. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,24 Nummer 24, 24. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,25 Nummer 25, 31. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,26 Nummer 26, 7. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,27 Nummer 27, 14. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,28 Nummer 28, 14. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,29 Nummer 29, 28. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,30 Nummer 30, 5. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,31 Nummer 31, 12. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,32 Nummer 32, 19. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,33 Nummer 33, 26. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,34 Nummer 34, 2. August 1952
  • Ausgabe 1952,35 Nummer 35, 9. August 1952
  • Ausgabe 1952,36 Nummer 36, 9. August 1952
  • Ausgabe 1952,37 Nummer 37, 16. August 1952
  • Ausgabe 1952,38 Nummer 38, 23. August 1952
  • Ausgabe 1952,39 Nummer 39, 23. August 1952
  • Ausgabe 1952,40 Nummer 40, 30. August 1952
  • Ausgabe 1952,41 Nummer 41, 6. September 1952
  • Ausgabe 1952,42 Nummer 42, 13. September 1952
  • Ausgabe 1952,43 Nummer 43, 20. September 1952
  • Ausgabe 1952,44 Nummer 44, 27. September 1952
  • Ausgabe 1952,45 Nummer 45, 4. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,46 Nummer 46, 18. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,47 Nummer 47, 18. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,48 Nummer 48, 25. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,49 Nummer 49, 25. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,50 Nummer 50, 1. November 1952
  • Ausgabe 1952,51 Nummer 51, 8. November 1952
  • Ausgabe 1952,52 Nummer 52, 15. November 1952
  • Ausgabe 1952,53 Nummer 53, 22. November 1952
  • Ausgabe 1952,54 Nummer 54, 22. November 1952
  • Ausgabe 1952,55 Nummer 55, 29. November 1952
  • Ausgabe 1952,56 Nummer 56, 29. November 1952
  • Ausgabe 1952,57 Nummer 57, 6. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,58 Nummer 58, 13. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,59 Nummer 59, 13. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,60 Nummer 60, 20. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,61 Nummer 61, 20. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,62 Nummer 62, 31. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,63 Nummer 63, 31. Dezember 1952
  • Jahresinhaltsverzeichnis 1952

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 2. Jahrgang Nr.45 4. Oktober 1952 597 
ten ergangene Urteil IV 83/50 U vom 17. Oktober 1951 Es besteht keine Veranlassung, in diesem Punkte vom 
(BStBl. IIL 1951 S. 223) vertritt die gleiche Rechtsauf- Bescheide abzuweichen. Die Firma hat unter Würdigung 
fassung. Es mag richtig sein, wie das Finanzgericht aus- der tatsächlichen Verhältnisse den Aufwand für die 
führt, daß auch ein demokratischer Staat sich nicht ein Trümmerbeseitigung selbst getätigt. Dieser Aufwant ist 
Verhalten gefallen lassen kann, das die Gesetze nicht mit seinem Wesen nach aktivierungspflichtiger Aufwand. Im 
dem ‚Verständnis und Ernst aufnimmt und achtet, der nach übrigen könnte gegen die Ausführungen der Firma in der 
Sinn und Zweck des Gesetzes zu erwarten ist. Auf der mündlichen Verhandlung der Abschlag von 3151 DM im 
anderen Seite kann es jedoch den Stpfl. nicht verwehrt Fortschreibungsbescheid sowie die Tatsache sprechen, daß 
werden, unter mehreren nicht ungewöhnlichen Gestal- die Firma in ihren Bilanzen keinen Erstattungsanspruch 
tungsmöglichkeiten diejenige zu wählen, die für sie steuer- gegen die Gemeinde angesetzt hat. Für eine Abschreibung 
lich am günstigsten ist. Die Wohnbau-GmbH ist, wie der der umstrittenen Aufwendungen bestünde im übrigen um 
Bf. unwiderlegt vorgetragen hat, ernstlich gewollt und so weniger Veranlassung, wenn die Bfin. Rechte gegen die 
dient tatsächlich dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck. Gemeinde geltend machen könnte. 
4. Da der Senat die Steuerfreiheit des streitigen Zu- 5 . . 4 
schusses bereits aus der Gesetzesvorschrift des $ 7c EStG ES Ds Ve 9720 Sinne 
1950 ableitet, bedarf es nicht einer Prüfung der Frage, ob 1 711 1031 N Bet tet SUer DALE a N SCHI 708 af S ML: 
die oben im. Abschnitt 1 aufgeführten Veranlagungs- a ° ). 
Richtlinien sowie der Erlaß vom 17. November 1949 rechts- Der Reichsfinanzhof hat in dieser Entscheidung aus- 
verbindliche Anordnungen oder die Steuergerichte bindende gesprochen, daß auch die Aufräumungsarbeiten bei Brand- 
allgemeine Milderungsmaßnahmen darstellen. schäden grundsätzlich aktivierungspflichtig sind. Es be- 
Der Bundesminister der Finanzen hat in den vorbezeich- An a < En  Hrrhtung ar en 
neten Verlautbarungen wiederholt zum Ausdruck ge- besser z t R ; 
N ; S ; geeigneter Gebäude handle, sondern um infolge 
bracht, daß ein Zuschuß an eine Kapitalgesellschaft eines Brandfalles zwanesläufie erwachsene Auseaben, di 
regelmäßig auch dann anzunehmen sei, wenn der Zu- Vermutung . 5° 8 © Re BACH, 
. ai & a. g, daß sich dieser Aufwand: in dem gemeinen 
schußgeber an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Hier Wert des wiedererrichteten Gebäudes nicht widerspiegle 
kann die Frage auftreten, ob sich die Stpfl. nach Treu SO: 
und - Glauben darauf verlassen konnten, daß die nach Diese Grundsätze gelten auch bei Kriegsschäden. Im vor- 
Maßgabe der Verlautbarungen gewährten Zuschüsse an liegenden Falle liegt der Bewertung des Grundstückes in 
Kapitalgesellschaften auch tatsächlich Steuerfreiheit ge- ger DM-Eröffnungsbilanz ein Einheitswert aus der Zeit von 
nießen. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden finan- 1935, der unter Berücksichtigung der Trümmerlast auf den 
ziellen Auswirkungen einer im Gegensatz zu den Verlaut- 21, Juni 1948 fortgeschrieben worden ist, zugrunde. Der 
barungen stehenden Heranziehung zur Einkommensteuer Betriebsprüfer war der Ansicht, daß der nicht fort- 
handelt es sich hierbei um eine Frage von erheblicher geschriebene Einheitswert nicht unter dem tatsächlichen 
Tragweite. Der Senat sieht sich jedoch der Notwendig- Wert des Grundstückes liege. In Höhe des Abschlages bei 
keit einer Stellungnahme hierzu enthoben, da die Gesell- ger Einheitsbewertung von 3151 DM kann man in den 
schaft den Baubeginn bis zur Klärung der Steuerpflicht Schutträumungskosten einen verlorenen Aufwand ‘nicht 
hinausgeschoben hat und die Steuerfreiheit des Zuschusses erblicken. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Be- 
bereits aus der Gesetzesvorschrift herzuleiten ist. träge, die in den Jahren 1949 und 1950 aufgewandt worden 
Hiernach war dem Antrage des Bf., den der Wohnungs- Sind (1950: 4010 DM), ist es eine Tatfrage, ob durch die 
baugesellschaft gewährten  ruschuß auf der ohnsteuer- Aktivierung der Teilwert überschritten wird. Die Bfin, hat 
karte als steuerfrei zu vermerken, stattzugeben. dies. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die 
starken Zerstörungen in dem. Stadtteil, in dem sich das 
Es ist mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien Grundstück befinde, bejaht. Aus einem Geschäftsviertel sei 
dem- Senat jedoch zweckmäßig, gemäß $-294-AO- ohne gqurch die Zerstörungen ein toter Stadtteil geworden. Die 
diese zu entscheiden. Frage ist bisher im Verfahren vor dem Finanzamt und vor 
dem Finanzgericht nicht Gegenstand von Erörterungen ge- 
; wesen. Die Firma sieht darin eine nicht ausreichende Sach- 
aufklärung. 
Einkommensteuer Der Bfin. ist darin beizupflichten, daß es sich hierbei um 
3 einen für die rechtliche Beurteilung des Aufwandes be- 
Urteil des BFH v. 6.Mai 1952. - I_105/51 S. achtlichen Gesichtspunkt handelt. De eine Überschreitung 
(StZBI. Berlin 1952 S. 597) des Teilwertes durch die volle Aktivierung der Schutt- 
6 räumungskosten nicht völlig ausgeschlossen ist und in- 
1. Enttrümmerungs- und Entschuttungskosten stellen sofern eine nicht ganz- ausreichende Sachaufklärung vor- 
aktivierungspflichtige Betriebsausgaben dar. liegen könnte, wird die Vorentscheidung aufgehoben .und 
2, Wird durch ihre Aktivierung der Teilwert des Wirt- die Sache zur Würdigung dieses Punktes an das Finanzamt 
schaftsgutes überschritten, so können sie insoweit ab- Zurückverwiesen. 
geschrieben werden. e ze - 
EStG 86 Ziff. 1. 3. Die Firma macht geltend, die Beseitigung der Vergün- 
stigung hinsichtlich der Schutträumungskosten für die 
s. Anlage Gewerbetreibenden in den Einkommensteuer-Richtlinien 
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den gemäß 8 294 11/1948 und 1949 verstoße gegen Treu und Glauben und den 
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassenen Be- Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflich- 
scheid vom 12. Dezember 1951 verwiesen. Ergänzt sei tigen. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
folgendes würde die Vergünstigung weiterhin gewährt. 
Der Einheitswert des Betriebsgrundstückes vor der Zer- Diesem Vorbringen muß der Erfolg versagt werden. Wie 
störung betrug 66000 RM, der geschätzte Bodenanteil bereits der IV. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entschei- 
10300 RM. Mit diesem Betrage war das Grundstück in dung IV 287/51 S vom 7. Februar 1952 (Bundessteuerblatt 
der DM-Eröffnungsbilanz ursprünglich enthalten. Laut 1952 III S.68, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums 
Mitteilung der Beschwerdeführerin (Bfin.) wurde der Ein- der Finanzen 1952 S. 316) ausgeführt hat, bedeutet es kei- 
heitswert vom Finanzamt unter dem 2. Juni 1951 fort- nen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn die Bundes- 
geschrieben und für den 21. Juni 1948 ein Abschlag für regierung auf Grund besonderer Erwägungen, wie sie 
Trümmerbelastung in Höhe von 3151 DM vorgenommen. bereits im Bescheide dargestellt sind, einer bestimmten 
Die DM-HEröffnungsbilanz sei entsprechend berichtigt Gruppe von Steuerpflichtigen eine früher gewährte Ver- 
worden. günstigung. im Gegensatze zu anderen Steuerpflichtigen, 
In der mündlichen. Verhandlung machte .die Bfin. ins- bei denen abweichende Verhältnisse vorliegen, nicht mehr 
besondere geltend: gewährt. 
1. Die Entschuttung der Grundstücke sei nach dem Ent- Im übrigen verbleibt der Senat hinsichtlich des Rechts- 
trümmerungsgesetz von Nordrhein-Westfalen eine_Pflicht- problems der Aktivierung der Schutträumungskosten bei 
aufgabe der Gemeinden. den‘ Ausführungen des Bescheides.
	        

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