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Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1903 (Public Domain)

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Full text: Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1903 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Neukölln
Title:
Amtlicher stenographischer Bericht über die Sitzung der Stadtverordneten zu Neukölln
Publication:
Berlin 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1919-1920
ZDB-ID:
2859803-9 ZDB
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
DDC Group:
320 Politik
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1919
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Keywords:
Neukölln
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8220301
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
11. April 1919
Publication:
, 1919-04-11

Contents

Table of contents

  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1903 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • 1903/01/07
  • 1903/01/07
  • 1903/01/14
  • 1903/01/28
  • 1903/02/11
  • 1903/02/25
  • 1903/03/11
  • 1903/03/18
  • 25.+ 26. März 1903
  • 1903/04/08
  • 1903/04/22
  • 1903/05/06
  • 1903/05/20
  • 1903/06/03
  • 1903/05/05
  • Protokoll
  • DS Nr. 209
  • DS Nr. 210
  • DS Nr. 211
  • DS Nr. 212
  • DS Nr. 214
  • DS Nr. 213
  • DS Nr. 215
  • DS Nr. 216
  • 10.+ 11. Juni 1903
  • 1903/06/17
  • 1903/06/24
  • 1903/09/09
  • 1903/09/16
  • 1903/09/23
  • 1903/09/28
  • 1903/09/30
  • 1903/09/28
  • 1903/09/30
  • 1903/10/14
  • 1903/10/28
  • 1903/11/04
  • 1903/11/19
  • 1903/12/02
  • 1903/12/09
  • 1903/12/19

Full text

g. j£ . ■ „Söenn auch die Landes-Versicherungsanstalt die Aufnahme in eine Lungenheilanstalt abgelehnt 
i;•.•' hat, so würde es doch möglich sein, die Gt. in einer solchen für unsere Rechnung unterzubringen, 
vorausgesetzt, daß vom ärztlichen Standpunkt aus eine Heilstättenbehandlung Aussicht auf 
Erfolg verspricht oder genügt es, der p. Gl. einen Landaufenthalt zu ermöglichen? Frage 
bogen liegt bei/' 
Herr Dr. H. äußert sich: 
„Einen Landaufenthalt der p. Glienicke nach eigener Wahl halte ich für zwecklos, ebenso wenig 
wie ich mir von der eigenen erhöhten Pflege Erfolg versprechen kann. Dagegen bin ich nach 
* ■ : dem beiliegenden Gutachten für Heitstättenbehandlung, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn 
in den ersten 4 Wochen nach der Aufnahme vom Anstaltsarzt keine Besserung zu konstatieren 
ist, die Kur zu unterbrechen wäre." 
In dem ärztlichen Gutachten wird die Frage 10 „Ist durch Behandlung in einer Heilstätte eine 
solche Besserung zu erwarten, daß der Kranke auf Jahre hinaus erwerbsfähig wird" beantwortet mit 
„Ja, voraussichtlich." 
6. Es wird darauf nach Bl. 9 der Heilstätte mitgeteilt, daß die Marie Gl. auf städtische Rechnung 
dort untergebracht werden solle, mit dem von Herrn Stadtrat Samter gemachten Zusatz: „Sollte sich nach 
4 Wochen keine Besserung zeigen, so bitte ich sie wieder zu entlassen." Die Ausnahme erfolgte am 9. Mai. 
Mit Schreiben.vom 6. Mai wurde wiederholt das Ersuchen gestellt, sie zu entlassen, falls sich nach 
ri Wochen keine Besserung zeige. Da bis zum 25. Juni eine Antwort nicht eingelaufen, 4 Wochen also 
längst verstrichen waren, wird an die Anstalt geschrieben; sie teilt am 2. Juli (Bl. 14) mit, daß die Gl. 
sich bisher gut erholt habe, es werde Erwerbsfahigkeit für längere Zeit erwartet. 
7. Am 26. September (Bl. 14) wird an die Landes-Versicherungsanstalt geschrieben, sie lehnt 
aber mit Schreiben vom. 2. Oktober wiederholt ab, da die Gl. von der Königlichen Poliklinik für Lungen- 
- leideudende zur Behandlung in einer Heilstätte für nicht mehr geeignet erachtet worden sei. 
; 8. Am 7. Oktober 1902 teilt die Heilstätte in Vogelfang mit, daß die Entlassung der Gl. nach 
der jetzt erfolgten guten Besserung nunmehr erfolgen werde. Der Landes-Versicherungsanstalt ist am 
20. Oktober auch dieses Schreiben mitgeteilt mit dem Ersuchen, sich an den Kosten von 549,25 M. zu be 
teiligen, sie lehnt aber mit Schreiben vom 29. Oktober wiederholt und endgiltig ab. Sie schreibt: 
/ . . „Die Marie Gl. gehört nicht zu derjenigen Art von Patienten, für welche nach dem hier be- 
n*stehenden Grundsätze ein Heilverfahren übernommen wird. Dies ergiebt sich auch aus den 
.a- . ., j dem dortigen Schreiben beigefügten Äußerungen der Heilstätte Vogelfang, in denen wiederholt 
-U " hervorgehoben wird, daß die Krankheit der Glienicke bereits weiter vorgeschritten sei. Unter 
diesen Umständen müssen wir eine Kostenbeteiligung zu unserem Bedauern auch jetzt ablehnen." 
Die Gl. wurde nunmehr am 10. Oktober von der Lungenheilstätte Vogelfang entlassen. Das 
;'Schlutzättest lantet aber ganz anders, als die bisherigen Zwischenatteste. Es hat folgenden Wortlaut: 
„Sie hat 23 Pfd. an Gewicht zugenommen und sich im Ganzen recht gut erholt. Bei einiger 
Schonung läßt sich erwarten, daß'der Erfolg ein länger dauernder sein wird, wenn auch das 
Leiden an und für sich schon etwas vorgeschritten ist." 
/<j Hiernach hätte die auf Kosten der Stadt geschehene Entsendung unterbleiben sollen. Die Landes- 
6 Versicherungsanstalt hat ausdrücklich festgestellt, daß sie sich zur Behandlung in einer Lungenheilstätte nicht 
pmrehr eigne. Damit war die Unheilbarkeit des Leidens festgestellt. Die Armenverbände sind aber nach 
! dem Erkenntnis des Bundesamtes vom 5. Februar 1900 bei dauernden Leiden zu aussichtslosen und 
kostspieligen Heilverfahren nicht verpflichtet, sie haben sich in Krankheitsfällen auf eine angemessene Ver 
pflegung zu beschränken. In dem vorliegenden Falle war aber von der p. Gl. auch nicht einmal die 
ärmenrechtliche Behandlung ihrer Krankheit beantragt, vielmehr nur eine Unterstützung aus irgend einem 
Stiftungsfonds in Höhe von 100 Ji. erbeten. Es rechtfertigt sich daher der Antrag: 
„Die Entsendung der Marie Gl. nach Vogelfang war im armenrechtlichen Sinne nicht begründet." 
Stadtrat Samter: Ich kann mich auf wenige Worte beschränken. Ich habe schon vorher festgestellt, 
daß die Grundsätze der Landesversicherungs-Anstalt andere sind, daß sie wesentlich eingeschränkter 
sind als die, nach denen die Armenpflege verpflichtet ist, einzugreifen. Wenn der Herr Vorsteher sagt, daß 
Unheilbarkeit festgestellt sei. und deshalb die Entscheidung über aussichtslose Heilverfahren anwendet, so 
muß ich das bestreiten. Unser Vertrauensarzt Dr. H. hat erklärt, daß, wenn in den ersten 4 Wochen nach 
der Aufnahme vom Anstallsarzt keine Befferung zn konstatieren ist, das Zeitverfahren abzubrechen sein 
würde. Es ist deshalb an die Heilstätte geschrieben: sollte sich nach 4 Wochen keine Besserung zeigen, 
so bitten wir. sie wieder zu entlassen. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, daß sie zur Behandlung 
in einer Heilstätte nicht geeignet war, nur weil ein Arzt in der Königlichen Poliklinik anderer Meinung 
r war. Im übrigen hat §Krr' Dr. H. ausdrücklich geäußert, daß es zwecklos gewesen wäre, der Gl. die 
ff Kosten für einen Landaufenthalt zu gewähren. Der einzige Weg. der eingeschlagen werden mußte nach 
i dem Gutachten des Vertrauensarztes, war der, sie in eine Heilstätte zu schicken. 
Die Besprechung wird geschlossen. Der Antrag des Stadtverordneten-Vorstehers Ströhler wird 
angenommen. 
Es folgt Nr. 17. 
b ' - ■„ Stadtverordneten-Vorsteher Ströhler: Auf Veranlassung des Vaterländischen Frauen-Vereins und 
sonstiger Vereine sind eine Anzahl Kinder auf städtische Kosten nach Erholungsstätten wie Lychen, dem 
-Seehospiz Norderney und dergl. gesandt worden. Die Beziehungen dieser Fälle zu der gesetzlichen 
öffentlichen Armenpflege werden des Näheren zu erörtern sein. 
D,e Erwiderung des Magistrats lautet: 
.In allen Fällen hat es sich hier um Kinder von Personen gehandelt, die nach ihren 
Verhältnissen nicht in der Lage waren, die vom zuständigen Stadtarzt sür notwendig befundene 
Kur selbst zu bezahlen.
	        

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