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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Wasmann, Erich
Titel:
Der Kampf um das Entwicklungs-Problem in Berlin : ausführlicher Bericht über die im Februar 1907 gehaltenen Vorträge und über den Diskussionsabend
Erschienen:
Freiburg im Breisgau: Herdersche Verlagshandlung, 1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
XI, 161 Seiten
Berlin:
B 561 Wissenschaft. Forschung: Geographisch-naturwissenschaftliche Forschung
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15479829
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 561/4
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Vorträge über das Entwicklungsproblem

Kapitel

Titel:
Erster Vortrag (13. Febr.). Die Entwicklungslehre als naturwissenschaftliche Hypothese und Theorie

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1999 (Public Domain)
  • Nr. 1, 5. Februar 1999
  • Nr. 2, 14. Juni 1999
  • Nr. 3, 30. Juli 1999
  • Nr. 4, 17. September 1999
  • Nr. 5, 17. Dezember 1999

Volltext

Anlage 4.2/2 Anlage A 
zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 Richtlinie über den Brandschutz 
Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu bei der Lagerung von Sekundärstoffen 
beachten. aus Kunststoff 
(Kunststofflager-Richtlinie - KLR) 
Anlage 5.1/1 — Fassung Dezember 1996 —- 
zu DIN 4149 Teil 1 
1 Schutzziel 
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach- . % DS g a 
ten: 1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand. eines Lagers für 
Ab tt 5 Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer 
Zu Abschnitt vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen 
In den Erdbebenzonen 3 und 4 sind die Dachdeckungen bei ($ 17 Abs. 1 MBO). 
Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abzestufte Anfor- 
2, 3 und 4 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach . — a STOSS SEEN AO 
durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von die:Grö ie der Fläch Brand aL sch 
Erdbeben so zu sichern, dass angrenzende öffentlich zugäng- — die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnit- 
liche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen ten, N 
Anlagen gegen herabfallende Teile ausreichend geschützt sind. — die Lagerguthöhe, 
In den Erdbebenzonen 3 und 4 dürfen für Wände nur Steine a N EEE a N een m Lagerabschnitte durch 
verwendet werden, deren Stege in Wandlängsrichtung durch- ANEE OESE CHEN MICHCAUR- 
laufen. Als solche Steine gelten auch bauaufsichtlich zugelas- Geltungsbereich 
sene Steine mit elliptischer oder rhombenförmiger Lochung. Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen 
Andere Steine dürfen verwendet werden, wenn ihre Druck- aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in 
festigkeit in der in Wandlängsrichtung vorgesehenen Steinrich- Lagermengen von mehr als 200 m? in Form von Mono- 
tung mindestens 2.0 N/mm? beträgt. oder Mischfraktionen in.kompakter Form oder als Schütt- 
gut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern. in 
Anlage 5.271 Lagergebäuden und im Freien. 
zu DIN 68 800 Teil 3 Flächen für die Feuerwehr 
x e Z Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück 
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach- geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflä- 
ten: chen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz 
Die Abschnitte 11 und 12 der Norm sind von der Einführung zuständigen Dienststelle herzustellen. 
AUSSENOMMEN. Lagerung von Stoffen in Gebäuden 
4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den 
Anlage 6.1/1 Erdgeschossen erfolgen. 
zur PCB-Richtlinie 4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von 
Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, höchstens 5 000 m? zu unterteilen. 
5.2, 5.4 und 6 erfasst. 4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Frei- 
flächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m? zu unter- 
teilen. 
Anlage 6.2/1 . N . 
zur Asbest-Richtlinie 4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden: sein 
. . E g . — stationäre ‘automatische Feuerlöschanlagen oder 
Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten: Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen 
Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer 
Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raum- als 800 m? ist, 
luft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsver- stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der 
fahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Brandabschnitt größer als 1600 m? ist. 
Arbeitsbereiches bedürfen. z % 
5 Lagerung von Stoffen im Freien 
5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lage- 
Anlage 6.4/1 rung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, 
zur PCP-Richtlinie wenn 
Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1,2, 3, 4, 5, 6.1 und — die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 
6.2 erfasst. 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils 
des Dachs endet, 
- der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegen- 
überliegenden Seiten vollflächig offen ist und 
- die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht voll- 
flächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m 
haben 
5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht über- 
dachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus 
nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höch- 
stens 2000 m? zu unterteilen. Die Wände sind 
68 ® DBI VINr.2 / 14. 06. 1999
	        

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