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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1874-1933
Note:
1921,Nov. - 1924,1.Sept. nicht ersch.; später ohne Zählung
ZDB-ID:
2859774-6 ZDB
Succeeding Title:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1905
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 579 Soziale Infrastruktur: Sonstiges
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8781305
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Parl 53 - 32
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 6, 16. Februar 1905

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1991 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. März 1991
  • Nr. 2, 14. Mai 1991
  • Nr. 3, 2. August 1991
  • Nr. 4, 18. Oktober 1991
  • Nr. 5, 31. Oktober 1991

Full text

4 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.1 13. März 1991 
(2) Heime und Kindertagesstätten, im folgenden einheitlich (4) Bei der Ausstattung von Räumen ist darauf zu achten, daß 
„Einrichtung“ genannt, sind in dem bauaufsichtlich geneh- Ausstellungs- und Einrichtungsgegenstände sowie Dekora- 
migten Zustand zu erhalten und zu betreiben. Vor jeder tionen nicht feuergefährlich sind. Dekorationen sind 
beabsichtigten Veränderung ist zu prüfen, ob diese Maß- schmückende Raumausstattungen, die zu bestimmten. An- 
nahme genehmigungsbedürftig im Sinne des 855 der Bau- lässen angebracht und danach wieder entfernt werden. De- 
ordnung für Berlin (BauO Bin) vom 28. Februar 1985 korationen, die an der Decke befestigt oder unterhalb der 
(GVBl. S. 522) ist. Decke gespannt werden, sollen zur Verhinderung der Brand- 
) 8 s : 5 ausbreitung grundsätzlich aus schwer entflammbarem Ma- 
‘3) Für Versammlungsräume ist die Versammlungsstättenver- terial bestehen. Da Dekorationen die Brandgefahr erhöhen 
ordnung (VStättVO) vom 15. September 1970 (GVBl. ist in derart z tatteten PA ine b 5 dere Aufsi ht 
S. 1664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Au- BEIN STATE ANSES SHIT DANN CE DESONTSTE -ANESICS 
gust 1979 (GVBl S. 1669), für. Lehr- und Anlernwerkstät- geboten. Offenes Feuer und Licht sowie das Rauchen ist in 
ten sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom solchen Räumen nicht gestattet. 
20. März 1975 (BGBl. I S. 729/GVBl. S. 1103), zuletzt. geän- (5) Weihnachtsbäume sind nur mit elektrischer Beleuchtung 
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (VDE-Zeichen) zugelassen. Sie sind so aufzustellen, daß 
(BGBl. I S.1057/GVBI. S. 1187), und die jeweiligen Unfall- Brandgefahren nicht entstehen und unter Beachtung von 
verhütungsvorschriften zu beachten. Insbesondere wird auch Nummer 6 Rettungswege nicht behindert werden. 
N die Dee bi Oo schriften der Versammlungsstättenver- (6) Kerzen sollten — unter Beachtung der Nummer. 2 — nur auf 
OPETUDE AELWILSEN, nicht brennbaren Ständern mit ausreichendem Wachsfang 
verwendet werden. Kerzen dürfen nur in Gegenwart Er- 
wachsener verwendet werden; gleichzeitig sind Löschmittel 
NM. Verhütung von Bränden bereitzuhalten. Zündhölzer und Feuerzeuge sind so aufzu- 
bewahren, daß sie dauernd dem Zugriff von Kindern sowie 
Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen von solchen Minderjährigen entzogen sind, die nicht die 
ist auf die Aufenthaltsräume zu beschränken. Alle Gasver- Gewähr für einen sorgsamen Umgang damit bieten. 
brauchseinrichtungen (z. B. Herde, Hockerkocher, Heißwasser- 5 
bereiter) müssen mit einer Zündsicherung versehen sein und das In der. Näh Gebäud der 4 b G tänd 
DVGW-Zeichen mit Registriernummer tragen. In Einrichtun- 4 % 9 a T OS  Cekörn 9 ib ran Arch a Ol A u 
gen, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, ist Sy len Keine. PEUErWErKSKÖFPCr ANBELrANNT Un lc nicht 
das Merkblatt „Vorsichtsmaßnahmen bei Gasgeruch“ mit der verbrannt werden. 
Angabe über den Ort der Hauptabsperreinrichtung an geeigne- 
ter Stelle anzubringen. 
3; HI. Sicherung der Rettungswege 
Größere Mengen brennbarer Abfälle ($päne, Papier usw.) sind 6, 
umgehend zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen (1) In den Einrichtungen müssen die zwingend erforderlichen 
(Müllkästen, Brennstofflager) zu sammeln. Für die vorüberge- Rettungswege gut sichtbar beschildert sein, so daß sich im 
hende Aufbewahrung brennbarer Abfälle in Werkstätten, Ba- Gefahrenfalle auch betriebsfremde Personen sofort und mü- 
stelräumen und Aufenthaltsräumen sind Abfallbehälter aus nicht helos orientieren können. Die Rettungswege und die Art der 
brennbarem Material mit Deckel aufzustellen. Beschilderung sind der Baugenehmigung zu entnehmen oder 
N müssen mit der Baugenehmigungsbehörde abgestimmt wer- 
(1) Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen in den. Anderungen bedürfen der Zustimmung der Baugeneh- 
geschlossenen Räumen nicht vorgenommen werden, Für die migungsbehörde. Hierbei ist gemeinsam nach Wegen zu 
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gilt die Verordnung über suchen, die Erfordernisse der Brandsicherheit mit den päd- 
brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I agogischen Aufgaben der Einrichtung in Übereinstimmung 
S.173, 229/GVBl. S. 587, 643), geändert durch Verordnung zu bringen. 
vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569/GVBl. S. 946). (2) Die als Rettungswege ausgewiesenen und beschilderten Flu- 
(2) Elektrische Anlagen und Geräte. müssen den Vorschriften re, Treppenräume und Ausgänge sind unbedingt von abge- 
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspre- stellten Gegenständen jeder Art, zum Beispiel Möbeln, Ki- 
chen. Bei allen Neuanlagen oder wesentlichen Änderungen sten, Kartons, Kinderwagen oder Fahrrädern, freizuhalten. 
bzw. Erweiterungen bestehender Anlagen ist gemäß 82 Flurnischen dürfen nur mit schwer entflammbaren Gegen- 
Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen ständen möbliert werden. 
und Betriebsmittel“ (GUV Nr. 2.10) von der ausführenden (3) Türen und Ausgänge ins Freie müssen während der Be- 
Firma eine Bescheinigung darüber zu fordern, daß die triebszeit grundsätzlich unverschlossen bleiben. Stehen dem 
Anlagen den derzeit geltenden VDE-Bestimmungen entspre- zwingende innerbetriebliche Gründe entgegen, muß sicher- 
chen. Elektrogeräte müssen das VDE-Zeichen oder das Zei- gestellt sein, daß in verschlossen gehaltenen Bereichen stän- 
chen „Geprüfte Sicherheit“ tragen. Der Gebrauch von Mehr- dig Personal anwesend ist und Türen, Flure sowie Ausgänge 
EEG EC ET En KIT ins Freie von diesem sofort geöffnet werden können. 
ist nur mıt Genehmigung der Leitung der Einrichtung un EN en N 
unter Aufsicht zugelassen.  Heirperäle sind. vor  nbelugter (4) Alle für eine Brandbekämpfung ausgewiesenen Zufahrten 
Benutzung zu sichern. Fernsehgeräte müssen genügend Luft und Zugänge sind stets freizuhalten. Kraftfahrzeuge dürfen 
von allen Seiten haben; sie dürfen nicht zu nahe an Heiz- den ARE oder EAN DT 
5 : 5 ; | en. ettungswegen sowie auf Aufstell- und. Bewe- 
eh TS SE KhE ENGE Sehen: Die Bemutzung gungsflächen für die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraft- 
fahrzeugen und das Lagern von Gegenständen verboten. 
(3) Auf die Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeits- Auf das Verbot ist an geeigneter Stelle hinzuweisen. 
mittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S.717/GVBl. S.922) wird 
hingewiesen. Bei der Beschaffung von technischen Arbeits- 
mitteln und technischem Spielzeug ist vom Hersteller oder 
Lieferanten eine schriftliche Bestätigung zu fordern, daß IV. Brandschutzbeauftragter 
diese Beschaffungen dem Gesetz über technische Arbeits- 7. 
mittel und damit den Unfallverhütungsvorschriften entspre- Der Leiter der Einrichtung ist Brandschutzbeauftragter und für 
chen. die Durchführung der vorgeschriebenen betrieblichen Maßnah-
	        

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