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Die Berliner Handelsbesteuerung und Handelspolitik / Holtze, Friedrich (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Die Berliner Handelsbesteuerung und Handelspolitik / Holtze, Friedrich (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1874-1933
Fußnote:
1921,Nov. - 1924,1.Sept. nicht ersch.; später ohne Zählung
ZDB-ID:
2859774-6 ZDB
Spätere Titel:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 579 Soziale Infrastruktur: Sonstiges
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8781305
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Parl 53 - 32
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 30, 26. Oktober 1905

Schnellzugriff

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  • Die Berliner Handelsbesteuerung und Handelspolitik / Holtze, Friedrich (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Theil. Die einzelnen Formen der Handelsbesteuerung
  • Zweiter Theil. Die sich aus den Handelszöllen ergebende Handelspolitik

Volltext

beiden Berliner Mäkler aus den Gebühren für den Transithandel mit 
Heringen geflossen zu sein; wenigstens gab der eine Mäkler, welchen das 
fünfzig Jahre spätere Cölnische Stadtbuch erwähnt, seine Gewerbesteuer 
„van den vischriten“) Der Heringshandel bildete aber nur einen 
Theil des Berliner Transithandels, wenn auch vielleicht den wichtigsten, 
welcher auch in der schon erwähnten Saarmunder Zollbefreiung von 
1365?) unter den angeführten Waaren an erster Stelle aufgeführt 
wird. Aus diesem Privilege ergeben sich aber zugleich mit größerer 
Klarheit als aus anderen Aufzeichnungen die Hauptgruppen des Ber- 
liner Transit-, Export- und Jmporthandels. Als Transitwaaren 
erscheinen Heringe, Stofische und andere gesalzene Fische, als Export- 
artikel ungesalzene Fische (Flußfische) und Gewand; als Jmportwaaren: 
Waid, Wein, Mühlensteine, Talg und Krämerwaaren, d. h. Kolonial- 
waaven, so genannt, weil ihr Vertrieb im Einzelnen den Krämern in der 
Stadt zufiel. Die Waaren sind zwar nicht mit Angabe dieses Unter- 
schiedes aufgeführt, aber ihre Anordnung entspricht genau der angegebe- 
nen Eintheilung. Bemerkenswerth an dieser Saarmunder Zollregulirung 
ist noc< der Umstand, daß hier der Grundsatz entscheidend war, daß 
nur das von Berlinern oder Märkern geführte, Berliner Bürgern ge- 
hörige Gut zollfrei war. Alle Speditions8geschäfte waren mit einigen 
Abgaben belastet, und zwar sowohl in dem Falle, wenn von Fremden 
Berliner Gut geführt wurde, als auch wenn die Berliner fremde 
Waaren dur< Saarmund brachten. Ließen die Berliner von Nicht- 
märkern ihr Gut um Lohn durch jenen Ort führen, so waren der nicht- 
gehöhlte Mühlenstein mit 2 Pfennigen, der gehöhlte Mühlenstein, der 
Wagen Waid und das Fuder Wein mit je 4 Pfennigen zu verzollen. 
Für die Wichtigkeit des Berliner Transithandels zeugt das Vor- 
handensein einer Urkunde von 1367, in welcher der Berliner Rath 
unter Androhung einer Strafe von 10 Mark Schadekäufe verbietet. 
Dergleichen Verbote finden sich nämlich in bedeutenderen Handelsstädten, 
so in München, Prag, auch Erfurt mag unter dem „8antrokenkoiph“ 
das nämliche Delikt im Auge gehabt haben. Wenn auch die Natur 
dieser Schadekfäufe heute noch nicht ganz klargestellt ist, so weist doch 
unter Anderem das Borkommen von Mäklern bei diesen Geschäften 
darauf hin, daß sie eine Zahlungsform darstellten. Ein Schadekauf 
war es 3.. B., wenn der seine Waaren im Ganzen an einen Berliner 
verkaufende fremde Händler, welcher also eine Forderung gegen jenen 
1) Näheres Fidicin: Beiträge 1. S. 47 f. 
2) Urkundenbuch S, 155 f. 
64
	        

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