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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1874-1933
Fußnote:
1921,Nov. - 1924,1.Sept. nicht ersch.; später ohne Zählung
ZDB-ID:
2859774-6 ZDB
Spätere Titel:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1889
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Fußnote:
In No. 22 sich wiederholende Zählung zu No. 21 mit S. [209] bzw. S. 210.
In No. 22 S. 213-216 nicht digitalisiert.
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 579 Soziale Infrastruktur: Sonstiges
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9009412
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 758 StVV 7:16.1889
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Verwaltung. Politik

Ausgabe

Titel:
No. 18, 16. Mai 1889

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1997 (Public Domain)
  • Nr. 1, 18. März 1997
  • Nr. 2, 9. Mai 1997
  • Nr. 3, 20. August 1997
  • Nr. 4, 4. Dezember 1997

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV — Arbeit, Soziales, Frauen 
Familie, Jugend, Sport 
Gesundheit ; 
Nr. 1 Berlin, den 18. März 1997 
INHALT 
Seite Seite 
Grundsätze über die Gewährung von Leistungen Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständig- 
nach 8 2 ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes an keit auf dem Gebiet der Jugendhilfe für alleinste- 
x y' . g . 
Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ..... hende minderjährige Asylsuchende (AV-MASYL) 
Richtlinien über das Außerkrafttreten von Ver- Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit des 
waltungsvorschriften des Gesundheits- und Sozial- Beratungspersonals in bezirklichen Kindertages- 
Erich re en ; stätten und in Tagespflegestellen (AV .— KBP) ... 3 
. ? ® Ausführungsvorschriften über ambulante psycho- 
Verwaltungsvorschriften zur Anderung der Rück- therapeutische Leistungen nach den 88 27 und 
kehrhilferichtlinien - Sonderprogramm ......... 35 a SGB VIII (AV-Psychotherapie-ambulant) ..... 9 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Rück- Hinweis’ auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr- 
kehrhilferichtlinien ....... Be 4 ganges 1996: ......... =. 13 
Der Senat von Berlin 1 - Anspruchsvoraussetzungen gemäß $ 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 
Gemäß $ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 
An die. Bezirksämter ABl. S. 538 (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. IS. 1074), geändert durch 
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 
hrichtlich S. 2374), sind abweichend von den $8$ 3 bis 7 AsyIlbLG Leistun- 
nn die S We ' lt für Fi gen entsprechend den Regelungen des Bundessozialhilfegeset- 
en di N SH Hr wWaltun? iür Schale dund Sport zes nur an Leistungsberechtigte zu gewähren, die.im Besitz 
der ET Prisidenton des N eh Cu n " UNE IPON einer Duldung sind, weil der freiwilligen Ausreise und. der 
SPANIEN BES KECHNUNESASS Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu ver- 
treten haben. Einem Leistungsberechtigten nach. dem 
m TE SZ N . AsylbLG, der-freiwillig ausreisen kann, stehen nur Leistungen 
Grundsätze über die Gewährung von Leistungen nach 88 3 bis 7 AsylbLG zu. 
nach 8 2 ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes 
an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 2 - Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr 
Für Personen aus folgenden Gebieten besteht - unabhängig 
Vi . 7 
om. 4 Februar. 199 von gegebenenfalls bestehenden Abschiebungshindernissen - 
GesSOz VILLA S1 die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr: 
Telefon: 2122-2736 oder 2122 - 0, intern 979 - 2736 a} Bosnien-Herzegöwine 
b) Bundesrepublik Jugoslawien. 
INHALT 3 - Leistungsrechtliche Konsequenzen 
1 - Anspruchsvoraussetzungen (1) Da bei Personen aus den unter Nummer 2 genannten Her- 
gemäß 82 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG kunftsgebieten grundsätzlich von einer freiwilligen Rückkehr- 
En «ni * möglichkeit auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen für 
2 - Möglichkeit der Heilen Rückkehr eine Gewährung von Leistungen nach $2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 
3 - Leistungsrechtliche Konsequenzen entsprechend den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes 
4 - Unterbringung (BSHG) nicht mehr vor. 
e EEE (2) Aufgrund des. Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen sind 
Se Zuständigkeilen an diesen Personenkreis nur noch Leistungen nach $ 3 bis 7 
6 - Inkrafttreten AsylbLG zu gewähren. 
(3) Wird.im Einzelfall geltend gemacht, daß einer freiwilligen 
Aufgrund des $ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgeset- Rückkehr Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller 
zes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) Nicht selbst zu vertreten hat, ist er zur Prüfung dieser 
hat der Senat beschlossen: Umstände an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. 
DBL.IV Nr. 17/18.03.1997 3 1
	        

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