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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1874-1933
Fußnote:
1921,Nov. - 1924,1.Sept. nicht ersch.; später ohne Zählung
ZDB-ID:
2859774-6 ZDB
Spätere Titel:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1882
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 579 Soziale Infrastruktur: Sonstiges
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8851799
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 758 StVV 7:9.1882
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No 22, 1. Juni 1882

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 27. Januar 1972
  • 28. Januar 1972
  • 15. Februar 1972
  • 28. Februar 1972
  • 27. März 1972
  • 27. März 1972
  • 26. April 1972
  • 28. April 1972
  • 12. Juni 1972
  • 14. Juni 1972
  • 14. Juni 1972
  • 14. Juni 1972
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  • 24. August 1972
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  • 2. Oktober 1972
  • 24. Oktober 1972
  • 31. Oktober 1972
  • 1. November 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 15. November 1972
  • 24. November 1972
  • 30. November 1972
  • 13. Dezember 1972
  • 29. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Volltext

1/1972 
‚. Seite 199 
Nr. 51 
Grundsätze 14. Zuständigkeit 
... : - is (1) Die Bezirksämter entscheiden über Haftpflicht- 
für die Regulierung von Haftpflichtansprüchen ansprüche, die auf die Verursachung von Schäden 
(Haftpflichtgrundsätze — HGr) durch ihre Dienstkräfte oder Einrichtungen gestützt 
werden, soweit nicht der Senator für Finanzen nach 
Vom 8. August 1972 Absatz 2 zuständig ist. 
” n % (2) Der Senator für Finanzen entscheidet 
Auf Grund desiS6AB8 1 AZ wird bestimmt: 1. über Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die beim 
L. Selbstversicherung Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, für 
ph » 5 ES das er Deckungsschutz übernommen hat, 
Schließlich der Eigenpetricbe)” und de Aurtischen 2 Uber andere Haftpflichtansprüche, die auf die Ver- 
Personen des öffentlichen Rechts, deren innahmen brsachung‘ von Schäden durch Dienstkräfte oder 
5 , s Einrichtungen der Hauptverwaltung oder einer 
und „Ausgaben. im Haushaltsplan "von Berlin veran- anderen Stelle, für die er Deckungsschutz über- 
schlagt werden, werden im Rahmen der Selbstver- nommen hat, gestützt werden 
sicherung reguliert, es sei denn, daß ein Haftpflicht- ee 2 8 . . 
anspruch auf Grund einer Fremdversicherung (Zif- über Entschädigungen nach den 88 49 bis 49c, 57 
fer 2) von einem privaten Versicherer zu regulieren ist. des Bundes-Seuchengesetzes.) 
‘ über Haftpflichtansprüche, die auf die Verur- 
(2) Absatzl gilt entsprechend, wenn auf Grund von sachung von Schäden durch Dienstkräfte oder Ein- 
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Haftung von richtungen mehrerer Bezirksverwaltungen oder 
Eigenbetrieben oder Verwaltungsstellen für solche mindestens einer Bezirksverwaltung und minde- 
Schäden begründet wird, die sie anderen Higenbetrie- stens einer Stelle der Hauptverwaltung gestützt 
ben oder Verwaltungsstellen zufügen.) werden, 
5 über Haftpflichtansprüche, die auf die Verur- 
(3) Der Senator für Finanzen kann Gesellschaften, an sachung von Schäden durch Dienstkräfte oder Ein- 
denen Berlin mindestens zur Hälfte beteiligt ist, auf richtungen einer Bezirksverwaltung gestützt wer- 
Antrag in den Deckungsschutz nach Absatzl einbe- den, wenn die Angelegenheit von überbezirklicher 
ziehen, Bedeutung ist. 
(3) Der Senator für Finanzen entscheidet ferner in 
Fremdversicherung den Fällen der Ziffer 8 Abs. 3, soweit nicht etwas ande- 
Soll in besonderen Ausnahmefällen eine Haftpflicht- res bestimmt wird. 
Versicherung‘ mit EDEN DEN ben VErSiCHSrer abge- 5. Verfahren (ausgenommen Kraftfahrzeughaftpflicht- 
schlossen werden, so ist dafür die vorherige Zustim- schäden) 
mung des Senators für Finanzen einzuholen. 
(1) Ist ein Schaden eingetreten, der Anlaß zu einer 
Schadensersatzforderung geben könnte, so hat die be- 
Deckungsschutz teiligte Stelle sofort alle zur Aufklärung und Fest- 
(1) Gegenstand des Deckungsschutzes sind im wesent- stellung des Sachverhalts und der Schuldfrage erfor- 
lichen folgende Ansprüche: derlichen Maßnahmen zu treffen. Die für die Beweis- 
sicherung bei Personen und Sachschäden geltenden 
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Verwaltungsvorschriften” sind zu beachten. Bei etwai- 
- gem Schriftwechsel mit dem Anspruchsteller darf der 
? Se a ST NOTREHTNESSE Haft- Entscheidung der zuständigen Stelle nicht vorgegriffen 
pflichtgesetz, Sachschädengesetz, werden; insbesondere dürfen Zugeständnisse, Aner- 
Ansprüche nach den 88 21 und 70 des Polizeiver- kenntnisse oder Vergleichsvorschläge nicht abgegeben 
waltungsgesetzes, Entschädigungen für Aufopfe- werden. 
help una En ER ES N ER ERS bar (2) Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Vorgang 
a0 eines TOrmilchen Einteignungsverfahrens, Eint- mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt unverzüg- 
Schädigungen nach den $$ 49 bis 49 c, 57 des Bun- lich der für die Entscheidung zuständigen Stelle vor- 
des-Seuchengesetzes, zulegen. Für den Fall maßgebende besondere gesetz- 
Ansprüche der Sozialversicherungsträger nach den liche Vorschriften oder Verwaltungsvorschriften sind 
88 640 und 1542 der Reichsversicherungsordnung, unter Angabe der Fundstelle genau zu bezeichnen. Er- 
Ansprüche auf Schadensersatz aus Vertragsver- fordert ein Haftpflichtanspruch umfangreiche und zeit- 
letzung‘ im Rahmen der gesetzlichen Haftungs- raubende Ermittlungen, so ist der Vorgang schon vor 
bestimmungen. ; deren Abschluß mit einer vorläufigen Stellungnahme 
vorzulegen. Wird Klage angedroht, so ist der Vorgang 
(2) Nicht Gegenstand des Deckungsschutzes sind ins- sofort vorzulegen, 
besondere: (3) Kommt es in einer Selbstversicherungsangelegen- 
1. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und An- heit zu einer Klage oder wird ein Armenrechtsgesuch 
sprüche auf Leistungen, die an die Stelle von Er- zur Äußerung übersandt, so sind die für die Behand- 
füllungsleistungen treten, Ansprüche aus Vertrags- lung von Rechtsstreitigkeiten Berlins geltenden Ver- 
verletzung, soweit sie über gesetzliche Haftungs- waltungsvorschriften® zu beachten. 
bestimmungen hinausgehen, 
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach dem 5 VERBEE bei Kraftfahrzeughaftpflichtschäden 
Landesbeamtengesetz und Leistungen auf Grund Bei Verkehrsunfällen von eigenen Kraftfahrzeugen, an 
der Verwaltungsvorschriften über den Ersatz von denen andere beteiligt sind, sind polizeiliche Ermitt- 
Sachschäden, die Arbeitnehmer des Landes Berlin lungen zu veranlassen, es sei denn, daß es sich um 
in Ausübung ihres Dienstes erleiden.?) Bagatellschäden handelt und keine Zweifel über das 
N Far z Verschulden bestehen. Jeder Unfall ist unverzüglich 
Ansprüche wegen persönlicher Haftung von Dienst- mit Vordruck Fin 462 dem Senator für Finanzen anzu- 
kräften, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher zeigen. Ziffer 5 Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. 
Vorschriften zu übernehmen ist. 
3) vgl. Ausführungsvorschriften zu den $8$ 51 und 77 Nr. 3 des 
1) vgl. auch Grundsätze über die Schlichtung von vermögensrecht- Bundes-Seuchengesetzes vom 17, August 1967, z. Z. Dbl. V /1967 
lichen Streitigkeiten innerhalb der Berliner Verwaltung vom Nr. 31 
11. Januar 1972 z. Z. Dbl. I /1972 Nr. 23 ) Dbl. 1/1970 Nr. 5 
2) z.Z. Dbl.I /1968 Nr. 43 5) z. Z. Dbl. I/1971 Nr. 50
	        

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