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Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Plenarprotokoll / Abgeordnetenhaus von Berlin
Weitere Titel:
Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
6. Wahlperiode, 1 (19. April 1971)-11. Wahlperiode, 42 (27. September 1990)
ZDB-ID:
2848210-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1982
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9663708
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 20, 25. März 1982

Schnellzugriff

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  • Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1941 (Public Domain)
  • Nr. 1 (1-4), 1941/01/30
  • Nr. 2 (5-20), 1941/03/17
  • Nr. 3 (Vorlagen 21-49), 1941/07/07
  • Nr. 4 (Vorlagen 50-82), 1942/03/23

Volltext

Abschnitt V. 
119 
Gesellschafterversammlung und Geschäftsausschuß. 
8 17- 
1. Alljährlich findet spätestens Ende Juni die Ordentliche Gesell 
schafterversammlung in Berlin statt. 
2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der 
Geschäftsführung (8 23) unter Angabe der Tagesordnung binnen einer 
Woche zu berufen, wenn Gesellschafter, die zusammen mindestens über 
ein Fünftel des Gesellschaftskapitals verfügen, dies beantragen und 
Gegenstände zur Beschlußfassung ankündigen. 
3. Die Berufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch ein 
geschriebenen Brief. Die Frist zwischen der Einberufung und dem Tage 
der Versammlung muh mindestens 3 Tage betragen, wobei der Tag 
der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht 
eingerechnet werden. 
4. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es — 
soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt — nicht, wenn sich alle 
Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der 
schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. 
8 18. 
Jeder Gesellschafter kann sich auf Grund einer schriftlichen Voll 
macht durch einen gesetzlichen Vertreter, einen Angestellten oder einen 
anderen Gesellschafter vertreten lassen. 
8 19- 
1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vor 
sitzer des Geschäftsausschusses oder bei dessen Verhinderung sein Stell 
vertreter (8 21). 
2. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, falls sie nicht einstimmig 
durch Zuruf geschehen. 
3. Die Beschlüsse werden, soweit nicht durch das Gesetz oder diesen 
Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit ein 
facher Stimmenmehrheit der bei der Beschlußfassung abgegebenen 
Stimmen gefaßt. 
4. Für je volle 500 RM Kapitaleinlage hat der Gesellschafter eine 
Stimme. 
5. Persönlich haftende Gesellschafter, die mit einer Kapitaleinlage 
nicht beteiligt sind, erhalten eine Stimme. 
8 20. 
1. Die Verhandlungen der Gesellschafterversammlungen sind, so 
weit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, schriftlich niederzulegen. Dabei 
brauchen nur die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaigen Wider 
sprüche aufgenommen zu werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzer 
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern in Abschrift zuzusenden. 
2. Beschlüsse können nur binnen Monatsfrist nach schriftlicher 
Bekanntgabe von seiten der Gesellschafter angefochten werden. 
8 21. 
1. Zur laufenden Wahrnehmung der Rechte der nicht an der 
Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter gegenüber der Geschäfts 
führung, soweit dies nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages 
durch die Gesellschafterversammlung zu geschehen hat, wird ein Ge 
schäftsausschuß von höchstens neun Mitgliedern gebildet. Jeder Gesell 
schafter, der über 15 % des Gesellschaftskapitals oder mehr verfügt, hat 
das Recht, zwei Mitglieder zu benennen. Die Gesellschafterversammlung 
wählt zu weiteren Mitgliedern Personen, die gesetzlich zur Vertretung 
von Gesellschaftern befugt sind. 
2. Einem der von den Berliner Gaswerken zu stellenden Mitglieder 
ist alljährlich wechselnd der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz im 
Geschäftsausschuß einzuräumen. 
3. Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Geschäftsausschusses währt 
so lange, als die vorstehende Voraussetzung für seine Wählbarkeit besteht. 
Dessen ungeachtet kann aus wichtigen Gründen die Abberufung eines
	        

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