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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1971,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1971,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Plenarprotokoll / Abgeordnetenhaus von Berlin
Weitere Titel:
Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
6. Wahlperiode, 1 (19. April 1971)-11. Wahlperiode, 42 (27. September 1990)
ZDB-ID:
2848210-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1982
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9497397
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 11, 26. November 1981

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 21.1971,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1971
  • Ausgabe 1971,1 Nr. 1, 5. Januar 1971
  • Ausgabe 1971,2 Nr. 2, 8. Januar 1971
  • Ausgabe 1971,3 Nr. 3, 15. Januar 1971
  • Ausgabe 1971,4 Nr. 4, 22. Januar 1971
    Ausgabe 1971,4 Nr. 4, 22. Januar 1971
  • Ausgabe 1971,5 Nr. 5, 29. Januar 1971
  • Ausgabe 1971,6 Nr. 6, 5. Februar 1971
  • Ausgabe 1971,7 Nr. 7, 12. Februar 1971
  • Ausgabe 1971,8 Nr. 8, 19. Februar 1971
  • Ausgabe 1971,9 Nr. 9, 26. Februar 1971
  • Ausgabe 1971,10 Nr. 10, 3. März 1971
  • Ausgabe 1971,11 Nr. 11, 5. März 1971
  • Ausgabe 1971,12 Nr. 12, 12. März 1971
  • Ausgabe 1971,13 Nr. 13, 19. März 1971
  • Ausgabe 1971,14 Nr. 14, 26. März 1971
  • Ausgabe 1971,15 Nr. 15, 2. April 1971
  • Ausgabe 1971,16 Nr. 16, 13. April 1971
  • Ausgabe 1971,17 Nr. 17, 16. April 1971
  • Ausgabe 1971,18 Nr. 18, 23. April 1971
  • Ausgabe 1971,19 Nr. 19, 30. April 1971
  • Ausgabe 1971,20 Nr. 20, 5. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,21 Nr. 21, 7. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,22 Nr. 22, 14. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,23 Nr. 23, 19. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,24 Nr. 24, 21. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,25 Nr. 25, 28. Mai 1971
  • Ausgabe 1971,26 Nr. 26, 4. Juni 1971
  • Ausgabe 1971,27 Nr. 27, 11. Juni 1971
  • Ausgabe 1971,28 Nr. 28, 18. Juni 1971
  • Ausgabe 1971,29 Nr. 29, 24. Juni 1971
  • Ausgabe 1971,30 Nr. 30, 25. Juni 1971
  • Ausgabe 1971,31 Nr. 31, 2. Juli 1971
  • Ausgabe 1971,32 Nr. 32, 9. Juli 1971
  • Ausgabe 1971,33 Nr. 33, 16. Juli 1971

Volltext

BL. Steuer- und Zollblatt für Berlin 21. Jahrgang Nr.21 7. Mai 1971 
Umsatzsteuer 
Gewährung der Freibeträge nach 8 7 a UStG 1951 / gewährt werden kann, wenn sie Entgelte aus vor dem 
8 13 BHG 1964 und 8 19 Abs. 2 UStG 1967 1.Januar 1968 bewirkten Umsätzen vereinnahmen. Meine 
— Rdvfg. Nr. 117/71 — Rdvfg. Nr.119/68 vom 9. April 1968 (StZBIl. Bln. S.982) 
ist damit insoweit überholt, als im Text und in den Bei- 
(StZBI. Bln. 1971 8. 332) spielen zum Ausdruck kommt, daß sich die Freibeträge 
An die Finanzämter nach $ 7a UStG 1951 / 8 13 BHG 1964 und 8 19 Abs. 2 
7 : . aaa _ UStG 1967 gegenseitig ausschließen. Insbesondere treffen 
Le na a N Er 58770 A GESEHN die Beispiele Nr.6 bis 11 in Abschnitt A und Nr.6 bis 9 
S.857)) mit Erlaß vom 23. Februar 1971 — III E 1 —_ ‘" Abschnitt B nicht mehr zu, 
S 7440 — 3/70 — (StZBI. Bln. S.202) bestimmt, daß Unter- Berlin, den 30. März 1971 
nehmern, die ihre Umsätze nach $ 19 UStG versteuern, St432-S 7440 — 2/70 
neben dem Freibetrag nach $ 19 Abs.2 UStG 1967 auch x x n x 
der Freibetrag nach 8 7a UStG 1951 / $ 13 BHG 1964 Oberfinanzdirektion Berlin 
In Vertretung 
1) StZBl. Bln. 1971 S. 340 Erdmann 
Umsatzsteuer 
Erlaß Beispiel 1: 
5 betr. Umsatzsteuer; Die Bemessungsgrundlage zuzüglich Steuer 
hier: Wechsel der Besteuerungsform für die Umsätze im Veranlagungszeitraum 
(StZBl. Bln. 1971 8. 382) vor dem Übergang betrug ............ 14000 DM 
VO . darin waren Anzahlungen von 4000 DM 
An die Oberfinanzdirektion Berlin und die Finanzämter enthalten. 
./. Umsatzfreibetrag nach 8 19 Abs.2 
Für die Fälle des Wechsels der Besteuerungsform gilt UStG 2100 ri rer ka rennen: 12000.DM 
folgendes: Differenz ae RR U 2000 DM 
1. Steuer (4 vH.) bier nenne 80 DM 
Das Umsatzsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraus- Die nach dem Übergang geschuldete Steuer ist nur um 
setzungen zu Beginn eines Kalenderjahres einen Wechsel 80 DM (und nicht etwa um 4 v.H. von 4000 DM 
zwischen der Besteuerung von Unternehmern mit niedrigem — 160 DM) zu kürzen. 
Gesamtumsatz ($ 19 UStG) und der Besteuerung nach den 2 versteuert der Unternehmer nach dem Übergang seine 
der nach, den Durehsehnitteätzen für land“ und forst nung) 20 erfeht ai Besten TEC, Coubesteue 
- - rung), so erfo je Besteuerung der den Anzahlungen 
wirtschaftliche Betriebe ($ 24 UStG) vor. Bei einem der-  ugruule Hogenden Umsätze In Veranlagungs- N DE 
artigen Wechsel der Besteuerungsform dürfen — ebenso wie Voranmeldungszeitraum ihrer Ausführung. Die An- 
bei einem Wechsel der Besteuerungsart im Sinne des 8 20 zahlungen sind‘ in diesem Fall Teil der Bemessungs- 
erfaßt werden. Um das zu vermeiden, at Ale endeüihige Sea a08e, hier dos vereinbarten Gesamtentgelts. Wira 
len. , em Unternehmer beim ergang zur Regelbesteue- 
Besteuerung der. Umsätze nach den Vorschriften durchzu- rung die Berechnung der N toner ech Verehnuhniten 
führen, die im Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze Entgelten (Istbesteuerung) gestattet ($ 20 UStG), so 
anzuwenden sind. hat er die Anzahlungen im ersten Veranlagungs- bzw. 
11 Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang nach 
f den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergeset- 
Übergang von ES nach 8 19 UStG zes der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 
zur Regelbesteuerung 
oder zur Besteuerung nach 8 24 UStG (3) Von den Umsätzen, die nach dem Übergang noch 
m 7 x der Besteuerung nach 8 19 UStG unterliegen (vgl. Absatz 1 
(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang 7. nr 
zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, unterliegen der Be- dieses Abschnitts), kann der Unternehmer den mal 
steuerung nach $ 19 UStG... Dies gilt auch dann, wenn die freibetrag nach $ 19 Abs. 2 UStG absetzen, wenn im Jahr 
Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden der Vereinnahmung der Außenstände die Voraussetzungen 
 PAußenstünde) Die Umsätze sind. in dem Veranlagungs- dieser Vorschrift erfüllt sind. In die Berechnung der für 
bzw. Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem der den Umsatzfreibetrag maßgeblichen Bruttoumsatzgrenze 
Unternehmer die Außenstände vereinnahmt (vgl. 8 19 sind auch die der Regelbesteuerung unterliegenden Um- 
Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 8 13 Abs. 1 Nr. 1 sätze einzubeziehen, und zwar einschließlich der Steuer 
Buchst b UStG) ? ) ) von 11 bzw. 5,5 v. H. für diese Umsätze. 
(2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang Beispiel 2: . 
ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung. Hat der Unter- Im Kalenderjahr nach dem Übergang 
nehmer Entgelte für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmte Außenstände für vor dem 
vereinnahmt (Anzahlungen) und der Besteuerung nach Übergang bewirkte Umsätze .......... 3000 DM 
8 19 UStG unterworfen, so gilt folgendes: Gesamtumsatz zuzüglich Steuer (vgl. Bei- 
i. Die Besteuerung nach $ 19 UStG ist rückgängig zu spiele 3 und 4) ......0.00.40000u terre 87390 DM 
machen, und zwar in der Weise, daß die für den ersten Von den 3 000 DM kann der Unternehmer 
Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeitraum nach dem einen nach $ 19 Abs. 2 UStG berechneten 
Übergang geschuldete Steuer entsprechend gekürzt Umsatzfreibetrag von ...... 1566 DM 
wird. Hat der Unternehmer für den Veranlagungszeit- abziehen. 
raum der Vereinnahmung der Anzahlungen einen Der verbleibende Betrag von ..... 1434 DM 
Umsatzfreibetrag nach 8 19 Abs.2 UStG oder einen ist mit 4 v.H. zu versteuern. 
Kürzungsbetrag nach 8 13 BerlinFG abgesetzt, so darf E 
der Kürzungsbetrag nach Satz 1 nicht höher sein als (4) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes zuzüglich 
die für diesen Veranlagungszeitraum tatsächlich ent- Steuer ($ 19 Abs.1 und 2 UStG) gilt folgendes, und zwar 
richtete Steuer. ohne Rücksicht darauf, nach welchen Vorschriften und in 
‚38
	        

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