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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Plenarprotokoll / Abgeordnetenhaus von Berlin
Other titles:
Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Dates of Publication:
6. Wahlperiode, 1 (19. April 1971)-11. Wahlperiode, 42 (27. September 1990)
ZDB-ID:
2848210-4 ZDB
Previous Title:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1977
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9439766
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 68, 20. Oktober 1977

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 20. Januar 1966
  • 2. Februar 1966
  • 8. Februar 1966
  • 11. März 1966
  • 16. März 1966
  • 24. März 1966
  • 28. März 1966
  • 6. April 1966
  • 20. April 1966
  • 4. Mai 1966
  • 11. Mai 1966
  • 17. Mai 1966
  • 1. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 8. Juli 1966
  • 12. Juli 1966
  • 14. Juli 1966
  • 28. Juli 1966
  • 1. August 1966
  • 8. August 1966
  • 16. August 1966
  • 24. August 1966
  • 5. September 1966
  • 7. September 1966
  • 14. September 1966
  • 27. September 1966
  • 10. Oktober 1966
  • 13. Oktober 1966
  • 24. Oktober 1966
  • 2. November 1966
  • 10. November 1966
  • 21. November 1966
  • 28. November 1966
  • 2. Dezember 1966
  • 16. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Full text

I11/1966 
Seite 82 
Nr. 23 
): 
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Ent- 
lassung unmittelbar bevorsteht. 
(3) Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Heil- 
kuren in den Seeheilbädern sind nur beihilfefähig, wenn 
sie außerhalb der Zeit vom 15.Juni bis 15. September 
durchgeführt werden. 
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach Nr. 4 
Ziff. 1, 6, 8 und 10 die Kosten für 
1. die Kurtaxe und den Schlußbericht des Kurarztes, 
2. die Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag 
von 18,— DM täglich, wenn der Beihilfeberechtigte in 
seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vor- 
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil 
er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, im 
übrigen bis zum Höchstbetrag von 13,— DM täglich. 
Nr. 7 
Beihilfefähige Aufwendungen S 
bei bestimmten zahnärztlichen Sonderleistungen 
(1) Aufwendungen für die in Absatz 2 bezeichneten 
zahnärztlichen Sonderleistungen sind nur beihilfefähig, 
wenn bei Beginn der Behandlung 
7 der Beihilfeberechtigte mindestens ein Jahr ununter- 
brochen oder insgesamt mindestens zehn Jahre dem 
Öffentlichen Dienst angehört und 
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei Monaten 
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 
Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Ver- 
sorgungsberechtigte, die als solche oder auf Grund einer 
Beschäftigung im Öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt 
sind, sowie für Beihilfeberechtigte, die ohne ihre Tätigkeit 
im öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähige Angehörige 
eines Beihilfeberechtigten wären. Die Beschränkung des 
Satzes 1 Ziff. 2 gilt nicht, wenn der Beihilfeberechtigte 
nach seinem Ausscheiden zum Personenkreis nach Nr.1 
Abs.1 Ziff. 2 gehören wird. 
(2) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach 
den Nummern 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der Anlage zur 
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (Bun- 
desgesetzbl. I S.123) sind einschließlich der in $ 5 Abs.2 
der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführten Kosten 
höchstens bis zum Zweifachen der Sätze des Gebührenver- 
zeichnisses beihilfefähig. 
Nr. 8 
Beihilfefähige Aufwendungen bei kieferorthopädischer 
Behandlung 
Die Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behand- 
lung oder für die Beseitigung von Kiefermißbildungen sind 
nur beihilfefähig, wenn 
der Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) auf Grund 
eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes beschei- 
nigt, daß die Behandlung in dem vorgesehenen Um- 
fange zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Ver- 
hütung einer Krankheit notwendig und die Höhe der 
Kosten angemessen ist und 
die WFestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Auf- 
wendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 
Die Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für 
Hilfsmittel sind bis zum Höchstbetrage von 1200 DM für 
jede Person beihilfefähig. 
Nr. 9 
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen 
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die 
Kosten 
1. für die Hebamme im Rahmen der Gebührenordnung, 
2 für die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüber- 
wachung, 
für die vom Arzt oder der Hebamme verbrauchten 
Stoffe und Verbandmittel sowie. die auf schriftliche 
ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Heil- 
mittel, Verbandmittel und dergleichen, 
für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungs- 
anstalten; Nr.4 Ziff. 3 gilt entsprechend; 
für eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- 
und Totgeburten) in der Wohnung nur, wenn die 
Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach Nr.4 
Ziff.5 gepflegt wird, für einen Zeitraum bis zu 
14 Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt; Nr. 4 
Ziff. 5 letzter Satz ist anzuwenden, 
für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei 
Lebendgeburten bis zu 250,— DM, 
für die durch die Niederkunft unmittelbar veranlaßten 
Fahrten; Nr. 4 Ziff. 10 gilt entsprechend, 
für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in 
einer dafür geeigneten Einrichtung. 
(2) Die Beihilfe in Geburtsfällen erhöht sich, falls die 
Mutter stillt, um den Betrag: eines Stillgeldes, wenn 
die Bezüge des Beihilfeberechtigten (ohne die mit 
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu- 
schläge und ohne Aufwandsentschädigungen) die Ver- 
sicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- 
versicherung nicht übersteigen und 
Stillgeld nicht auf Grund des Mutterschutzgesetzes, 
der Reichsversicherungsordnung oder anderer Vor- 
schriften gewährt wird. 
Das Stillgeld wird gewährt, solange die Mutter stillt, 
längstens bis zum Ablauf der 26. Woche nach der Nieder- 
kunft. Es beträgt für jeden Kalendertag 0,75 DM. Kann 
Stillgeld von anderer Seite beansprucht werden, ermäßigt 
sich das Stillgeld aus Beihilfemitteln um diesen Betrag. 
Nr. 10 
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung 
im Ausland 
(1) Bei Tuberkuloseerkrankung sind ausnahmsweise die 
Aufwendungen für die Behandlung, Unterkunft und Ver- 
pflegung in einer Tuberkuloseheilstätte in Österreich oder 
im Hochgebirge der Schweiz beihilfefähig, wenn nach amts- 
oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung im 
Inland keinen Erfolg verspricht und die Festsetzungsstelle 
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat. 
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nur in 
Höhe des niedrigsten Satzes der Anstalt beihilfefähig. 
Nr. 4 Ziff. 3 letzter Satz ist anzuwenden, 
(1a) Hat ein Beihilfeberechtigter oder ein nach Nr.2 
jerücksichtigungsfähiger Angehöriger seinen dauernden 
Aufenthaltsort in einem grenznahen Gebiet, sind Aufwen- 
dungen für eine Behandlung oder Entbindung im Ausland 
mit Ausnahme der Aufwendungen für einen Sanatoriums- 
aufenthalt oder eine Heilkur im Rahmen dieser Vorschriften 
bis zu den Kosten einer Behandlung oder Entbindung im 
Inland beihilfefähig, wenn der ausländische Behandlungsort 
vom Aufenthaltsort leichter erreichbar.ist als der nächste 
inländische Behandlungsort; sie sind ohne diese Beschrän- 
kung beihilfefähig, wenn eine sachgemäße Krankenhilfe 
im Inland nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Bei 
stationärer Behandlung oder Entbindung sind Aufwendun- 
zen für Unterkunft und Verpflegung nur bis zu der Höhe 
peihilfefähig, in der beihilfefähige Aufwendungen entstan- 
den wären, wenn die Behandlung oder Entbindung in der 
dem Wohnort nächstgelegenen inländischen öffentlichen 
Krankenanstalt erfolgt wäre. 
(2) Erkrankt ein im Inland wohnender Beihilfeberech- 
tigter auf einer Auslandsdienstreise und kann die Kranken- 
behandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben 
werden, so sind die im Ausland entstehenden notwendigen 
Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. 
(3) Erkrankt ein im Inland wohnender Beihilfeberech- 
tigter oder in Nr.2 Abs.1 Ziff. 1 Buchst. b und c be- 
zeichneter Angehöriger bei privatem Aufenthalt im Aus- 
land, so sind die notwendigen Aufwendungen für die Kran- 
kenbehandlung im Ausland bis zur Höhe der beihilfe- 
fähigen Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behand- 
lung des Krankheitsfalles am Wohnort des Beihilfeberech- 
tigten entstanden wären. 
(3a) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genann- 
ten Fällen kann zu Aufwendungen für eine Krankenbehand- 
lung im Ausland mit Ausnahme von Behandlungen in einem 
Sanatorium oder anläßlich einer Heilkur Beihilfe im Rah- 
nen dieser Vorschriften ausnahmsweise gewährt ‚werden,
	        

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