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Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Plenarprotokoll / Abgeordnetenhaus von Berlin
Other titles:
Plenarprotokolle des Abgeordnetenhauses von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus, 1971 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Dates of Publication:
6. Wahlperiode, 1 (19. April 1971)-11. Wahlperiode, 42 (27. September 1990)
ZDB-ID:
2848210-4 ZDB
Previous Title:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1971
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9452532
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 16, 28. Oktober 1971

Contents

Table of contents

  • Plenarprotokoll (Public Domain)
  • Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)
  • Title page
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1, 19. April 1971
  • Nr. 2, 20. April 1971
  • Nr. 3, 20. April 1971
  • Nr. 4, 29. April 1971
  • Nr. 5, 6. Mai 1971
  • Nr. 6, 13. Mai 1971
  • Nr. 7, 27. Mai 1971
  • Nr. 8, 10. Juni 1971
  • Nr. 9, 24. Juni 1971
  • Nr. 10, 7. Juli 1971
  • Nr. 11, 8. Juli 1971
  • Nr. 12, 7. September 1971
  • Nr. 13, 23. September 1971
  • Nr. 14, 14. Oktober 1971
  • Nr. 15, 20. Oktober 1971
  • Nr. 16, 28. Oktober 1971
  • Nr. 17, 11. November 1971
  • Nr. 18, 25. November 1971
  • Nr. 19, 8. Dezember 1971
  • Nr. 20, 9. Dezember 1971
  • Nr. 20a, 11. Dezember 1971
  • Nr. 21, 14. Dezember 1971

Full text

Abgeordnetenhaus von Berlin - 6. Wahlperiode 
16. Sitzung vom 28. Oktober 1971 
389 
Unternehmen Berlins, den sogenannten Eigenbetrieben, ein 
zuführen, In Frage kommen dafür zehn Einrichtungen, über 
wiegend solche, die der Versorgung der Bevölkerung mit 
lebensnotwendigen öffentlichen Dienstleistungen dienen. 
Bereits die bisherige Drittelparität in diesem Bereich ver 
diente im Bundesmaßstab schon durchaus die Attribute 
„fortschrittlich“, „richtungweisend“ und — zur Zeit der 
Einführung im Jahre 1959 — auch „einmalig“. 
Der Senat ist sich der Problematik des neuen Schrittes 
durchaus bewußt. Ich will hier im Augenblick nur auf 
einen Punkt hinweisen: Die öffentliche Verwaltung ist nicht 
nur an Gesetz und Recht gebunden, sondern muß ihr ge 
samtes Handeln am Wohl der Allgemeinheit ausrichten. 
Welcher inneren oder äußeren Organisationsform sich die 
Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, ist 
dabei relativ gleichgültig. 
Auch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Ver 
waltungsräten der Eigenbetriebe vermag an diesem Grund 
satz nichts zu ändern. Weder können sich die Eigenbetriebe 
aus ihrer Gebundenheit an politische Aufgabenstellungen 
lösen, noch können sie im Wege der paritätischen Mit 
bestimmung in eine Art Autonomie flüchten und sich damit 
einer Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzie 
hen. Insoweit wird die paritätische Mitbestimmung im 
ökonomischen Verwaltungsbereich niemals ganz die mate 
rielle und auch grundsätzliche Bedeutung der die Unter 
nehmensverfassung berührenden Mitbestimmung im pri 
vaten gewerblichen Bereich gewinnen. Dessen sind sich, 
so darf ich nach den Gesprächen, die ich geführt habe, 
hoffen, auch die Vertreter der Gewerkschaften durchaus 
bewußt. 
Die Einführung der paritätischen Mitbestimmung in den 
Berliner Eigenbetrieben ist in der vorigen Legislatur 
periode von mir öffentlich angekündigt und in der Regie 
rungserklärung Ende April 1971 als Ziel der Senatspolitik 
deklariert worden. Der jetzt vom Senat vorgelegte Gesetz 
entwurf sieht eine echte und ehrliche paritätische Betei 
ligung der Arbeitnehmer in den Verwaltungsräten ohne 
den bewußten von mir vorhin schon zitierten elften Mann 
vor. 
Alle Verwaltungsräte sollen ungeachtet der Beschäf 
tigtenzahl nach der Konzeption dieses Gesetzentwurfes 
künftig einheitlich für den jeweiligen Betrieb aus zehn 
Mitgliedern bestehen, und zwar jeweils aus fünf Vertre 
tern der Arbeitgeber und fünf Vertretern der Arbeitneh 
mer. Nach wie vor soll der Vorsitz im Verwaltungsrat 
durch das für die Aufsicht über die Eigenbetriebe zustän 
dige Mitglied des Senats wahrgenommen werden; das sind 
gegenwärtig für zwei Eigenbetriebe der Senator für Bau- 
und Wohnungswesen und für die anderen Eigenbetriebe, 
wie Ihnen bekannt ist, der Finanzsenator. 
Der Stimme des Vorsitzenden, meine Damen und Herren, 
soll bei Abstimmungen nach wie vor kein Sondergewicht 
zukommen. Das bedeutet, daß Anträge, die im Verwaltungs 
rat gestellt werden, bei Stimmengleichheit nicht durch die 
Stimme des Vorsitzenden entschieden werden können, son 
dern abgelehnt sind. Es wird also verstärkt darauf ankom 
men, durch intensive Vorbereitung der Sitzungen, insbe 
sondere durch eine umfassende sachliche Information der 
Verwaltungsratsmitglieder und durch das Ausdiskutieren 
der Probleme in den Sitzungen, zu Mehrheiten über die 
einzelnen zu beschließenden Tagesordnungspunkte zu ge 
langen. 
Angesichts der bisherigen guten Erfahrungen bei der 
Zusammenarbeit auch mit den Arbeitnehmervertretern in 
den Verwaltungsräten der Berliner Eigenbetriebe, fürchtet 
der Senat nicht, daß die Arbeit dieses Gremiums durch eine 
ständige Konfrontation bei der Beschlußfassung erschwert 
werden könnte. Er hat es deshalb auch nicht für notwendig 
gefunden, besondere gesetzliche Aufsichtsmittel zugunsten 
des Senats, etwa ein Ersatzbeschlußfassungsrecht oder ähn 
liches im Gesetz zu verankern. 
Auch das bisherige System in den Verwaltungsräten — 
ich selbst fuße hier auf 17 Jahre eigener Erfahrungen in 
diesen Gremien — war ausgezeichnet durch die Sachlichkeit 
der Arbeit und hat nur selten zu Kampfabstimmungen ge- 
Der Gesetzentwurf des Senats sieht neu die Bestellung 
von Ersatzmitgliedern auch für die Arbeitnehmervertreter 
vor. Bisher hatten sich nur die vom Senat bestellten Mit 
glieder durch Dienstkräfte ihrer Verwaltungen vertreten 
lassen können. Die Gefahr von Zufallsmehrheiten im Ver 
waltungsrat, also das Unterlaufen der paritätischen Mit 
bestimmung, soll durch diese Regelung weitestgehend aus 
geschaltet werden. 
Der Senat hatte erwogen, die Bestellung des Geschäfts 
leiters, der für soziale und personelle Angelegenheiten zu 
ständig sein soll, in Anlehnung an die Mitbestimmungs 
konstruktion im Montan-Bereich von besonderen Mehr 
heiten der Arbeitnehmerseite des Verwaltungsrates abhän 
gig zu machen. Diese Überlegungen haben dann im Senat 
schließlich dazu geführt, künftig sämtliche Geschäftsleiter, 
also den gesamten Vorstand, mit den Stimmen von zwei 
Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates bestellen zu 
lassen. In der Praxis wird damit also kein Geschäftsleiter 
gegen die Absichten und Intentionen der einen Seite im 
Zusammenhang der paritätischen Mitbestimmung bestellt 
werden können. 
Die Einführung der paritätischen Mitbestimmung erlaubt, 
— und dieser Punkt, meine Damen und Herren, wird sicher 
noch eingehend in diesem Hohen Hause hier diskutiert 
werden — nach Auffasssung des Senats keine Aufsplitte 
rung der Arbeitgeberseite in Vertreter des Senats und 
Vertreter des Abgeordnetenhauses. Die fachlich beteilig 
ten Senatsverwaltungen sollen künftig sämtlich unmittel 
bar in den Verwaltungsräten vertreten sein. Die öffent 
lich geäußerte Befürchtung, daß dort also der Finanzsenator 
— als Beispiel — und vier seiner Beamten die Arbeit 
geberseite bilden werden, entbehrt jeder Grundlage. 
Vergleiche mit anderen, für den öffentlichen Versor 
gungsbereich bisher vorliegenden Regelungen in bezug auf 
die Vertretung des Gemeindeparlaments sind meines Er 
achtens nicht ohne weiteres zu ziehen. Die verfassungs- und 
verwaltungspolitische Qualität einer gesetzgebenden Kör 
perschaft ist nun einmal anders als die eines Gemeinde- 
pariaments. Gemeinde Vertreter sind nach den zwar unter 
schiedlichen Gemeindeverfassungen in Deutschland überall 
als Teil der Gemeindeverwaltung anzusehen. Insoweit ist 
die Wahrnehmung von Arbeitgeber- und Vermögensver 
waltungsfunktionen anders zu sehen und zu bewerten als 
hier in Berlin. Solange der Senat nach der Verfassung die 
Angelegenheiten der Verwaltung vor dem Parlament und 
der Bevölkerung verantwortlich zu vertreten hat, muß er 
in der Lage sein, diese Verantwortung auch tatsächlich zu 
tragen, und was für die Drittelparität möglich war, muß 
für echte Paritäten — meines Erachtens — noch lange nicht 
richtig sein. Ich meine weiter, meine Damen und Herren, 
daß das Parlament seine Kontrolle gegenüber der Ver 
waltung und damit auch gegenüber den Eigenbetrieben 
besser ausüben kann, wenn es nicht bereits selbst vorab 
an Entscheidungsprozesse gebunden wird. Die notwen 
dige, rechtzeitige Information, die eine wirksame Kontrolle 
erst ermöglicht, kann meines Erachtens auch auf andere 
Weise sichergestellt werden. 
Der Senat hat hier für dieses diffizile Thema bewußt 
keine Vorschläge über die Gewährleistung der mitgehen 
den, in wichtigen Fragen der Betriebspolitik vielleicht sogar 
vorangehenden Kontrollen weder insgesamt noch für Teil 
bereiche, beispielsweise für Tariffragen, gemacht. Der Senat 
hat bewußt auch davon abgesehen, sich bei seiner Mei 
nungsbildung und bei der Begründung hier auf die Ergeb 
nisse und Feststellungen von Untersuchungsausschüssen zu 
beziehen, sondern er stellt dieses Problem wertfrei hier in 
den Raum zur Debatte in diesem Haus und seinen Aus 
schüssen. 
Wegen der Relativierung des Gewinnerzielungsprinzips 
im Zusammenhang mit der Änderung des § 11 möchte ich 
es mit einem Hinweis auf die Begründung des Gesetz 
entwurfes bewenden lassen. Die Ursachen für diesen Vor 
schlag des Senats liegen letztlich zwar auch im gesell 
schaftspolitischen Bereich, stehen jedoch in keinem inneren 
Zusammenhang mit den Mitbestimmungsüberlegungen an 
sich. Hier soll lediglich eine Anpassung an die für jeder 
mann erkennbaren Realitäten vorgenommen werden. 
Lassen Sie mich, meine Damen und Herren, im Zuge 
dieser Begründungsrede noch ein vergleichendes Wort zu
	        

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