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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1918 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Stenographischer Bericht / Abgeordnetenhaus von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1971
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Dates of Publication:
1. Band, Nr. 1 (11. Januar 1951)-4. Band, Nr. 30 (25. Februar 1971)
ZDB-ID:
2848207-4 ZDB
Previous Title:
Stenographischer Bericht
Succeeding Title:
Plenarprotokoll
Keywords:
Geschichte 1951-1971 ; Berlin ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1957
Language:
German
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 860 EU. Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen: Kommunalpolitische Institutionen
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9253675
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 24 (74), 19. Dezember 1957

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1918 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 38. Jahrgangs, 1918.
  • Nr. 1/2
  • Nr. 3/4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7/8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11/12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15/16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19/20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23/24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27/28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31/32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35/36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39/40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43/44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47/48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51/52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55/56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59/60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63/64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67/68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71/72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75/76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79/80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83/84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87/88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91/92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95/96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99/100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103/104

Full text

516 Zeutralblatt def B&'uver^raltung. 2t. DftZtnbtr t$18. 
Die öffentlichen Stadtschaften werden in der Regel entstehen in 
enger Anlehnung an leistungsfähige Kommunalverbände. Als solche 
werden in erster Linie die Provinzialverbände in Betracht kommen. 
Aber auch andere Kommunalverbände, ZweckveTbände und größere 
Städte werden an sich geeignete Träger von Stadtschaften sein können, 
jedoch ein Feld zweckmäßiger und wirtschaftlich nutzbringender 
Tätigkeit im allgemeinen nur dort finden, wo provinzielle Stadtschaften 
nicht vorhanden sind. 
Der § 4 des Gesetzes verlangt von denjenigen Stadtschaften, die 
bei ihrer Gründung Anspruch auf Hergabe staatlicher Mittel machen 
wollen, des weiteren noch den Nachweis, daß jedes Mitglied für die 
Verbindlichkeiten der Stadtschaft satzungsgemäß bis zu einem Be 
trage von mindestens fünf vom Hundert des auf seinem Grundstück 
eingetragenen Darlehens haftet. Im übrigen schreibt das Gesetz zwar 
vor, daß die Satzung die Grundsätze für die Gewährung, die Siche 
rung und die Tilgung oder Abzahlung der Darlehen, die regelmäßig 
seitens der Stadtschaft unkündbar sein sollen, feststellen muß, läßt 
aber der Stadtschaft die Bestimmung darüber, wie sie diese Grund 
sätze im einzelnen regeln will. Maßgebend hierfür war der Gedanke, 
der Entwicklung der Stadtschaften, die unter Berücksichtigung der 
provinziellen und örtlichen Verhältnisse geschehen soll, die möglichste 
Freiheit zu geben. 
Aus diesem Grunde sieht auch diese Ausführungsanweisung zum 
Gesetze im allgemeinen davon ab, für die Regelung der verschiedenen 
Fragen, die sich bei der Fassung der Satzung einer Stadtschaft er 
geben, und die ohnehin in jedem einzelnen Fall bei Anträgen auf 
staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit und auf Gewährung eines 
staatlichen Darlehens besonders zu erörtern sein werden, bestimmte 
Lösungen allgemein vorzuschreiben. Jedenfalls muß, wenn die mit 
dem Gesetze verfolgten Ziele erreicht werden sollen, für die Ver 
leihung der Rechtsfähigkeit und für die Bewilligung der staatlichen 
Darlehen zur Voraussetzung gemacht werden, daß die Stadtschaft 
nach ihrer Satzung und ihrem räumlichen Betätigungsfeld geeignet 
erscheint, ihren Zweck, die unkündbare Tilgungshypothek für den 
städtischen Hausbesitz zu pflegen, ausreichend und in einer die 
Sicherheit der Stadtschaft selbst und des ihr gewährten staatlichen 
Darlehens nicht gefährdenden Weise zu erfüllen. 
2. Zweck und Verwendung der staatlichen Darlehen. 
Die staatlichen Darlehen sollen dazu dienen, während der 
Entwicklung der Stadtschaft in der ersten Zeit nach der Gründung 
das Betriebskapital zu verstärken. Sie dürfen daher von der Stadt 
schaft nur zu diesem Zwecke verwendet und nicht etwa dazu 
benutzt werden, die Sicherheitsmasse der Stadtschaft aufzufüllen. 
Aus diesem Verwendungszweck folgt auch die Notwendigkeit einer 
angemessenen Tilgung, die nach Verlauf der ersten Jahre seit Auf 
nahme des Betriebes der Stadtschaft einzusetzen hat, da dann die 
eigenen Mittel der Stadtschaft allmählich anwachsen. 
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt, nachdem die Bedingungen 
für seine Hergabe und Rückzahlung vom Staatskommissar für das 
Wohnungswesen, dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten und dem Finanzminister im einzelnen Fall festgestellt sind, 
durch die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse. An diese sind 
auch die Zinsen und die Tilgungsbeträge entsprechend den festgelegten 
Bedingungen zu zahlen. 
Der Geschäftsbetrieb der Stadtschaft ist im übrigen fortlaufend 
durch einen von der Provinzialverwaltung oder unter Umständen von 
der staatlichen Aufsichtsbehörde zu bestellenden Kommissar zu über 
wachen. . 
Anträge auf Gewährung von staatlichen Darlehen sind durch die 
Hand der Kommunalaufsichtsbehörde an den Staatskommissar für das 
Wohnungswesen zu richten. 
8. Haftung öffentlich-rechtlicher Verbände gegenüber den 
Pfandbriefgläuliigeru. 
Die Stadtschaften sind in erster Linie berufen, den erststelligen 
Hypothekarkredit zu pflegen. Mit Rücksicht auf den miladelsicheren 
Charakter der Stadtschaftspfandhriefe als Pfandbriefe öffentlicher 
Kreditanstalten erscheint es angezeigt, daß neben der Deckung, die 
die im Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken gewähren, eine 
weitere Sicherheit durch eine angemessene eigene Haftung des öffent 
lich-rechtlichen Verbandes vorhanden ist, der die Stadtschaft be 
gründet hat. Es wird als ausreichend angesehen werden können, 
wenn der Verband für die Pfandbriefe ersatzweise bis zu mindestens 
30 vH des Pfandbriefumlaufs haftet. 
Dringend erwünscht ist*es, wenn die Stadtschaften sich nicht 
auf die Hergabe) erster Hypotheken beschränken, sondern den 
Schwierigkeiten des städtischen Hausbesitzes bei der Beschaffung 
zweiter Hypotheken dadurch Rechnung tragen, daß sie satzungs 
gemäß auch die Hergabe zweiter Hypotheken in den Kreis ihrer 
Aufgaben ziehen. In diesem Falle wird allerdings ein für allemal 
darauf bestanden werden müssen, daß der Verband die Haftung für 
die Pfandbriefe an erster Stelle und unmittelbar Übernimmt. Es 
bleibt der Stadtschaft überlassen, sich ihrerseits für Hypotheken die 
die mündelsichere Grenze überschreiten, durch Bürgschaft der Be- 
legenheitsgemeinden, Hausbesitzergenossensobaften, Hypothekenschutz 
banken usw. besondere Sicherheifeo geben zu lassen und dadurch dem 
öffentlich - rechtliohen Verbände eine genügende Rückdeckung für 
seine Haftung zu verschaffen. 
4. Tligungszwang für dfe Hypotheken. 
Als Ausgleich für die Unkündbarkeit der Hypotheken, die von 
den Stadtschaften ausgegeben werden, ist ein Tilgungszwang für die 
hypothekarischen Darlehen erforderlich. Die Tilgung erfolgt am 
zweckmäßigsten in Form eines Zuschlags zu den vereinbarten Zinsen. 
Sie wird hei ersten Hypotheken geringer sein können, wie bei 
zweiten Hypotheken. Bei Erbbaurechten wird eine verstärkte Tilgung 
gefordert werden müssen. Genauere Festsetzungen bleiben auch 
hier der Prüfung der einzelnen Anträge Überlassen. 
5. Art der Pfandbriefe. 
Es wäre an sich denkbar, daß Stadtschaften, welche neben 
ersten auch zweite Hypotheken ausgebeu, zwei verschiedene Arten 
von Pfandbriefen schaffen, je nachdem, ob erste oder zweite Hypo 
theken als Deckung für die Pfandbriefe dienen. Im Interesse des 
Absatzes der Pfandbriefe und ihrer Kursentwicklung wird jedooh 
besser von dieser Trennung abgesehen und ein einheitlicher Pfandbrief 
ausgegeben. 
Die Durchführung des namentlich in Kreisen des Hausbesitzes 
vertretenen, in Fachkreisen sonst aber vielfach abgelebüten Ge 
dankens der Gründung einer zentralen Stadtsch&ftsbank und der 
Schaffung eines einheitlichen Pfandbriefes für die dieser Bank an 
geschlossenen Stadtschaften wird der zukünftigen Entwicklung Vor 
behalten werden müssen. Er setzt voraus, daß sich alle oder doch 
die meisten Stadtschaften an der zentralen Bank und an der Ver 
einheitlichung der Pfandbriefe beteiligen und auf die Ausgabe eines 
eigenen Pfandbriefes verzichten, da andernfalls der Zweck der Bank, 
einen Wettbewerb zwischen den einzelnen Stadtschaftspfandbriefen 
auf dem Geldmarkt vorzubeugen, nicht erreicht werden würde. 
Hierzu einen Zwang aüszuüben, erscheint bei dem heutigen Stand 
der Stadtschaftsfrage zum mindesten verfrüht. 
6. Genehmigung der Satzung der Stadtschaft. 
Die Satzung bedarf der staatlichen Genehmigung. Der Entwurf 
ist durch die Hand der Kommunalaufsichtsbehörde dem Staats- 
kommissar für das Wohnungswesen unter Beifügung der erforderlichen 
Beschlüsse des öffentlich-rechtlichen Verbandes, der die Haftung für 
den Pfandbriefumlauf übernimmt, zur Herbeiführung der Genehmigung 
einzureichen. 
Berlin, den 3. Dezember 1918. • 
Der Minister für Landwirtschaft, Der Finanzminister. 
Domjftien und Forsten. I. V.: Busch. 
I^v*: Brümmer. 
Der Staatsk'ommissar für das Wohnungswesen. 
Frhr. v. Co eis. 
Bekanntmachung. 
Unter Beziehung auf § 27, Absatz 7 der Prüfungsvorschriften vom 
13. November 1912 werden die Regierungsbaumeister, die im Jahre 
1913 die Staatsprüfung bestanden haben, sowie die Regierungsbau 
führer, die in dieser Zeit die häusliche Probearbeit eingereicht, nachher 
die Staatsprüfung jedoch nicht bestanden haben oder in die Prüfung 
nicht eingetreten sind, aufgefordert, die Rückgabe ihrer für die 
Prüfung eingereichten Zeichnungen nebst Mappen und Erläuterung*- 
berichten usw. zu beantragen. Die Probearbeiten, deren Rückgabe 
bis zum 1. April 1919 nicht beantragt worden ist, werden zur Ver 
nichtung veräußert werden. 
In dem schriftlich an uns zu richtenden Anträge sind auch die 
Vornamen und bei den Antragstellern, die die Staatsprüfung bestanden 
haben, Tag, Monat und Jahr des Prüfungszeugnisses anzugeben. Die 
Rückgabe wird entweder an den Verfasser der Probearbeit oder an 
dessen Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung erfolgen; auch kann 
die kostenpflichtige Rücksendung durch die Post beantragt werden. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Technisches Oberprüfungsamt. 
Sympher. 
Ende des Jahrgangs 1918. 
YerlegTcn Wilhelm Ein et A Sohn .Berlin. — För denqiahtuntliohen Teil TerentworUioh; Fr. Sehultee, Berlin. — Druck der Boohdraokerei Gebrüder B r n ■ t, Berlin 
Nr. 103 u» 104.
	        

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