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Denkschrift über das zwischen dem Charité-Krankenhause und der Stadt Berlin bestehende Rechtsverhältniß / Förster, Adolf (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über das zwischen dem Charité-Krankenhause und der Stadt Berlin bestehende Rechtsverhältniß / Förster, Adolf (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Stenographischer Bericht / Abgeordnetenhaus von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1971
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Dates of Publication:
1. Band, Nr. 1 (11. Januar 1951)-4. Band, Nr. 30 (25. Februar 1971)
ZDB-ID:
2848207-4 ZDB
Previous Title:
Stenographischer Bericht
Succeeding Title:
Plenarprotokoll
Keywords:
Geschichte 1951-1971 ; Berlin ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
DDC Group:
320 Politik
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1957
Language:
German
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 860 EU. Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen: Kommunalpolitische Institutionen
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9253675
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 21 (71), 7. November 1957

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über das zwischen dem Charité-Krankenhause und der Stadt Berlin bestehende Rechtsverhältniß / Förster, Adolf (Public Domain)
  • Cover
  • Title page
  • Stempel: Bibliothek der Armen-Direction
  • Contents
  • § 1. Einleitende Bemerkungen
  • § 2. Die Gründung und geschichtliche Entwickelung der Charité
  • § 3. Die Allerhöchste Kabinettsordre vom 6. Juni 1835. Rechtskonstitutive Bedeutung derselben
  • Einzeldarstellung des Inhalts der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 6. Juni 1835
  • § 4. Allgemeine Bemerkungen
  • § 5. Die Aufnahme der Geisteskranken
  • § 6. Die Aufnahme der venerischen feilen Dirnen
  • § 7. Die Aufnahme der Kriminal-Gefangenen
  • § 8. Die Aufnahme der Invaliden
  • § 9. Die 100000 freien Verpflegungstage
  • § 10. Die Rechtsstellung der Charité zur Stadt Berlin außerhalb der 100000 freien Verpflegungstage
  • § 11. Die Rechtsstellung der Stadt Berlin zu den auswärtigen Communen in Bezug auf die Erstattung der Verpflegungskosten
  • § 12. Aufhebung und Veränderung des Rechtsverhältnisses
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

Es ist deßhalb zu prüfen, ob die Annahme einer Ersatzpflicht sich 
etwa nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt. 
Im Gegensatze zu den Rechtsbeziehungen zwischen der Charité 
und der Stadt Berlin, deren Regelung sich durch die Ordre vom 
6. Juni 1835 und das Regulativ vom 7. Sept. 1830 bestimmt, steht die 
rechtliche Beurtheilung des Erstattungsanspruchs der Stadt Berlin gegen 
die auswärtigen Communen unter der Herrschaft der Normen 
der Armengesetzgebung. 
Die Aufwendungen, welche einer Commune (Ortsarmenverband) in 
Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Armen-Unterstützungspflicht er— 
wachsen, erfolgen vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten 
seitens des Ortsarmenverbandes des Unterstützungs-Wohnsitzes des Ver— 
pflegten (.3 28, 30 d. Reichsges. v. 6. Juni 1870, 81 d. Ausf. Ges. v. 
8. März 1871). Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist, daß die ge— 
währte Unterstützung sich als einen Akt der Armenpflege darstellt, d. h. 
daß der Unterstützte sich im Zustande der Hülfsbedürftigkeit befunden habe 
und daß zur Abwendung des gegenwärtigen Nothstandes des Hülfs— 
bedürftigen die Fürsorge des Armenverbandes in Anspruch genommen und 
gewährt worden ist. Die Feststellung der Hülfsbedürftigkeit ist Sache des 
Einzelfalles. Hülfsbedürftigkeit ist nicht anzunehmen, wenn im Besitze des 
Erkrankten die erforderlichen baaren Geldmittel vorhanden sind (Entsch. d. 
Bundesamts f. d. H. W. Heft 5 S. 47, H.7 S. 35, H. 17 S. 25, 73, 
H. 18 S. 47), oder wenn bei pflichtgemäßer Erörterung der Verhältnisse 
sich alsbald ergeben haben würde, daß der Kranke die erforderliche Pflege 
bei seinen Angehörigen hätte finden können (Entsch. d. B. f. d. H. W. 
Heft 15 S. 47). Dagegen liegt ein erstattungspflichtiger Akt der Armen— 
pflege vor, wenn die Verpflegung eines hülfsbedürftigen Krauken, dessen 
Zustand eine Zurückweisung nicht zuläßt, nicht von dem Armenverband 
vorher angeordnet, sondern in Folge genereller, zum Wohl der Kranken 
getroffener Einrichtungen direct vom Kranken-Hausvorstand eingeleitet, und 
auf dessen Anzeige alsbald, nicht erst nach beendeter Kur, von der Armen— 
behörde nachträglich genehmigt worden ist, in welchem Falle alle seit der 
Aufnahme entstandenen Kosten zu erstatten sind, so vom Bundesrath f. d. 
H. W. in Beziehung auf das Charité-Krankenhaus wiederholt erkannt, 
Heft 7 S. 34, 36, H. 9 S. 40, H. 11 S. 56—63, H. 18 S. 32. 
Aufwendungen, welche nach Veranlassung und Zweck nicht als Armen- 
pflege- sondern als Polizeiakte erscheinen, vermögen eine Erstattungspflicht 
des Armenverbandes nicht zu begründen. Die Kosten der Heilung von 
Syphilis sind als Aufwendungen der örtlichen Polizei-Verwaltung anzu— 
sehen, wenn die Heilung von der Polizeibehörde im sanitätspolizeilichen
	        

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