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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Berlin (West). Stadtverordnetenversammlung
Berlin
Title:
Stenographischer Bericht / Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin: Stadtverordnetenversammlung 1950
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Dates of Publication:
1. Band, Nr. 1 (26. November 1946)-1. Band, Nr. 66 (30. November 1950)
ZDB-ID:
2848205-0 ZDB
Succeeding Title:
Stenographischer Bericht
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 860 EU. Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen: Kommunalpolitische Institutionen
DDC Group:
320 Politik
Collection:
State,Politics,Administration,Law
EU,federal government,federal states,cities,municipalities,institutions
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1949
Language:
German
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8059785
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law
EU,federal government,federal states,cities,municipalities,institutions

Issue

Title:
Nr. 16, 2. Juni 1949, Ordentliche Sitzung

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1999 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Mai 1999
  • Nr. 2, 15. September 1999
  • Nr. 3, 2. Dezember 1999
  • Nr. 4, 21. Dezember 1999

Full text

CZ m Berlin 
5.3 Prozessführung für auswärtige Minderjährige & + Mitwirkung in Verfahren nach $ 50 SGB VII 
5.3.1 Zuständigkeit des Prozessvertreters Bei Gefährdung des Kindeswohls sind die Mitteilungs- 
; BO A Ss pflichten des $50 Abs.3 SGB VIII zu beachten. 
Die Prozesse für ein auswärtiges Jugendamt gemäß 
$3 ff. SGB X führt der Prozessvertreter, soweit ihm vom s n € 
auswärtigen Jugendamt Prozess: oder Terminvellmacht 6.4 Beratung und Belehrung in Adoptionsangelegenheiten 
erteilt worden ist. Für die Beratung und Belehrung nach $ 51 Abs. 1.und 3 
SGB VIII ist das Vormundschaftswesen zuständig. 
5.3.2 Aufgaben des Prozessvertreters 
a) Der Prozessvertreter hat in Abstimmung mit dem ns 
auswärtigen Jugendamt vorbereitende Schriftsätze Beralung und. Entersiüfzung 
selbständig zu fertigen, dem Gericht einzureichen, 72 Örtliche Zuständigkeit 
die erforderlichen Anträge zu stellen und die Ter- nn 5 n . 
mine wahrzunehmen. Gemäß 88386, 86a SGB VII in Verbindung mit $33 
. ? N Abs. 2 AG KJHG ist für die Aufgabe der Beratung nach 
b) Der Prozessvertreter hat in Abstimmung mit dem 818 SGB VIII das Jugendamt örtlich zuständig, in des- 
auswärtigen Jugendamt gegen MODE RADE des sen Bereich der hilfesuchende Elternteil, die werdende 
Gerichts Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzule- Mutter oder der junge Volljährige den gewöhnlichen 
gen. Aufenthalt, sofern ein solcher nicht vorhanden den tat- 
°) Der Prozessvertreter hat die Entscheidungen, sächlichen Aufenthalt, hat. 
Schuldtitel und Prozessunterlagen dem auswärtigen 
Jugendamt nach Abschluss des Verfahrens zu über- 7.2 Sachliche Zuständigkeit 
senden. 
nn 7.2.1 Das Vormundschaftswesen ist sachlich zuständig für 
5.4 Besondere Zuständigkeiten die Beratung und Unterstützung bei der Geltend- 
RI we machung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprü- 
5.4.1 Amtshilfe in Familiensachen chen (Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe, Renten, Ausbil- 
Die Amtshilfe für Prozesse vor dem Familiengericht dungsbeihilfen, Schadensersatzansprüche gemäß 8 844 
wird für die Bezirke Reinickendorf, Wedding, Mitte, BGB). 
Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Pankow und Weißen- 
see vom Jugendamt Pankow, für die übrigen Bezirke 7.2.2 In Statusangelegenheiten (Vaterschaftsanerkennung 
vom Jugendamt Kreuzberg geleistet. und -anfechtung, Adoption) werden rechtliche Hinweise 
egeben. 
5.4.2 Amtshilfe in Verfahren vor dem Arbeitsgericht 8 
Die Amtshilfe in Arbeitsrechtssachen für auswärtige 7.2.3 Soweit sozialpädagogische Belange (zum Beispiel Pflege 
Jugendämter ist von dem Jugendamt zu leisten, in des- und Erziehung, Umgangsregelung, Schulbesuch und 
sen Bereich der Drittschuldner seinen allgemeinen Berufswahl) zu klären sind, ist der Sozialpädagogische 
Gerichtsstand hat. Dienst zuständig 
5.4.3 Besondere Zuständigkeiten für das Jugendamt Schöne- z 
berg 7.1 Personenkreis 
Ergeben sich aus $640 a ZPO, aus den $8 8 und 9 der Beratung und Unterstützung ist zu leisten 
Ersten Verordnung über die Konzentration amtsgericht- a) für Mütter und Väter, die für ein Kind oder einen 
licher Zuständigkeiten vom 14. Dezember 1972 (GVBl. Jugendlichen allein sorgen, bei der Geltend- 
S. 2303) oder in Nachlassangelegenheiten gemäß $ 73 machung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzan- 
Abs. 2 FGG Prozess- und Terminvertretungen vor dem sprüchen des Minderjährigen ($18 Abs.1l SGB 
Amtsgericht Schöneberg, so sind diese vom Jugendamt VID, 
Schöneberg wahrzunehmen. 5 an ; 
b) für junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Le- 
3 N bensjahr, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend 
y Unterstützung des Vormundschaftsgerichts machen wollen. ($ 18 Abs. 4 SGB VID, 
6.1 Vorschläge für das Vormundschaftsgericht c) für Mütter von Kindern, deren Eltern nicht mit- 
Dem Vormundschaftsgericht sind die Personen oder einander verheiratet sind, vor und nach der Geburt 
Vereine vorzuschlagen, die sich als Vormund oder Pfle- des Kindes gemäß $52a SGB VIII, 
ger eignen ($ 53 Abs. 1 SGB VIIDN. Bei Sorgerechtspfleg- n x „ EEE 
schaften und Pflegschaften zur Ausübung des Aufent- d) = er N YOR EEE ihrer 
haltsbestimmungsrechts ist der Sozialpädagogische VI e nach $ GB (818 Abs.2 SGB 
Dienst zu beteiligen. Ist keine geeignete Person oder ). 
kein geeigneter und zur Übernahme bereiter Verein vor- Gehört der Hilfesuchende nicht zu dem berechtigten 
handen, schlägt der Leiter des Vormundschaftswesens Personenkreis, so ist. er an die zuständigen Stellen, ins- 
das Jugendamt vor. besondere an die Rechtsberatungsstellen oder Rechts- 
anwälte. zu verweisen. 
6... Beratung und Unterstützung 
(Einzel-) Vormünder und Pfleger sind zu beraten und 7.4 Umfang und Ziel der Beratung und Unterstützung 
unterstützen, wenn es sich um Ansprüche auf Unterhalt, 
Unterhaltsersatzleistungen, Sozialleistungen, die Pro- 7.4.1 Der Hilfesuchende ist über die rechtlichen Bestimmun- 
zessführung oder um sonstige Angelegenheiten handelt, gen und über die Möglichkeiten der Hilfen zu unterrich- 
für die das Vormundschaftswesen fachlich zuständig ist ten. Durch die Beratung soll er in die Lage versetzt wer- 
($53 Abs. 2 SGB VIIN. Die Mitteilungspflichten an das den, die notwendigen Maßnahmen allein durchzufüh- 
Vormundschaftsgericht gemäß $53 Abs.3 SGB VIII ren. Über das Beratungsgespräch ist eine Aktennotiz zu 
sind zu beachten. fertigen. 
12 $ DBI.IV Nr. 1 / 31. 05. 1999
	        

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