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Verwaltungsbericht des Kreises Teltow (Public Domain) Ausgabe 1934 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Verwaltungsbericht des Kreises Teltow (Public Domain) Ausgabe 1934 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Berlinisches Historienbuch / hrsg. von George Hesekiel. Mit Ill. von Wilhelm Scholz
Editor:
Hesekiel, George
Illustrator:
Scholz, Wilhelm
Erschienen:
Berlin: Hollstein, 1851
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
VII, 422 Seiten
Berlin:
B 110 Geschichte: Gesamtdarstellungen der Geschichte Berlins
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-104468
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 110/2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Erweiterung und Verschönerung der Stadt Berlin unter König Friedrich Wilhelm I.

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  • Verwaltungsbericht des Kreises Teltow (Public Domain)
  • Ausgabe 1934 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Gebiet und Bevölkerung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Besondere Verwaltungen.
  • IV. Polizei.
  • V. Schulwesen.
  • Abbildung: Heimatmuseum des Kreises Teltow. Zossen, Stubenrauchstraße 107
  • VI. Wissenschaft und Kunst.
  • VII. Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
  • VIII. Fürsorgewesen.
  • IX. Jugendhilfe.
  • X. Gesundheitswesen.
  • XI. Wohnungs- und Siedlungswesen.
  • XII. Wirtschaftsförderung.
  • XIII. Straßenwesen.
  • XIV. Besondere Einrichtungen.
  • XV. Kreisschulden.
  • XVI. Vermögen und Betriebe.
  • XVII. Liegenschaftsverwaltung.
  • XVIII. Steuern.
  • XIX. Kreishaushalt, Kreisfinanzen.
  • XX. Landrätliche Verwaltung.
  • XXI. Angelegenheiten der Amtsbezirke, Zweckverbände, Gemeinden, Standesämter, Kreisschätzer.
  • XXII. Versicherungswesen.
  • XXIII. Kreisverwaltungsgericht.
  • Anhang

Volltext

16 
III. Besondere Verwaltungen. 
Baupolizeiamt. 
Durch das preußische Gesetz über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. De 
zember 1933 ((55. 5. 491) ist mit Wirkung vom 1. April 1934 die Zuständigkeit 
für die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigungen, der Rohbau- und Gebrauchs 
abnahmescheine von den Ortspolizeibehörden des Kreises außer Nowawes auf den 
Landrat übertragen worden. Grundsätzlich sollte die technische Bearbeitung der den 
Kreisbaupolizeibehörden zugewiesenen Baupolizeigeschäfte den Staatshochbauämtern 
obliegen. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Februar 1934 zum Gesetz über 
baupolizeiliche Zuständigkeiten sahen aber weiter vor, daß die technische Bearbeitung 
von dem kommunalen Kreisbauamt, falls ein solches vorhanden, vorgenommen wird. 
Da im Kreise Teltow bereits seit dem 1. Oktober 1933 ein kommunales Kreisbauamt 
bestand, wurde von dieser Möglichkeit zur Vereinfachung und Beschleunigung des 
Verfahrens im Interesse der Kreisbevölkerung Gebrauch gemacht. Dies war 
um so mehr geboten, als für das Gebiet des Kreises Teltow nicht weniger als 
3 staatliche Hochbauämter bestanden, nämlich in Berlin, Potsdam und Jüterbog. 
Jetzt befinden sich prüfungs- und Genehmigungsstelle unter einem Dach, wodurch 
enge Zusammenarbeit gewährleistet ist. 
Die Vereinigung der Baugenehmigungen in der Hand der Kreisbehörde sichert 
die Durchführung der Prüfungen und Abnahmen nach einheitlichen Gesichtspunkten. 
Maßgebend sind im Kreise die Baupolizeiverordnung für das platte Land der Provinz 
Brandenburg vom 9. April 1932 und die Baupolizeiverordnung für die Städte des 
Regierungsbezirks Potsdam vom 12. November 1925, die aber nicht nur in sämt 
lichen Städten, sondern auch in 46 Landgemeinden des Kreises gilt. Das Kreis 
gebiet ist zur besseren technischen Bearbeitung in sechs einzelne Bezirke derart ge 
gliedert, daß die Gemeinden mit großer Bautätigkeit in diesen Bezirken gesondert 
erfaßt werden. Hierdurch wird es ermöglicht, die besonderen Merkmale und Eigen 
arten der verschiedenen Siedlungsgebiete bei der Prüfung und Abnahme zu be 
rücksichtigen. 
Bei den Verhandlungen mit den Bauherren und Architekten haben sich wesent 
liche Schwierigkeiten nicht ergeben. Die Architekten zeigten im allgemeinen volles 
Verständnis für die Baubestimmungen und die Verhütungsvorschriften gegen Ver 
unstaltung und trugen erforderlichenfalls durch die Vorlage neu bearbeiteter Entwürfe 
den Vorschlägen der Baupolizei Rechnung. Dagegen ergaben sich bei der Prüfung 
von Entwürfen, die von Bauunternehmern gefertigt wurden, insofern Schwierig 
keiten, als oft eine Überarbeitung dieser Baupläne durch das Baupolizeiamt erfolgen 
mußte, weil hier das genügende Einfühlungsvermögen für die ästhetische Durch 
gestaltung häufig fehlte, und auch bei erneut aufgestellten Entwürfen häufig die 
gleiche Unzulänglichkeit festzustellen war. 
Durch die Schaffung einer einzigen Prüfungsbehörde für das ganze Kreisgebiet 
ist die Gewähr geboten, daß auch die Gesichtspunkte des Heimatschußes und der 
Pflege des Ortsbildes einheitlich gewahrt werden.
	        

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