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Berlin und seine Entwickelung (Public Domain) Ausgabe 6.1872 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Berlin und seine Entwickelung (Public Domain) Ausgabe 6.1872 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Der Berlinische Zuschauer : eine Wochenschrift
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1772
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2015
Dates of Publication:
T. 1.1769 - 7.1772 = St. 1-157
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2822457-7 ZDB
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
DDC Group:
050 Zeitschriften, fortlaufende Sammelwerke
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1769
Language:
German
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11179152
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 2/14:1769,1-2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Das 13. Stück

Contents

Table of contents

  • Berlin und seine Entwickelung (Public Domain)
  • Ausgabe 6.1872 (Public Domain)
  • Title page
  • Notiz: Ministerium des Innerns B. 502. ; Stempel: Bibliothek D. K. Ministeriums des Innern
  • Preface
  • Contents
  • I. Abhandlungen
  • Ueber Princip und Resultat der letzten Volkzählung vom 1. December 1871
  • Wohnungsnoth und Hülfe
  • Uebersicht der Städtereinigungs-Methoden
  • Die Einwirkung des Leuchtgases auf die Baumzucht
  • Ueber den Zu- und Wegzug von von Berlin im Jahre 1871
  • II. Statistik von Berlin
  • III. Berliner Chronik

Full text

Wohnungsnot!) und Hülfe. 
43 
sorgsam zu erwägende Bebauungspläne aufzustellen. Die Zweckmäßigkeit und Schön 
heit der Anlage im Ganzen, die richtige Abmessung der einzelnen Häuserquartiere und 
die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche der verschiedenen, die Straßen 
künftig bewohnenden Berufsstände ist dabei die Hauptsache. Viel weniger wird man 
sich um die Lage der einzelnen Grundstücke zu kümmern haben. Wenn sich deren 
Situation mit den in unparteiischer Weise erkannten höchsten Regeln des gemeine» 
Besten nicht verträgt, muß unbedingt ein Regulirungsverfahren nach den Grundsätzen 
bei der Zusammenlegung ländlicher Grundstücke auch hier erlaubt sein. Es ist bahn 
völlig falsch, sich hinzusetzen und nach den gegenwärtigen — vielleicht oder vielmehr 
jedenfalls mangelhaften und in künftigen Zeiten zu verbessernden Baugrundsätzen, sowie 
nach der gegenwärtigen, zufälligen, vielleicht später gar nicht mehr vorhandenen Lage 
der Grundstücke einen großen, allgemeinen, für ewige Zeiten gültigen Bebauungsplan 
für eine Stadt nebst ihrer gesammten Umgebung festzustellen. Es ist das auch nur 
in einer Stadt — leider in Berlin — versucht worden, und hier — nach ächt 
deutschem Wesen — gleich in einer Gründlichkeit und „Unzweifelhaftigkeit", die aus 
drücklich und wohl überlegt jede andere als die auf dem Papier vorgezeichnetc Straße 
überflüssig machen wollte. Der Bebauungsplan schafft nun durch das Versprechen 
einer wenn auch weiten Zukunft bestimmte Werthe für einzelne Personen, die, so künst 
lich und ideell sie an sich sein mögen, das Resultat haben, daß ganz allgemein eine 
höhere Schätzung des Bodenwerths eintritt. Hierdurch ist wiederum mit der Wohnungs 
noth die engste Beziehung hergestellt. Noch viel mehr outrirt wird dieser Zusammen- 
hang, wenn dieses ganze Straßennetz einer — so glaubt man — ganz gewissen und 
nicht mehr allzulangen Zukunft durch den Druck publicirt wird und für Jeden käuflich 
ist. Dann ist — wie factisch — irgend ein Verkauf über eine Quadratruthe Streu- 
sandboden eine halbe Meile von Berlin niemals ohne den betreffenden Abschnitt des 
Bebauungsplans herzustellen. Die Baulust wird durch einen solchen Bauplan oft 
gehemmt, und Baugenossenschaften und Gesellschaften muffen sich ganz unnöthigen 
Beschränkungen unterwerfen. — Wir haben alle diese Verhältnisse mit den besonderen, 
hier nicht her gehörigen Mängeln und Schwächen des Berliner Bebauungsplans gleich 
falls in einer Reihe von Artikeln in der „Deutschen Bauzeitung" und demnächst 
durch eine besondere Broschüre: „Berlins bauliche Zukunft und der Be 
bauungsplan" dargestellt, auf welche wir verweisen müssen. Die städtischen Behörden, 
welche vordem unbedingte Anhänger des Bebauungsplans gewesen waren, voran die 
Stadtverordnetenversammlung, haben diese Grundsätze acceptirt, und Seitens des Ma- 
gistrats sind nunmehr die entsprechenden Anträge beim Polizeipräsidium gestellt worden, 
welches allerdings vorläufig noch an seinem liebgewordenen Werke festhalten zu wollen 
scheint. 
Einen weiteren Hinderungsgrund gegen eine normale Entwickelung des Bauwesens 
finden wir sodann in der Art und Weise der wirklichen Herstellung einer 
Straße, die für die Bebauung mit Häusern geeignet ist. Von dem Grundsätze 
ausgehend daß die Anlage einer Straße für die Adjacenten vom allergrößten Vortheil 
ist, wird regelmäßig die unentgeltliche Abtretung deS zum Straßcnterrain erforderlichen 
Landes und die Pflasterung durch die Adjacenten verlangt. Man stützt sich hierbei 
für Berlin auf eine, allerdings vom höchsten Gerichtshof als solche anerkannte Real 
last, welche sich aber nur auf eine ganz specielle CabinetSordre gründet. In den meisten 
anderen Städten ist die Cominune dazu verpflichtet. Das Festhalten der Berliner Com 
mune an ihrein Rechte halten wir unter Umständen mit für eine Ursache der mangelnden 
Baulust. Es giebt im Innern der Stadt noch eine ganze Reihe unregulirter und unge- 
pflasterter Straßenstrecken — wir wollen nur an Theile der nach dem Fallen der 
Stadtmauer entstandenen breiten Gürtelstraße erinnern —, welche schon lange bebaut 
worden wären, wenn nicht die gerade hier — bei der Breite der Straße — besonders 
schwere Verpflichtung daran hinderte. Die verkehrsfähige Herstellung und Unter 
haltung aller vorhandenen — also auch der noch nicht gepflasterten — Wege ist
	        

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