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Drucksachen (Public Domain) Ausgabe 1916 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Monografie

Verfasser:
Stolte, Stefan
Schäfer, Franz-Martin
Titel:
Stiftung sucht Verwalter : Ratgeber zur Wahl des passenden Stiftungsverwalters / Autoren: Stefan Stolte ; Franz-Martin Schäfer. Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft ; Phineo
Erschienen:
Berlin: Phineo, 2012
Sprache:
Deutsch
Zusammenfassung:
Inhalt: Warum dieser Ratgeber? - Typenvielfalt auf dem Markt der Stiftungsverwalter. - Herausforderungen für den Stifter. - Warum ein Stiftungsverwalter sinnvoll ist. - Aufgaben teilen: Eigenleistung des Stifters in der verwalteten Stiftung. - Die Leistungen eines Stiftungsverwalters. - "Das Prinzip Verantwortung gilt überall" " Interview mit Dr. Wilhelm Krull zu den Grundsätzen guter Verwaltung von Treuhandstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. - Kosten für einen Stiftungsverwalter. - Das Berufsbild des Stiftungsverwalters. - Schritt für Schritt: Den passenden Stiftungsverwalter finden. - Zum Weiterlesen.
Umfang:
Elektronische Ressource (PDF-Datei: 32 S., 1.82 MB)
Fußnote:
Datum des Herunterladens: 22.05.2015
Kommunalwissenschaften:
Kws 88 Gesellschaftliche Akteure: Stiftungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-256876
Sammlung:
Bevölkerung. Soziales
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Drucksachen (Public Domain)
  • Ausgabe 1916 (Public Domain)
  • 5. Januar 1916
  • 19. Januar 1916
  • 23. Februar 1916
  • 15. März 1916
  • 29. März 1916
  • 5. April 1916
  • 17. Mai 1916
  • 7. Juni 1916
  • 28. Juni 1916
  • 20. September 1916
  • 11. Oktober 1916
  • 25. Oktober 1916
  • 8. November 1916

Volltext

Alte Passung: 
- 8 - 
Keu.e Fassung: 
TJeber den Erwerb eines Hain= 
erbbegräbnisplatzes wird seitens 
des Magistrats ein Besitzzeugnis 
a’ssgefertigt. 
Erbbegräbnisse. 
§ 5. 
Erbbegräbnisse werden nur an= 
gelegt an den in Einteilungsplane 
hierfür vorgesehenen Stellen und 
nur abgegeben zu wenigstens 2 Grä= 
bern in einer Größe von mindestens 
10,36 qm. 
§ 6 . 
Der zum Erbbegräbnis bestimmte 
Platz muß bei Verlust des Anrechts 
an denselben und des dafür gezahl= 
ten Kaufpreises innerhalb Jahres= 
frist nach der Erwerbung mit einem 
auf Fundamenten ruhenden Gitter 
umgeben und an der hinteren Naeh= 
bargrenze,falls ein städtischer= 
seits errichtete Mauer dortselbst 
noch nicht besteht, von einer min= 
bestens 2,50 m hohen Umwehrungs= 
mauer, die in ihren höchsten Tei= 
len jedoch 4,50 m nicht überstei= 
gen darf, abgeschlossen werden. 
Sie ist auf der dem Friedhofe ab= 
gewendeten Seite aus roten Ver= 
blendern, welche von der Stadt 
Wilmersdorf zu beziehen sind, im 
Blockverbande mit ausgekratzter, in 
in gutem Zementmörtel ausgeführ= 
ter sauberer Fugung herzustellen. 
Die VerblehLxng muß mindestens 
bis 0,30 m unter der Straßen= 
dammkrone des bezüglichen Stra= 
ßenzuges heruntergeführt wer= 
den. Die Fundamentierungstiefe der 
Mauer muß mindestens 2,50 m unter 
Terrainoberkante des Friedhofes 
Magistrats eine Bescheinigung =| 
gefertigt. 
Erbbegräbnisse. 
§ 6. 
Erbbegräbnisse werden nicht 
unter zwei Gräbern abgegeben. 
§ 7. 
Der zum Erbbegräbnis erworba 
Platz muß bei Verlust des Anred 
und des dafür bezahlten Kaufpra 
ses innerhalb Jahresfrist nachj 
Erwerbung mit einem auf einem 
terbau ruhenden Gitter umgebenj 
den. Bauwerke für Erbbegr däbni 
tze müssen mindestens 2,50 m h 
sein, dürfen aber die Höchsthclj 
von 4 m an keiner Stelle übersi] 
ten. 
Die Bestandteile des abgebrl 
chenen Zaunes bleiben Eigentuml 
Stadt und sind an den priedhofj 
walter abzuliefern. Die angrenj 
den Teile des Zaunes sind orc 
mäßig wieder herzustellen. 
Wo innerhalb der Friedhofsg 
ze eine Abschlußmauer errichtel 
ist oder errichtet werden sollj 
diese zugleich als Rückwand dej 
beabsichtigten Bauwerks zu vet 
er 
den; der Eäuf der Erbbegräbnis 
statte hat als Kaufpreis für 
laufende Meter der Mauer 10Q_ 
vorder an die Stadthauptkasse 
zahlen.
	        

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