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Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1956, II. Wahlperiode, Band II, 27.-50. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1956, II. Wahlperiode, Band II, 27.-50. Sitzung (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Titel:
Stenographischer Bericht / Abgeordnetenhaus von Berlin
Erschienen:
Berlin: Abgeordnetenhaus 1971
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Erscheinungsverlauf:
1. Band, Nr. 1 (11. Januar 1951)-4. Band, Nr. 30 (25. Februar 1971)
ZDB-ID:
2848207-4 ZDB
Frühere Titel:
Stenographischer Bericht
Spätere Titel:
Plenarprotokoll
Schlagworte:
Geschichte 1951-1971 ; Berlin ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1956
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2007
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Kommunalwissenschaften:
Kws 740 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Kommunalpolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9733313
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 6(32), 5. April 1956

Schnellzugriff

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  • Stenographischer Bericht (Public Domain)
  • Ausgabe 1956, II. Wahlperiode, Band II, 27.-50. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1(27), 12. Januar 1956
  • Nr. 2(28), 2. Februar 1956
  • Nr. 3(29), 16. Februar 1956
  • Nr. 4(30), 2. März 1956
  • Nr. 5(31), 15. März 1956
  • Nr. 6(32), 5. April 1956
  • Nr. 7(33), 17. April 1956
  • Nr. 8(34), 3. Mai 1956
  • Nr. 9(35), 17. Mai 1956
  • Nr. 10(36), 24. Mai 1956
  • Nr. 11(37), 7. Juni 1956
  • Nr. 12(38), 15. Juni 1956
  • Nr. 13(39), 16. Juni 1956
  • Nr. 14(40), 5. Juli 1956
  • Nr. 15(41), 6. September 1956
  • Nr. 16(42), 20. September 1956
  • Nr. 17(43), 1. Oktober 1956
  • Nr. 18(44), 4. Oktober 1956
  • Nr. 19(45), 19. Oktober 1956
  • Nr. 20(46), 30. Oktober 1956
  • Nr. 21(47), 2. November 1956
  • Nr. 22(48), 15. November 1956
  • Nr. 23(49), 26. November 1956
  • Nr. 24(50), 13. Dezember 1956

Volltext

236 
32. Sitzung: vom 5. April 1956 
( 
Kielinger 
dadurch nur unnötige Prozeß kosten entstehen, so sind 
das auch nach meiner Auffassung Ausführungen, die 
für die konkrete Entscheidung selbst unerheblich sind. 
Wenn sie aber unerheblich sind, sind sie überflüssig und 
daher auch nach meiner Auffassung nicht angebracht. 
Der Herr Vorsitzende des 17. Zivilsenats des Kammer 
gerichts hat dienstlich versichert, daß es ihm völlig fern 
gelegen habe, damit in irgendeiner Form eine Kontro 
verse zwischen Justiz und Exekutive heraufzubeschwö 
ren. Ich habe keine Zweifel an der Loyalität dieser Er 
klärung. Gleichwohl wäre es mir erwünscht gewesen, 
wenn der Senat unter Berücksichtigung der hier vor 
getragenen Auffassungen von einem solchen Hinweis, 
wie er hier zum Gegenstand der Großen Anfrage ge 
macht worden ist, abgesehen hätte, und ich glaube, daß 
es angemessen ist, den Richtern von dieser meiner Auf 
fassung Kenntnis zu geben. 
Stellv. Präsident Hoppe: Zur ergänzenden Beantwor 
tung hat das Wort der Herr Senator für Inneres. 
Lipschltz, Senator für Inneres: Herr Präsident! Meine 
Damen und Herren! Ich fühle mich zu einer Stellung 
nahme darum veranlaßt, weil der Herr Abgeordnete Oh- 
ning am Schluß die an sich ln der Anfrage selbst nicht 
formulierte Frage an mich gerichtet hat, ob ich als der 
für den Vorgang sachlich zuständige Senator die Ab 
sicht habe, aus dem Urteil und den angezogenen Be 
merkungen def* Begründung Konsequenzen zu ziehen. 
Darf ich vielleicht von meinem Standpunkt aus ein paar 
Bemerkungen zu diesem an sich wirklich leidigen Pro 
blem machen. 
Es geht um die Auslegung des § 1 Abs. 4 des Bun 
desentschädigungsgesetzes, auf deutsch gesagt, um den 
Ausschluß von SED-Leuten von der Wiedergutmachung. 
Der § 1 Absatz 4 BEG sagt in dem entscheidenden Pas 
sus: 
Keinen Anspruch auf Entschädigung nach diesem 
Gesetz hat, 
— nun kommen eine Reihe von anderen Bestimmungen, 
und schließlich heißt es: 
wer die freiheitliche demokratische Grundordnung 
bekämpft, 
— und an einer anderen Stelle: 
wer der nationalsozialistischen oder einer anderen 
Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. 
Ich glaube mich zu erinnern, daß das Haus sich in der 
vergangenen Legislaturperiode mit der Auslegung zu 
beschäftigen Anlaß hatte, die damals die Berichte dieser 
Bestimmung früher gegeben haben. Sie haben nämlich 
Leuten schon dann keine Wiedergutmachung gewährt, 
wenn sie lediglich vor 1933 einmal Mitglied der KPD 
gewesen sind. Das reichte damals nach Auffassung des 
Berliner Kammergerichts aus, um dem Betreffenden, 
auch wenn er nach 1945 mit der SED nichts zu tun ge 
habt hatte, den Anspruch auf Wiedergutmachung abzu 
sprechen. Es gibt sehr prominente Fälle — ich brauche 
sie hier nicht aufzuzählen —, die damals nach dieser 
Form der Rechtsprechung um die Wiedergutmachung 
gebracht worden sind. 
Wir haben dann in der Senatsverwaltung für Inneres 
versucht, einen Modus zu finden, wie wir diese Fälle im 
einzelnen behandeln, und ich möchte meinen, daß eine 
Lösung gefunden worden ist, die von jedem einsichtigen 
und mit politischen Dingen vertrauten Mitbürger und 
besonders auch Abgeordneten wohl als vernünftig gut 
geheißen werden kann. 
Wir haben zunächst gesagt: Was der Betreffende vor 
1933 war, spielt für die heutige Wiedergutmachung gar 
keine Rolle, wenn er nach 1945 nicht noch einmal An 
schluß an totalitäre Organisationen gesucht hat. Damit 
war dieser Punkt ausgeräumt. 
Wir haben für das Verhalten der Betreffenden nach 
1945 dann darauf abgestellt, ob die Zugehörigkeit zu ei 
ner totalitären Organisation dort begründet und zu 
nächst auch fortgeführt worden ist, wo von Freiheit 
keine Rede sein konnte, also ob der Betreffende im Ost 
sektor oder in der Ostzone nicht mehr als nominelles 
Mitglied der SED oder einer ihrer Gliederungen gewesen 
ist. Auch das haben wir, immer der allmählich sich lok- 
kernden Rechtsprechung folgend, nicht mehr als schäd 
lichen Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 4 BEG ange 
sehen. 
Wir haben dann hinsichtlich der West-Berliner Mit 
glieder der SED und ihrer Gliederungen uns auf den 
Standpunkt gestellt, daß wir sogar noch etwa bis zur 
Blockade den Betreffenden den guten Glauben zugebilligt 
haben, obwohl dazu schon eine große Weitherzigkeit 
gehörte, den verbrecherischen, totalitären und nicht frei 
heitlichen Charakter dieser Partei oder ihrer Gliede 
rungen nicht erkannt zu haben. Auch in diesem Fall 
haben wir noch ein Auge zugedrückt. 
In dem Fall, der hier zur Erörterung steht, handelt 
es sich jedoch um jemand, der nach 1945 in West-Berlin, 
ohne unter Druck gestanden zu haben, Mitglied der 
SED geworden und Mitglied der SED geblieben ist und 
der darüber hinaus auch z. B. noch bei der letzten 
Wahl am 5. Dezember 1954 von der SED, die sich ja an 
der Wahl beteiligte, als Wahlhelfer genannt worden war, 
der also immerhin mit der Partei wohl noch einen ir 
gendwie lebendigen Kontakt gehabt haben muß. Das 
erschien uns als ein ausreichender Ausschlußtatbestand. 
Trotzdem hat das Gericht auch diesem Betreffenden die 
Wiedergutmachung zuerkannt, obwohl — das darf ich 
auch einmal heraussteilen — der Vertreter des Betref 
fenden vor Gericht der sattsam bekannte Rechtsanwalt 
Kaul war und nach meiner Überzeugung Herr Kaul 
überhaupt keine anderen Leute verteidigt als solche, die 
in seinem Sinne gesinnungstreu sind. In der Auswahl 
des Rechtsanwalts Kaul liegt nach meinem Dafürhalten 
und nach unseren Beobachtungen ein politisches Be 
kenntnis. Das hat das Gericht nicht daran gehindert, 
dem Innensenator diese Rüge hier in Gegenwart und 
sozusagen zu Händen des Herrn Rechtsanwalts Kaul zu 
erteilen. 
Wie weit die Dinge gehen bei dieser augenblicklichen 
Berliner Rechtsprechung, die sich also um 180 Grad ge 
dreht hat 
(Senator Dr. Kielinger: Keine Berliner 
Rechtsprechung!) 
# 
— Ich berichtige mich gern; eine vom Bundesgerichts 
hof auch zu einem erheblichen Teil bestätigte Berliner 
Rechtsprechung! 
(Abg. Ohning: Die Rechtsprechung des Bundesge 
richtshofs deckt das nicht!) 
— Nein. Dazu möchte ich gleich eine Bemerkung ma 
chen. 
Lassen Sie mich das an einem Beispiel, das mir be 
sonders kraß erscheint, noch einmal dartun. 
Eine Wiedergutmachungsantragstellerin ist nach 1945 
bis zum heutigen Tage Mitglied der SED, des Demokra 
tischen Frauenbundes, der Gesellschaft für Deutsch-So 
wjetische Freundschaft und hat sich außerdem an einem 
illegalen Aufmarsch der SED in West-Berlin beteiligt. 
Auch in diesem Falle ist gegen unseren Entscheid Wie 
dergutmachung zugesprochen worden. 
(Zuruf von der SPD: Unerhört!) 
Bitte, jetzt komme ich zu der Beantwortung der Fra 
ge, die Herr Ohning an mich gestellt hat. Ich sehe mich 
aus der politischen Verantwortung gegenüber den Be 
stimmungen und der Absicht des Gesetzgebers zum 
Bundesentschädigungsgesetz nicht in der Lage, nun 
etwa eine so weitgehende Entscheidungspraxis im Ent 
schädigungsamt zuzulassen, weil ich persönlich das Ge 
fühl habe, daß das durch die Bestimmungen des Bun 
desentschädigungsgesetzes nicht mehr abgedeckt wird. 
Ich habe auch die Hoffnung, daß mit einem erneuten 
Herantragen derartiger Vorgänge an die zuständigen 
Gerichte sich die Auffassung des Entschädigungsamtes 
durchsetzen wird; denn der Bundesgerichtshof hat sich 
neuerdings in einer Entscheidung im März doch dazu 
bekannt, eine Zugehörigkeit zur SED, wenn sie auch
	        

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