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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Reichspostdirektion (Berlin)
Titel:
Amtliches Fernsprechbuch für den Bezirk der Reichspostdirektion Berlin / hrsg. von d. Reichspostdirektion Berlin
Unterreihe:
Branchen-Fernsprechbuch
Erschienen:
Berlin 1941
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Erscheinungsverlauf:
20.1940 - 21.1941; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2800818-2 ZDB
Spätere Titel:
Amtliches Fernsprechbuch für Berlin. Branchen-Fernsprechbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Branchen-Fernsprechbücher Berlin
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1941
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7218298
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Branchen-Fernsprechbücher Berlin

Kapitel

Titel:
2. Verzeichnis der Branchen

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1976
  • Ausgabe 1976,1 Nr. 1, 9. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,2 Nr. 2, 16. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,3 Nr. 3, 21. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,4 Nr. 4, 22. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,5 Nr. 5, 23. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,6 Nr. 6, 30. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,7 Nr. 7, 4. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,8 Nr. 8, 5. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,9 Nr. 9, 6. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,10 Nr. 10, 11. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,11 Nr. 11, 13. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,12 Nr. 12, 20. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,13 Nr. 13, 25. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,14 Nr. 14, 27. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,15 Nr. 15, 5. März 1976
  • Ausgabe 1976,16 Nr. 16, 11. März 1976
  • Ausgabe 1976,17 Nr. 17, 12. März 1976
  • Ausgabe 1976,18 Nr. 18, 19. März 1976
  • Ausgabe 1976,19 Nr. 19, 26. März 1976
  • Ausgabe 1976,20 Nr. 20, 31. März 1976
  • Ausgabe 1976,21 Nr. 21, 2. April 1976
  • Ausgabe 1976,22 Nr. 22, 7. April 1976
  • Ausgabe 1976,23 Nr. 23, 8. April 1976
  • Ausgabe 1976,24 Nr. 24, 9. April 1976
  • Ausgabe 1976,25 Nr. 25, 15. April 1976
  • Ausgabe 1976,26 Nr. 26, 23. April 1976
  • Ausgabe 1976,27 Nr. 27, 28. April 1976

Volltext

= Steuer- und Zollblatt für Berlin 26. Jahrgang Nr.20 31. März 1976 
ordnung vom 17. Dezember 1968, BGBl I, 1337, i.d.F., 26. September 1968 beim Beklagten und Revisionskläger 
vom 27. Mai’ 1969, BGBI I, 444, Passivposten 1 und Aktiv- (FA) abgab, den Abzug von Bausparbeiträgen als Son- 
posten 8 sowie die dazu ergangenen Bilanzierungsrichtli- derausgaben in Höhe von rd. 7000 DM beantragt. Am 
nien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 23. Februar 1968 hatten die Eheleute bereits für einen am 
28. Februar 1969, Bundesanzeiger Nr.51 vom 14. März 3. November 1967 nach dem SparPG 1967 abgeschlosse- 
1969). Aus welchen Motiven und zu welchen Bedingun- nen Ratensparvertrag der Ehefrau- sowie für einen vor 
gen der Rückkauf erfolgt, ist für diese rechtliche Beurtei- dem 8.Dezember 1966 geschlossenen Ratensparvertrag 
lung unmaßgeblich, sofern nicht die Absicht, die Schuld- bei einer Bank Anträge auf Gewährung von Sparprämie 
verschreibungen wieder zu veräußern, als ausgeschlos- gestellt. Diesen Anträgen hatte das FA durch Verfügung 
sen anzusehen ist. vom 16. September 1968 entsprochen, und zwar hinsicht- 
c) An diese Bilanzierungsgrundsätze ist das Steuer- lich des am 3, November 1967 abgeschlossenen Sparra- 
recht gebunden (85 Abs.1 EStG). Auch steuerrechtlich lenverirages durch Gewährung einer Prämie von 
berührt der Erwerb eigener Inhaberschuldverschreibun- 17,60 DM. Bei‘ Abgabe der Einkommensteuererklärung 
gen die Selbständigkeit der Wertpapiere nicht, solange wurde der Kläger VOR dem zuständigen Sachbearbeiter 
diese nicht endgültig aus dem Verkehr gezogen werden des FA darauf hingewiesen, daß wegen des Kumulations- 
und dadurch ihre Existenz verlieren (vgl. z.B. Urteil des verbots die Bausparbeiträge nicht mehr als Sonder- 
RFH vom 30. Januar 1934 I A 156/33, RFHE 36, 191, RStBI ausgaben geltend gemacht werden könnten. Daraufhin 
1934, 1010; Urteile des BFH vom 28. Januar 1958 I 15/ veranlaßte die Ehefrau am 27. September 1968 die Rück- 
57 U, BFHE 66, 297, BStBl III 58, 1159; vom 21. August buchung der Prämie von 17,60 DM auf ein Konto des FA. 
1961 I 188/60 U, BFHE 74, 65, BStBl III 62, 272, und vom Außerdem kündigte sie am 30. September 1968 den Spar- 
26. Juni 1964 III 44/60 U, BFHE 80, 121, BStBl III 1964, vertrag; das Sparguthaben wurde am selben Tage an sie 
519%). Daß eine derartige endgült. Einziehung im Streit- ausgezahlt. Bei der Zusammenveranlagung versagtie das 
fall nicht erfolgt ist, ergibt sich bereits aus der unbe- FA den beantragten Sonderausgabenabzug für die Bau- 
strittenen Tatsache der Wiederbegebung im Folgejahr. sparbeiträge. 
Grundsätzlich hat eine Ausbuchung nur dann zu erfol- Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte 
gen, wenn die Schuldverschreibungen an den Treuhän- Erfolg; das FG setzte die Einkommensteuer entsprechend 
der zum Zwecke der Vernichtung übergeben werden, Bis herab. Es ging zwar davon aus, daß die Eheleute am 
zu diesem Zeitpunkt bleiben die Wertpapiere entgegen 23. Februar 1968 vor Geltendmachung des Sonderausga- 
der Auffassung des FA in der Regel selbst bei vorheri- benabzugs einen Antrag auf Gewährung einer Sparprä- 
ger Vereinbarung des vorzeitigen Rückkaufs ($ 5 Abs. 3 mie für einen nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse- 
Nr.2 HBG) nicht nur „im Umlauf“ ($6 Abs.1 Satz3 nen Sparvertrag ($10 Abs.4 i.V.m. $52 Abs.11 Nr.2 
HBG); sie bleiben auch „im Verkehr“ (ebenso Barlet- EStG 1967) gestellt und sich dabei nicht in einem zur 
Karding-Fleischmann, a. a. O., $24 Anm.8), so daß z.B. Anfechtung nach $ 119 BGB berechtigenden Erklärungs- 
für die Wiederbegebung keine neue Genehmigung i.S, irrtum befunden hätten. Es war jedoch der Auffassung, 
von 8795 BGB erforderlich wird. Die Laufzeit der daß das FA sich auf $ 10 Abs.4 EStG 1967 nicht berufen 
Schuldverschreibungen wird durch eine derartige Ver- könne, da diese Vorschrift den vorliegenden Sachverhalt 
einbarung nicht berührt. Die Wertpapiere werden nicht nicht treffe. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten 
zu „wirtschaftlichen Kurzläufern“ mit der Folge der vor- nicht nur, wie es in dem Urteil des. BFH vom 10. Novem- 
zeitigen Schuldtilgung im Zeitpunkt des Rückkaufs, ber 1967 VIR251/66 (BFHE 91, 31, BStBI II 68, 199)1%) als 
2, Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen sind die Wirksamkeit einer ausgeübten Wahl nicht berührend 
mit dem unter den Anschaffungskosten liegenden Teil- angesehen worden Seh die gewährte Prämie zurückge- 
wert anzusetzen (56 Abs. 1 Nr.2 EStG, 56 Abs.1 Satz 1 zahlt, sondern sie hätten darüber hinaus im Einverneh- 
KSIG, 5133 Abs:3 AKIG. 1037), Die Höhe der von der nen 30l der Bank den Ratensparvertrag in vollem” m: 
Klägerin zutreffend vorgenommenen Teilwertabschrei- Re rückgängig gemacht. Damit sei im ‚Sinne des $4 
bung ist unstreitig und rechtlich nicht zu beanstanden. s. 3 Nr. 2 StAnpG die Voraussetzung für die Gewäh- 
rung einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz nach- 
1) StZBl. Bln. 1958 S. 760 Träglich mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen. 
9 N EZDE ei CS Se SO Mangele es danach an der Berechtigung für einen Spar- 
. ; . Prämienbezug, so könne ein gleichwohl gestellter An- 
trag nicht zum Nachteil des Antragstellers als Ausübung 
des Wahlrechts im Sinne des $ 10 Abs.4 EStG 1967 be- 
handelt werden. Ein derartiger Antrag sei vielmehr 
rechtlich als von Anfang an gegenstandslos zu betrach- 
Einkommensteuer - Spar-Prämiengesetz ten. Bei Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs für 
Urteil des BFH vom 10. Oktober 1975 — VI R 83/73 die Bausparbeiträge hätten die Eheleute ihr Wahlrecht 
deshalb rechtswirksam noch nicht anderweitig ausgeübt 
(StZBI. Bin. 1976 8. 490) gehabt. 
De das TA Sine- beantragte Sparprämie nach den von Mit der Revision trägt das FA unter Hinweis auf das 
schriften des Spar-Prämiengesetzes gewährt, so ist durch R 
den Antrag das Wahlrecht (8 10 Abs. 4 EStG 1967) ausge- /1!eil des Senats vom 18. August 1972 VIR 320/70 (BFHE 
en s ® _—- 107, 335, BStBI II 73, 90)% insbesondere vor, die Eheleu- 
übt. Der Antrag wird nicht dadurch nachträglich unwirk- Ss . T E es 
te hätten mit dem Antrag auf Gewährung der Sparprä- 
sam, daß der Sparer den Sparvertrag vor Ablauf der En En id ilich ausgeübt‘ Denn dieser 
Festlegungsfrist auflöst und sich das Sparguthaben aus- ne AO Wahlrecht UNWIRGHTE SHOT TE 
x . . Antrag sei wirksam und habe durch die Auflösung des 
zahlen 1änt. Dies gilt auch dann, wenn der Sparer von Sparvertrages nicht etwa seine Wirksamkeit verloren, 
der Gewährung der Prämie noch keine Kenntnis erlangt weil der Ehefrau aufgrund des Antrags bereits eine Prä- 
hatte. mie gewährt worden sei. 
EStG 1967 $ 10 Abs, 4; SparPG 1967 $ 3 Abs. 5 und Der Kläger geht mit dem Urteil des Senats VI R 320/70 
Abs. 6 Satz 2. ebenfalls davon aus, daß Voraussetzung für die Aus- 
(BStBl. 1976 IT S. 16) übung des Wüahlrechts die Stellung eines wirksamen 
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Antrages ist. Er ist aber der Meinung, daß ein Wegfall 
vom FG zu dem Rechtsstreit beigeladene Ehefrau haben der Voraussetzungen, der dem Antrag die Wirksamkeit 
in der von ihnen beiden unterschriebenen gemeinsamen ® 
Einkommensteuererklärung für 1967, die der Kläger am 5 SEE Din Ze S Ken 
4.90
	        

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