Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Nicolai, Friedrich
Titel:
Wegweiser für Fremde und Einheimische durch Berlin und Potsdam und die umliegende Gegend, enthaltend eine kurze Nachricht von allen daselbst befindlichen Merkwürdigkeiten : in einem bis jetzt fortgesetzten Auszuge der grossen Beschreibung von Berlin und Potsdam / von Fr. Nicolai
Ausgabe:
6., nach einem neuen Plan ganz umgearb. verm. Aufl.
Erschienen:
Berlin: Nicolai, 1833
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Umfang:
VIII, 268 S.
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15361522
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 22/98:1833
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. Januar 1977
  • Nr. 2, 18. Januar 1977
  • Nr. 3, 17. Februar 1977
  • Nr. 4, 17. März 1977
  • Nr. 5, 26. April 1977
  • Nr. 6, 29. April 1977
  • Nr. 7, 29. April 1977
  • Nr. 8, 20. Mai 1977
  • Nr. 9, 29. Juni 1977
  • Nr. 10, 30. Juni 1977
  • Nr. 11, 5. August 1977
  • Nr. 12, 31. August 1977
  • Nr. 13, 7. September 1977
  • Nr. 14, 30. September 1977
  • Nr. 15, 12. Oktober 1977
  • Nr. 16, 7. Dezember 1977
  • Nr. 17, 14. November 1977
  • Nr. 18, 9. Dezember 1977
  • Nr. 19, 28. Dezember 1977
  • Nr. 20, 28. Dezember 1977
  • Nr. 21, 29. Dezember 1977

Volltext

23.03 
23.04 
23.11 
723.12 
23.13 
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil I 
257 
nn wz 
spruch des Erstattungspflichtigen oder. seines 
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- 
gatten ($ 23 Abs. 2 BKGG i. V. m. $ 51 SGB ]), 
Aufrechnung des Anspruchs auf Erstattung von 
Kindergeld gegen einen anderen Anspruch des 
Erstattungspflichtigen gegen das Arbeitsamt 
(vgl. Nr. 51.03 SGB I), S ; 
Verrechnung des Anspruchs auf Erstattung von 
Kindergeld mit dem Anspruch des Erstattungs- 
pflichtigen gegen einen anderen Leistungsträger 
mit Ermächtigung der Kindergeldkasse ($ 52 
SGB J]), 
Beitreibung der zu erstattenden Beträge wie Ge- 
meindeabgaben ($ 23 Abs. 3 BKGG). 
Welche der Rückzahlungsmöglichkeiten allein oder 
nebeneinander in Betracht kommen, damit der Rück- 
zahlungsanspruch schnell und mit geringem Ver- 
waltungsaufwand verwirklicht werden kann, ist im 
Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die wirtschaftlichen 
Verhältnisse des Schuldners, die Höhe des Rückzah- 
lungsbetrages sowie die Höhe eines weiterhin be- 
stehenden Anspruchs auf Kindergeld zu berücksich- 
tigen. Ist z. B. das für ein Kind in einem Zahlungszeit- 
raum überzahlte Kindergeld zurückzufordern und 
hat der Rückzahlungspflichtige weiterhin Anspruch 
auf Kindergeld für andere Kinder, so wird es zweck- 
mäßig und auch im Interesse des Schuldners sein, 
durch Aufrechnung gemäß $ 23 Abs. 2 BKGG oder 
$ 51 SGB I den überzahlten Betrag von der nächsten 
Kindergeldzahlung einzubehalten. Kann ein Rück- 
zahlungspflichtiger den Betrag nicht sofort in einer 
Summe erstatten und beantragt er schriftlich, das 
ihm zustehende Kindergeld bis zur Tilgung der 
Schuld in voller Höhe einzubehalten, so bestehen in 
der Regel keine Bedenken, diesem Antrag zu 
entsprechen. Im übrigen gelten die Weisungen zu 
551 SGBL 
8 23 BKGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fas- 
sung sowie die Möglichkeiten nach dem SGB ab 
1. Januar 1976 bestehen auch für Rückforderungsan- 
sprüche nach altem Recht. Für solche Rückzahlungs- 
verfahren können daher die erweiterten Befriedi- 
gungsmöglichkeiten des derzeitigen Rechts genutzt 
werden. 
Hat ein nach $ 13 BKGG Rückzahlungspflichtiger für 
ein Kind, für das ihm das Kindergeld zu Unrecht ge- 
zahlt wurde, Anspruch auf eine der in $ 23 Abs. 1 
BKGG genannten Leistungen (Grundsatz der Perso- 
nengleichheit), so geht dieser Anspruch bis zur Höhe 
des gezahlten Kindergeldes kraft Gesetzes auf den 
Bund über. Einer Überleitungsanzeige bedarf es 
nicht; der zuständige Leistungsträger ist jedoch 
rechtzeitig über die Höhe des Anspruchsüberganges 
zu unterrichten, damit über den Anspruch nicht mehr 
rechtswirksam verfügt werden kann (vgl. $$ 407 ff. 
BGB). 
Der Anspruchsübergang ist auf diejenigen Ansprü- 
che beschränkt, die dem Rückzahlungspflichtigen 
für dieselbe Zeit — den Überzahlungszeitraum — zu- 
stehen, für die ihm das Kindergeld zu Unrecht 
gewährt worden ist. . 
Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BVG 
Jäßt den Anspruch auf Kindergeld unberührt. Ein 
Übergang von Ansprüchen auf Kinderzuschlag nach 
dem BVG kann daher nur in Betracht kommen, wenn 
und soweit. der Kinderzuschlag für eine Zeit nach- 
zuzahlen ist, für die das Kindergeld rückwirkend 
entzogen wurde. 
Liegt ein Rückforderungsgrund nach $ 13 Nr. 1 oder 2 
BKGG vor, so geht auch der Anspruch auf die Hälfte 
der Leistungen im Sinne des $ 23 Abs. 1 BKGG, die 
dem Rückzahlungspflichtigen für eine spätere Zeit 
zustehen, kraft Gesetzes auf den Bund über ($ 23 
Abs. 1 Satz 3 BKGG). Der Anspruchsübergang tritt 
nur insoweit ein, als der Rückzahlungspflichtige der 
Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunter- 
haltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhalts- 
berechtigten Angehörigen bedarf. Macht ein Rück- 
zahlungspflichtiger geltend, daß er der Leistungen 
entweder ganz oder teilweise zur Deckung seines 
Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner 
Angehörigen bedarf, so hat er dies dem Arbeitsamt 
nachzuweisen. Er muß für diesen Fall seine wirt- 
schaftlichen Verhältnisse sowie auch die seiner 
unterhaltsberechtigten Angehörigen offenlegen 
Von einer Befriedigungsmöglichkeit nach $ 23 Abs. 1 
BKGG ist stets Gebrauch zu machen, wenn die 
Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes nicht 
durch eine sofortige freiwillige Zahlung in einer 
Summe zu erreichen ist. Neben dem Anspruchsüber- 
gang auf die Hälfte der Leistungen für die spätere 
Zeit können freiwillige.Zahlungen nur verlangt wer- 
den, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Schuldners es erlauben. 
Gemäß 8 23 Abs. 2 BKGG in Verbindung mıt $ 51 
SGB I kann zu Unrecht gezahltes Kindergeld gegen 
einen späteren Kindergeldanspruch des Erstattungs- 
pflichtigen bzw. seines nicht dauernd von ihm ge- 
trennt lebenden Ehegatten aufgerechnet werden 
(vgl. die Weisungen zu $ 51 SGB 1). 
23.14 
23.2 
Zu $ 25: 
25.1 
Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und 
Rechtsbehelishelehrung ist zu erteilen, wenn 
a) dem Antrag auf Kindergeld nicht entsprochen 
wird, 
b) dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B 
weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück- 
sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur 
im Rahmen des $ 9 Abs. 2 BKGG geleistet werden 
kann), 
c) das Kindergeld nur zur Hälite geleistet wird, 
d) das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle 
als den Berechtigten ausgezahlt wird oder 
e) das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen 
wird. 
Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder 
mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so 
ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie- 
gende Mitteilungspflicht ($ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) 
hinzuweisen. 
Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch 
andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind 
diese entsprechend zu benachrichtigen. 
Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan- 
spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als 
Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift 
des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin- 
dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann, 
ob sich durch den Wegfall des Zählkindes der dortige 
KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der 
anderen Person nicht in demselben Arbeitsamt ge- 
führt, ist das andere Arbeitsamt oder — in Fällen des 
8 45 BKGG — der öffentlich-rechtliche Dienstherr 
oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten. 
Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist 
abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit 
ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der 
Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen 
(8 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die eine teil- 
weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur 
Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge des 
teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor- 
aussetzungen Kindergeld überzahlt. worden und 
zurückzufordern ist. 
25.11 
25.12 
25.2
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Encouraging diversity - strengthening cohesion
20 / 27
2011 - Fünf Jahre Berliner Tulpe für den deutsch-türkischen Gemeinsinn
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.