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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 17.1967,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 17.1967,2 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Bruch, Ernst
Titel:
Gesetz und Praxis der Gemeindewahlen, besonders in Berlin. / von Ernst Bruch
Erschienen:
Berlin: Guttentag, 1869
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Umfang:
VI, 128 S. .
Schlagworte:
Berlin ; Geschichte 1869 ; Kommunalwahl ; Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung ; Online-Publikation
Berlin:
B 762 Staat. Politik. Verwaltung: Wahlen
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13760036
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 762 StVV 4
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Elftes Kapitel. Statistik des Bürgerrechts und der Abtheilungsbildung

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 17.1967,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1967,30 Nr. 30, 23. Juni 1967
  • Ausgabe 1967,31 Nr. 31, 26. Juni 1967
  • Ausgabe 1967,32 Nr. 32, 30. Juni 1967
  • Ausgabe 1967,33 Nr. 33, 5. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,34 Nr. 34, 6. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,35 Nr. 35, 7. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,36 Nr. 36, 14. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,37 Nr. 37, 21. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,38 Nr. 38, 28. Juli 1967
  • Ausgabe 1967,39 Nr. 39, 4. August 1967
  • Ausgabe 1967,40 Nr. 40, 11. August 1967
  • Ausgabe 1967,41 Nr. 41, 18. August 1967
  • Ausgabe 1967,42 Nr. 42, 25. August 1967
  • Ausgabe 1967,43 Nr. 43, 31. August 1967
  • Ausgabe 1967,44 Nr. 44, 1. September 1967
  • Ausgabe 1967,45 Nr. 45, 8. September 1967
  • Ausgabe 1967,46 Nr. 46, 15. September 1967
  • Ausgabe 1967,47 Nr. 47, 21. September 1967
  • Ausgabe 1967,48 Nr. 48, 22. September 1967
  • Ausgabe 1967,49 Nr. 49, 29. September 1967
  • Ausgabe 1967,50 Nr. 50, 6. Oktober 1967
  • Ausgabe 1967,51 Nr. 51, 13. Oktober 1967
  • Ausgabe 1967,52 Nr. 52, 20. Oktober 1967
  • Ausgabe 1967,53 Nr. 53, 27. Oktober 1967
  • Ausgabe 1967,54 Nr. 54, 3. November 1967
  • Ausgabe 1967,55 Nr. 55, 10. November 1967
  • Ausgabe 1967,56 Nr. 56, 17. November 1967
  • Ausgabe 1967,57 Nr. 57, 24. November 1967
  • Ausgabe 1967,58 Nr. 58, 1. Dezember 1967
  • Ausgabe 1967,59 Nr. 59, 8. Dezember 1967
  • Ausgabe 1967,60 Nr. 60, 11. Dezember 1967
  • Ausgabe 1967,61 Nr. 61, 15. Dezember 1967
  • Ausgabe 1967,62 Nr. 62, 22. Dezember 1967
  • Ausgabe 1967,63 Nr. 63, 29. Dezember 1967

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 17. Jahrgang‘ Nr. 37 21. Juli 1967 v3 
Ablaufende Erlaubnisscheine können zweimal um je’ Anlage 
ein Jahr verlängert werden, wenn der Inhaber steuer- (ZuckStDA zu 88 2 und 9 BefrO) 
freien Zucker auch im nächsten Betriebsjahr in der 
im Erlaubnisschein angegebenen Menge und zum glei- a en 2 
. Anweisung für die Prüfung der zum Vergällen 
chen Zweck verwenden will. von Zucker bestimmten Stoffe 
5, Hat das Hauptzollamt Erlaubnisscheine für ungültig 1. Fettsäuren 
erklärt, so teilt es dies den Lieferern mit. Die Fettsäuren dürfen bei Zimmertemperatur sowohl 
flüssig bis salbig als auch fest sein. 
d) Bezug, Verwendung und Abgabe Feste Fettsäuren müssen schüttfähig sein. Ihre Korn- 
von unvergälltem Zucker größe darf nicht größer sein als die des Zuckers. Sind die 
Fettsäuren wesentlich größer gekörnt als der zu vergäl- 
Zu 8 4 lende Zucker, so kann die. Anerkennung davon abhängig 
S T . gemacht werden, daß sie mit dem Zucker vermahlen wer- 
Wird in das Erhebungsgebiet eingeführter Zucker un- den. 
versteuert bezogen, so hat die Zollstelle, die den f 
Zucker zur steuerfreien Verwendung abfertigt, die Der Wassergehalt — bestimmt nach der Xylolmethode 
auf dem Erlaubnisschein vorgesehenen Eintragungen ” darf nicht höher als 10 v.H. sein. Die Säurezahl soll in 
vorzunehmen. den Grenzen 100-250, die Verseifungszahl in den Gren- 
zen 165-250 liegen. 
Für das Verwendungsbuch sind Vordrucke nach a a 
Muster 10 zu verwenden. Als weitere. Überwachungs- 2. Kalzinierte Pottasche und kalzinierte Soda 
maßnahme kann zum Beispiel angeordnet werden, daß Kalzinierte Pottasche und kalzinierte Soda geben mit 
der auf‘ Erlaubnisschein bezogene Zucker in einem Wasser eine klare Lösung, die rotes Lackmuspapier bläut 
Zuckerempfangslager aufzubewahren ist und daß in und beim Zusatz von Salzsäure unter Aufbrausen Kohlen- 
diesem Lager und in den Räumen, in denen der Zucker dioxyd entwickelt. 
ES Ye end Eat A dr Werden 13 g kalzinierte Pottasche oder 108g kalzinierte 
U , TS N SE it vn STE V eG nn AU £ ie Soda mit destilliertem Wasser zu 500 ml gelöst und wer- 
nzulässigkeit einer anderen, Verwendung hinweist. den zu 50ml dieser Lösung 4 .Tropfen Methylorange- 
lösung und 15 ml. Normal-Schwefelsäure gegeben, so soll 
e) Steueraufsicht die Lösung nach dem Umschwenken noch rein gelb gefärbt 
sein. 
En 3. Seifenpul 
Die Steueraufsicht bei Betrieben, die vergällten Zucker u Ko A HENRI Ver 0 % 
steuerfrei verwenden, ist nur in Fällen auszuüben, in denen Seifenpulver ist meist etwas gelblich gefärbt und besitzt 
Mißbräuche bekannt werden oder zu befürchten sind. einen schwach laugenartigen fettigen Geschmack und 
schwachen Seifengeruch. Es soll nur aus Seife (fettsauren 
Alkalien) bestehen und nicht mehr als 20 v.H. Wasser 
a enthalten. 
Steuerbefreiung für Futterzucker Die Korngröße des Seifenpulvers darf nicht größer als 
er die des Zuckers sein. Ist das Seifenpulver wesentlich gTö- 
a) Vergällung ber gekörnt als der zu vergällende Zucker, so kann die 
zZ 9 Anerkennung davon abhängig gemacht werden, daß, es 
u. $ mit dem Zucker vermahlen wird. 
DA zu 8 2 BefrO- gilt entsprechend. Die für die Händler Seiten . a : % 
N ; pulver muß sich in kochendem Weingeist ohne 
ae) EEE tin Srateller Zn merklichen. Rückstand lösen. Beim Ansäuern mit stark 
£ ; Fa ommen‘ auch: für die Futtermifiehie verdünnter. Salzsäure darf keine merkliche Entwicklung 
etracht. von Kohlendioxyd eintreten; die abgeschiedenen Fett- 
v) Steueraufsicht säuren müssen sich beim Zusatz von Äther lösen. 
Zur Ermittlung des Wassergehaltes werden 10 g. Seifen- 
Zu $ 11 pulver in einem Becherglas von etwa 200 ml Rauminhalt, 
. ; ; as _ nachdem es zusammen mit etwa 20g geglühtem, aber 
ECKE Nr a RaaCn Erd oen. in TE AMAGbrAGCEE wieder abgekühltem Sand und einem Glasstäbchen ge- 
Der Sr En SH ro der zu berürchten sind. X wogen worden ist, unter zeitweiligem Umrühren 2 Stunden 
CKanıl WErden 0Ce ; lang auf dem Wasserbade erwärmt und nach dem Erkalten 
gewogen. Die Gewichtsabnahme soll 2 g nicht über- 
schreiten. 
UM. 
st Der 7 Fürs x 4. Seifenflocken 
euerbefreiunsg TUT AUCHET, Die Seifenflocken des Handels bilden weiße bis gelb- 
TE A Id Waren lichweiße, dünne durchscheinende Blättchen, die sich in 
di St uhr besti mt sind destilliertem Wasser klar oder fast klar lösen. Der Fett- 
WERE m säuregehalt muß mindestens 54 v. H. betragen. 
Bezug und Verwendung des Zuckers 5. Natrium- und Kaliumhydroxyd 
Zu 8 13 40 g Natriumhydroxyd oder 56,1 g Kaliumhydroxyd 
werden in einem 600-ml-Becherglas in 400 ml Wasser unter 
Für Erlaüubnisscheine sind Vordrucke nach. Muster 9, Umrühren mit einem Glasstab gelöst. Die Lösung wird 
für das Verwendungsbuch Vordrucke nach Muster 10 in einem 1000-ml-Meßkolben gespült und mit Wasser bis 
zu verwenden. zur Marke aufgefüllt. 
u ur © A : ; Nach dem Umschütteln werden von dieser Lösung 50 ml 
En DS NE U achten ern AS in einen 300-ml-Erlenmeyerkolben pipettiert, mit 50 ml 
nn 89 en N $I0 DB Nr 2 ents rechend Wasser verdünnt, 3 Tropfen. Phenolphtaleinlösung und 
EC * PD ) 10 ml Bariumchloridlösung. (10 v.H.) zugesetzt und mit 
Wird in das Erhebungsgebiet eingeführter Zucker un- Et bis zum Farbumschlag des Phenolphta- 
versteuert bezogen, . so. hat die Zollstelle, die. den Ü 
Zucker zur steuerfreien Verwendung abfertigt, die auf Die verbrauchten Milliliter Normal-Salzsäure ergeben 
dem. Erlaubnisschein vorgesehenen Eintragungen vor- mit 2 vervielfacht die Gewichtshundertteile Natrium- 
zunehmen. hydroxyd (NaOH) bzw. Kaliumhydroxyd (KOH). 
If 
il.
	        

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