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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 5, Gesundheitswesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Gesundheitswesen
Erschienen:
Berlin 1967
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1967
ZDB-ID:
3061746-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1960
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15431981
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
10. Mai 1960
Erschienen:
, 1960-05-10

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1960
  • 14. Januar 1960
  • 15. Januar 1960
  • 18. Januar 1960
  • 26. Januar 1960
  • 5. Februar 1960
  • 16. Februar 1960
  • 22. Februar 1960
  • 7. März 1960
  • 10. März 1960
  • 28. März 1960
  • 31. März 1960
  • 6. April 1960
  • 8. April 1960
  • 17. Mai 1960
  • 23. Mai 1960
  • 25. Mai 1960
  • 24. Juni 1960
  • 9. Juli 1960
  • 11. Juli 1960
  • 18. Juli 1960
  • 28. Juli 1960
  • 30. Juli 1960
  • 18. August 1960
  • 29. August 1960
  • 13. September 1960
  • 22. September 1960
  • 3. Oktober 1960
  • 13. Oktober 1960
  • 17. Oktober 1960
  • 4. November 1960
  • 21. November 1960
  • 7. Dezember 1960
  • 19. Dezember 1960
  • 20. Dezember 1960
  • 27. Dezember 1960

Volltext

Ausgegeben am 674, 1960 a 
8 an 1/1960 
° _ Seite 87 
ö Y A iz “ * ® ® 
Dienstblaftt des SEnatr s von Berlin Nr: 80 
® 
Teil I Inneres — Justiz 
Inhalt: 
Nr.30 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des 814 Abs.3 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren 
der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl 
S. 951): Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen .......... Cr Seite 87 
Nr.31 Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit von Mitgliedern der Betriebskrankenkasse der Stadt Berlin; 
hier: Neuregelung des Verfahrens ab 1. Mai 1960 RAM BRNO SE N Seite 89 
Nr.32 Errichtung der Gerichtskasse Berlin (West), Berlin NW 21, Turmstraße 91 .......... .. Seite 93 
ns Inn 1A1 m waltung, des Schul-, Fachschul- und Hochschulwesens 
| 1-30 | Fernruf: 87 0591 - (95) 6616 - | 28. 3. 1960 i sowie des sonstigen Ausbildungs- und Prüfungswesens. 
CE Für die Verfahren und Verwaltungsbereiche, für die das 
An die Mitglieder des Senats Verwaltungsverfahrensgesetz nicht oder nur beschränkt 
die Bezirksämter anwendbar ist, gilt 8 14 Abs.3 Satz 2 VwVerfG nicht. 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung Die Behörde ist also nicht verpflichtet, in diesen An- 
a NE Sa 
OR tichen Sec hE 24 Silitungen Abs. 3 VwVerfG nicht gilt, die normale Rechtsmittel- 
. frist nicht zu laufen beginnt und das Rechtsmittel 
Verwaltungsvorschriften noch innerhalb eines Jahres zulässig ist, wenn die 
Zur Ausführung des N 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes Rechtsmittelbelehrung nicht oder unrichtig erteilt wor- 
über das Verfahren der Berliner Verwaltung den ist; das ergibt sich aus $ 58 VwGO. 
(Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVerfG) 1. 
vom 2. Oktober 1958. (GVBl S. 951): Rechtsmittelfähig und daher unter den zu I genannten 
Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen Voraussetzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- 
sehen sind nur Verwaltungsakte, die der Anfechtung unter- 
Am 1, April 1960 treten die Verwaltungsgerichtsordnung liegen. Nach der Definition in $ 4 VwVerfG ist ein Ver- 
(VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17 / GVBl S. 207) waltungsakt „jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung 
und das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichts- oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbe- 
ordnung (AGVwGO) vom 22. März 1960 (GVBl S. 269) in hörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des 
Kraft. Diese Gesetze machen eine Anpassung der Verwal- öffentlichen Rechts getroffen wird“. Keine Regelung eines 
tungsvorschriften zur Ausführung des $ 14 Abs.3 Satz 2 Einzelfalls enthalten und daher keine Verwaltungsakte im 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 11. Dezember 1958 Sinne dieser Begriffsbestimmung sind insbesondere Mit- 
(Dbl I Nr. 121, ABl S.1609) an die neue Rechtslage er- teilungen, nach denen die Behörde keine Veranlassung 
forderlich. sieht, auf ‚eine Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbe- 
Auf Grund des $ 40 des Gesetzes über das Verfahren der Schwerde etwas zu veranlassen. Dasselbe gilt für die un- 
Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz —. Veränderte Wiederholung eines Verwaltungsakts, sofern es 
VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 951) werden da- Sich dabei lediglich um eine Bezugnahme auf den ursprüng- 
her folgende Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des lichen Verwaltungsakt oder eine Mahnung oder eine Er- 
$ 14 Abs, 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes er- innerung handelt, ihn zu befolgen. Keine Verwaltungsakte 
lassen: sind ferner Weisungen einer vorgesetzten an eine nachge- 
Y ordnete Behörde Ser Ha EEE TE ar 
. CHE nungen. Wird die Behörde nicht öffentlich-rechtlich tätig 
ER VWVSFG-hestimmt- daß schrifttiche Kuna erlft sie mithin Geine Rescluns Put des Der 
oder schriftlich zu bestätigende Verwaltungsakte, die der öffentlichen Rechts, so liegt ebenfalls kein Verwaltungs- 
Anfechtung unterliegen, mit einer Rechtsmittelbeleh- akt vor (z.B. auf dem Gebiet” der Auftragsvergabe). Die 
38 Zu versehen Sind. Dies gilt Sowohl tür” Ver- genannten Verwaltungshandlungen sind daher nicht mit 
waltungsakte, gegen die der Widerspruch zulässig ist einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 
(vgl. 8 68 VwGO), als auch für Verwaltungsakte, 
gegen die die Klage im Verwaltungsstreitverfahren Keiner Anfechtung unterliegen lediglich begünstigende Ver- 
unmittelbar. gegeben ist (insbesondere Verwaltungs- waltungsakte oder Bescheide, also Verwaltungsakte, durch 
akte eines Senatsmitgliedes, gegen die der Widerspruch die einem Antrag oder einem Rechtsbehelf in vollem Um- 
nach $ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist), fange stattgegeben wird; sie bedürfen daher keiner Rechts- 
sowie für alle Widerspruchsbescheide (vgl. $ 73 Abs. 3 mittelbelehrung. Verwaltungsakte hingegen, die nur teil- 
Satz 1 VwGO). Wird eine Rechtsmittelbelehrung entgegen weise begünstigen, zum Teil aber auch eine Beschwer 
der Vorschrift des $ 14 Abs. 3 Satz 2 VwVerfG nicht enthalten, sind rechtsmittelfähig und daher mit einer 
oder unrichtig erteilt, so beginnt nach $ 58 VwGO die Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 
normale Frist für die Einlegung des Widerspruchs und 
die normale Klagefrist nicht zu laufen; der Wider- IT. 
Spruch oder die Klage ist noch innerhalb eines Jahres pie Rechtsmittelbelehrung ist bei schriftlichen Verwal: 
nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Ver- tungsakten schriftlich zu erteilen und mit dem Verwal- 
waltungsakts ‚zulässig. Daneben kann in der Unter- tungsakt selbst zu verbinden. Bei mündlichen Verwaltungs- 
lassung der in $ 14 Abs.3 Satz 2 VwVerfG zwingend gaxten, die schriftlich zu bestätigen sind (vgl. 8 14 Abs.2 
vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung eine Amts- Safz 2 VwVerfG), ist die Rechtsmittelbelehrung in die 
pflichtverletzung liegen, die zum Schadenersatz ver- Schriftliche Bestätigung des Verwaltungsakts aufzuneh- 
pflichtet. men. Bei mündlich erlassenen Verwaltungsakten (vgl. 8 14 
Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach 8 1 Abs. 3 Abs.2 Satz 3 VwVerfG, in Verbindung mit 8 44 des Polizei- 
VwVerfG nicht für das Verwaltungsverfahren. der Kir- verwaltungsgesetzes) und bei schriftlichen oder schriftlich 
chen und sonstigen Religionsgesellschaften, der Steuer- bestätigten Verwaltungsakten, die ausnahmsweise nicht 
und Zollverwaltung einschließlich der Sondervermö- durch Erteilung einer Ausfertigung bekanntgegeben wer- 
gens- und Bauverwaltung des Landesfinanzamts Berlin den (vgl. $ 15 Abs.2 Satz T VwVerfG), deren Inhalt aber 
und der Landespostdirektion. Es gilt‘ ferner nach $ 1 zu Protokoll bekanntgegeben wird, ist auch die Rechts- 
Abs. 4 VwVerfG nur beschränkt für Verwaltungsakte mittelbelehrung zu protokollieren. Die Erteilung von son- 
im Bereich der Justizverwaltung, der Träger und Ein- stigen mündlichen Rechtsmittelbelehrungen ist regelmäßig 
richtungen der Sozialversicherung, der Personalver- aktenkundig zu machen.
	        

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