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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Cauer, Eduard
Title:
Die Höhere Mädchenschule und die Lehrerinnenfrage / von Eduard Cauer
Publication:
Berlin: Springer, 1878
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Scope:
39 S.
Keywords:
Schulgeschichte. Historische Schulformen bis 1945
Berlin:
B 593 Schulwesen: Schulgeschichte. Historische Schulformen bis 1945
DDC Group:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12788587
Collection:
Education,School,Science,Research
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 593/62
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 28. Januar 1972
  • 21. März 1972
  • 7. April 1972
  • 19. Mai 1972
  • 19. Mai 1972
  • 16. Juni 1972
  • 2. August 1972
  • 16. August 1972
  • 16. August 1972
  • 23. August 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 21. November 1972
  • 23. Novemer 1972
  • 19. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Full text

VH/1972 
Seite 33 
"_ 
Nr. 10 
derungsbeträge für einen besonderen Bedarf 
nach 8 12 Abs. 4 und 5, $ 13 Abs. 4 und 5 des 
Bundesausbildungsförderungsgesetzes; 
Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesell- 
schaftlichen Eingliederung jugendlicher Zuwan- 
derer nach den Richtlinien zum Bundesjugend- 
plan, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens- 
unterhalts bestimmt sind; 
Ausbildungsbeihilfen. der Länder, soweit sie 
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be- 
stimmt sind; 
Ausbildungsbeihilfen privater Stiftungen und 
Förderungswerke (z. B.  Studienstiftung des 
Deutschen Volkes, Evangelisches Studienwerk 
Villigst, Cusanus-Werk der Deutschen Bischöfe, 
Friedrich-Ebert-Stiftung, Stiftung Mitbestim- 
mung des Deutschen Gewerkschaftbundes, Kon- 
rad-Adenauer-Stiftung, Stiftung Volkswagen- 
werk, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung 
der Wissenschaften, Ludwig-Erhard-Stiftung, Re- 
gierungsrat-Paul-Meyer-Stiftung, ‘Stiftung für 
Begabtenförderung der deutschen Landwirt- 
schaft, Ernst-Schröder-Stiftung, Victor-Gollancz- 
Stiftung, Deutscher Akademischer Austausch- 
dienst, Kulturkreis im Bundesverband der Deut- 
schen Industrie), soweit sie nicht zur Deckung 
des Lebensunterhalts bestimmt sind. 
c) Soweit die Leistungen keine bestimmten Anteile zur 
Deckung des Lebensunterhalts vorsehen, sind sie bis 
zur Höhe von 100 Deutsche Mark monatlich (wenn 
die Leistung diesen Betrag erreicht) als nicht zur Dek- 
kung des Lebensunterhalts bestimmt anzusehen. 
Werden derartige Leistungen aus mehreren Quellen 
bezogen, so sind sie zusammenzurechnen; der Anteil, 
der nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt 
und daher nicht auf das Jahreseinkommen anzurech- 
nen ist, ist vom Gesamtbetrag zu berechnen. 
Zu den nach $ 14 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes bei der 
Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht 
bleibenden Einnahmen gehören insbesondere nicht 
aa) die Ausbildungsvergütung, 
bb) das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-An- 
wärter sowie vergleichbare Studienbeihilfen, die 
im Hinblick auf ein künftiges Arbeitsverhältnis 
gewährt werden, 
der Unterhaltszuschuß für Beamte im Vorberei- 
tungsdienst nach der Unterhaltszuschußverord- 
nung vom 22, Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I 
S. 137) und entsprechenden landesrechtlichen 
Vorschriften, 
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 
sowie Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die 
auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer 
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt 
werden, 
das Unterhaltsgeld nach $ 44 des Arbeitsförde- 
rungsgesetzes. 
14.10. Beihilfen zur Förderung von Wissenschaft und Kunst 
Die Beihilfen ($ 14 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes) sind nach 
Maßgabe des $ 3 Ziff. 11 des Einkommensteuergesetzes 
in Verbindung mit Abschnitt 6 Ziff, 8 der Einkommen- 
steuer-Richtlinien, $ 6 Ziff, 9 der Lohnsteuer-Durchfüh- 
rungsverordnung und Abschnitt 9 der Lohnsteuer-Richt- 
linien steuerfrei, 
J4.11. Zuwendungen auf Grund des Fulbright-Abkommens 
a) Die Zuwendungen ($. 14 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes) 
sind nach Maßgabe des 8 3 Ziff. 42 des Einkommen- 
steuergesetzes in Verbindung mit Abschnitt 6 Ziff. 15a 
der Einkommensteuer-Richtlinien und $ 6 Ziff. 20 der 
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung steuerfrei. 
Rechtsgrundlage für die Zuwendungen ist das Ab- 
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik 
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa- 
ten von Amerika über die Durchführung von Aus- 
tauschvorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiter- 
bildung vom 20. November 1962 (Bundesgesetzbl. 1964 
NS. 27, 213). 
Bei der Einkommensermittlung bleiben nur die aus 
den Zuwendungen gezahlten Reisekosten und Stu- 
diengebühren außer Betracht. 
14.12. Zuwendungen für Aufwendungen aus dienstlicher Ver- 
anlassung 
a) Die Zuwendungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes) 
sind nach Maßgabe des 8 3 Ziff. 12, 52 des Einkom- 
mensteuergesetzes in Verbindung mit Abschnitt 6 
Ziff. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien, $ 4 Ziff, 1 
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und Ab- 
schnitt 17 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei. 
Die Zuwendungen werden gewährt, wenn aus dienst- 
licher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren 
Übernahme den Beamten, Angestellten, Richtern oder 
Soldaten nicht zuzumuten ist (z. B. Aufwandsent- 
schädigungen). 
Rechtsgrundlagen für die Zuwendungen sind 
aa) $ 22 des Bundesbesoldungsgesetzes und die ent- 
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften, 
bb) 833 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes-Angestellten- 
tarifvertrages (BAT) in Verbindung mit $ 22 des 
Bundesbesoldungsgesetzes und die entsprechen- 
den landesrechtlichen Vorschriften, 
8 33 Abs. 5 des Bundes-Angestelltentarifvertra- 
ges (BAT) in Verbindung mit dem Tarifvertrag 
über die Gewährung einer Nachtdienstentschä- 
digung an Angestellte und die entsprechenden 
landesrechtlichen Vorschriften, 
14.13. Bekleidungs- und Verpflegungsleistungen für Angehö- 
rige des öffentlichen Dienstes 
a) Die Bekleidungs- und Verpflegungsleistungen ($ 14 
Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes) sind nach Maßgabe des 
8 3 Ziff. 4 Buchstaben a bis c des Einkommensteuer- 
gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 Abs, 2 Nr. 1 
und Abschnitt 15 der Lohnsteuer-Richtlinien steuer- 
Frei. 
Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermittlung 
der Wert der unentgeltlichen oder verbilligten Über- 
lassung der Arbeitskleidung, wenn es sich um ty- 
pische Berufskleidung, insbesondere um Arbeits- 
schutzkleidung handelt, die dem Arbeitnehmer nur 
während des Dienstes zur Verfügung steht ($ 36 
Abs. 1, $ 30 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 
entsprechende Vorschriften der Länder, $ 67 des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages — BAT — und 
8 71 des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bun- 
des — MTB II — in Verbindung mit den bei dem 
Arbeitgeber des Begünstigten jeweils geltenden Be- 
stimmungen). 
Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermittlung 
auch eine aus betrieblichen: Gründen gewährte Bar- 
ablösung eines Anspruchs auf Gestellung von 
Arbeitskleidung, wenn ihr ein etwa gleich hoher 
Aufwand des Arbeitnehmers gegenübersteht und die 
Verwendung der Ablösung zu dem bestimmten Zweck 
sichergestellt ist ($$ 22, 36 Abs. 1 Satz 2, $ 30 Abs. 1 
des Bundesbesoldungsgesetzes, entsprechende Vor- 
schriften der Länder, $ 67 des Bundes-Angestellten- 
tarifvertrages — BAT — und $ 71 des Manteltarif- 
vertrages für Arbeiter des Bundes — MTB II — in 
Verbindung mit den bei dem Arbeitgeber des Begün- 
stigten jeweils geltenden Bestimmungen). 
Bei der Einkommensermittlung bleiben ferner außer 
Betracht Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse 
und der Wert der im Einsatz unentgeltlich abgegebe- 
nen Verpflegung bei Angehörigen der Bundeswehr, 
des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der 
Länder, der Vollzugspolizei der Länder und Gemein- 
den und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des 
Bundes, der Länder und Gemeinden, der steuerfreie 
Essenzuschuß für Angehörige des öffentlichen Dien- 
stes sowie für Zusatzverpflegung nach $ 33 Abs. 4 des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und $ 29 
Abs. 5 des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bun- 
des (MTB II) an Angestellte und Arbeiter, die infolge 
ihrer dienstlichen Tätigkeit ständig mit Infektions- 
oder Tuberkulosekranken in Verbindung oder mit 
infektiösem Material in Berührung kommen. 
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, 
Beschäftigungsvergütungen, Trennungsentschädigungen 
aus öffentlichen Kassen 
a) Die Leistungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes) sind 
nach Maßgabe des $ 3 Ziff. 13 des Einkommensteuer- 
gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 6 Ziff. 9 der
	        

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