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Objektive Zurechnung – Urteilsakt oder Urteilsgegenstand? / Heuser, Martin (Rights reserved)

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Bibliografische Daten

Metadaten : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1959 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Cranz, August Friedrich
Titel:
Beyträge zur Berlinischen Litteratur Geschichte : so wie solche unter Approbation und Aufsicht der hiesigen Censur mittelst gefundener und wiedergegebener Taschen in den letzten Sommermonaten geliefert worden sind / nebst einer Vorrede ohne Censur von dem Verfasser der Bockiade
Erschienen:
Berlin: [s.n.], 1781
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Umfang:
Getr. Zählung
Schlagworte:
Mittelalter - 1790
Berlin:
B 313 Literatur: Mittelalter - 1790
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7966578
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB), Haus Berliner Stadtbibliothek
Signatur:
B 313/2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Verfasser:
Cranz, August Friedrich
Titel:
Beyträge zur Berlinischen Litteratur Geschichte : so wie solche unter Approbation und Aufsicht der hiesigen Censur mittelst gefundener und wiedergegebener Taschen in den letzten Sommermonaten geliefert worden sind / nebst einer Vorrede ohne Censur von dem Verfasser der Bockiade
Erschienen:
Berlin: [s.n.], 1781
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Umfang:
Getr. Zählung
Schlagworte:
Mittelalter - 1790
Berlin:
B 313 Literatur: Mittelalter - 1790
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7966578
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB), Haus Berliner Stadtbibliothek
Signatur:
B 313/2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1959 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil II, 1954-1959
  • 9. Januar 1959
  • 22. Januar 1959
  • 2. Februar 1959
  • 6. Februar 1959
  • 13. März 1959
  • 2. April 1959
  • 6. April 1959
  • 14. April 1959
  • 15. Mai 1959
  • 21. Mai 1959
  • 28. Mai 1959
  • 8. Juni 1959
  • 10. Juni 1959
  • 12. Juni 1959
  • 6. Juli 1959
  • 9. September 1959
  • 29. September 1959
  • 29. Oktober 1959
  • 31. Oktober 1959
  • 9. November 1959
  • 21. Dezember 1959
  • 31. Dezember 1959

Volltext

11/1959
Seite2 |
Nr. 1
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen die sofort verteilt werden, also nicht „auf Vorrat“ be-:
 schafft worden sind — wobei eine geringe Reserve una:
 Au Bewahrung der NACHWEISE UNd BCICES erheblich ist —, Lebensmittel für den Haushaltungs-50.
 Freie Lernmittel unterricht, Chemikalien u.dgl. für den Chemie- und
51. Inkrafttreten Physikunterricht, Medikamente für die Schulapotheke
u.ä. Sie gehören nicht zum Vermögen und sind auch
I. Allgemeines N DIT den Verbrauchsnachweis einzutragen [Nr.30
Geltungsbereich
5 n 7 (8) Ersatzstücke sind selbständige Sachen, die zum
Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf alle von den Ausgleich von Bestandsminderungen gleicher Art, wie
Bezirksämtern, Abt. Volksbildung — Schulamt —, z. B. bei Verlust, Aussonderung. oder Abgabe von
nachfolgend Schulamt genannt, verwalteten Schulen Sachen angeschafft werden. Ersatzstücke sind als beanzuwenden,
 wegliches Vermögen in den Hauptverzeichnissen nach-Für
 die zentralverwalteten Schulen gelten vorläufig die ZUWEISEN.
OEL TEE 0 sr NAH  VET A GENSTEL WRITE en (9) Ersatzteile sind ersatzweise beschaffte unselb-Verbrauchsstoffwirtschaft
 im ‘Geschäftsbereich der ständige Bestandteile einer selbständigen Sache ($ 93
x s BGB). Sie sind in den Verbrauchsnachweisen zu
Senatsverwaltung für Volksbildung —. buchen
Begriffsbestimmungen (10) Zubehör ist eine selbständige Sache, die nach
Die in der Vermögensverwaltung und Verbrauchsstoff- verkehrsüblicher Anschauung dem wirtschaftlichen
wirtschaft anzuwendenden Begriffe werden nachstehend Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu
erläutert: ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden: räumlichen
 Verhältnis steht. Das Zubehör ist, soweit es nicht
(1) Bewegliches Vermögen sind alle körperlichen Ge- zum unbeweglichen Vermögen gehört, im Hauptvergenstände
 mit Ausnahme der Verbrauchsgüter (Abs. 5), zeichnis [vgl. Nr.10 (3)] nachzuweisen (vgl. Dbl II/
geringwertigen Gebrauchsgüter (Abs.6) sowie der 1956 Nr. 20 i. d. F. Dbl 11/1956 Nr. 37 — betr. Erfassung
wesentlichen Bestandteile und des Zubehörs zum un- und Nachweis der bei‘ Baumaßnahmen eintretenden
beweglichen Vermögen (Dbl 11/1956 Nr.20 i.d.F. Dbl Wertveränderungen des Vermögens Berlins —).
11/1956 Nr. 37). Zum beweglichen Vermögen gehören = - S
die Sammlungen und Kunstwerke und das Inventar, (11) Fremdvermögen, Als Fremdvermögen sind geaußerdem
 auch Ersatzstücke und Zubehör zu beweg- liehene, gemietete oder sonstige nicht zum Eigentum
lichen Sachen (Abs.8 und 10), nicht dagegen Ersatz- Berlins gehörende Vermögensgegenstände zu behandeln
teile (Abs. 9). (z. B. die von Berlin treuhänderisch verwalteten Schüler-Als
 Vermögen rechnen nicht die Gesetz- und Verord ENSPPOOEC)-nungsblätter,
 die Amts- und Dienstblätter, die von den DES U EZ a ösensstellen 2
Senatsverwaltungen herausgegebenen Loseblattsamm- 5 )
lungen (hierzu gehört auch das Schulrecht Berlin) ein- (12) Anschaffungswert. Zugänge sind stets mit‘ dem
schließlich Ergänzungslieferungen, ungebundenen Zeit- Anschaffungswert nachzuweisen. Anschaffungswert ist
schriften und die Vordrucke [vgl. auch Nr. 30 (2)1. der Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand ohne
z Abzug gewährter Skonti oder Rabatte (Bruttobeträge).
(2) Sammlungen (Büchereien). Zu den Sammlungen Bei selbst hergestellten beweglichen Gegenständen sind
gehören die Lehrer- und Schülerbüchereien (ohne als Herstellungsaufwand nicht nur die Materialkosten
Rücksicht auf den Wert des Einzelbuches, also auch USW. ZU De: N ON DE . D
z ; 3 A & ; cksichtigen, sondern auch ein von den
Bücher mit einem HEinzelanschaffungspreis bis zu Schulämtern im einzelnen festzulezender Zuschlag fü
3,— DM), die Lehrmittelsammlungen, Lehr- und Unter- ; Bent Er OHSCH BE AHF
n htemittel personelle Kosten sowie angemessene Teile der Bee
 ALS, triebs- oder Verwaltungskosten.
(3) Kunstwerke sind Statuen, Ölgemälde, Zeichnun- Zeitschriften sind erst dann zum Vermögen unter
gen, Plastiken, Stiche, Reproduktionen, Fotografien, Sammlungen [Nr.2 (2)] zu rechnen und als Zugang
Erzeugnisse des Kunsthandwerks u. dgl. mit dem Anschaffungswert einschl. Einbindungskosten
N : zu buchen, wenn sie gebunden sind. Bei Büchereien
(4) Inventar. Zum Inventar gehören alle beweglichen kann bei erstmaliger Erfassung für die Vermögens-Gegenstände
 (außer Sammlungen und Kunstwerken nachweise der gemeine Wert [Nr. 2 (14)] der gesamten
— Vgl. Nr. 2,2 und 2,3 —), die zur Ausstattung und Bücherei geschätzt und die Hälfte dieses Wertes sofort
zum Gebrauch in den Schulgebäuden bestimmt sind abgeschrieben werden.
und die nicht Verbrauchs- oder geringwertige Gebrauchsgüter
 (Nr. 2,5/und 2,6) oder wesentliche Be- (13) Unentgeltlich erworbene Gegenstände sind mit
standteile oder Zubehör (Nr.2, 10) des unbeweglichen dem gemeinen Wert [Nr.2 (14)] in die Vermögens-Vermögens
 sind. hachweise aufzunehmen. Der gemeine Wert ist erfor-.
 derlichenfalls zu schätzen, bei Sammlungen und Kunst-Auch
 lebende Tiere sind als Inventar nachzuweisen. werken von besonderem Wert nach Anhören Sachver-(5)
 Verbrauchsgüter sind die zum Verbrauch in der ständiger meiner Verwaltung,
Denen N ER ERDE Sachen. (14) Gemeiner Wert. Der Begriff „gemeiner Wert“
ie BeNOrEN Nicht ZUM X ermOßEN. ist in 8 10 des Bewertungsgesetzes (BewG) vom 16. Ok-(6)
 Geringwertige Gebrauchsgüter sind die zum Ge- tober 1934 (RGBI I S. 1035) erläutert. 8 10 BewG lautet:
brauch in der laufenden Verwaltung bestimmten Sachen „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der
von geringem Wert oder kurzer Lebensdauer. Als ge- im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschafringwertig
 gelten Gebrauchsgüter mit einem Einzel- fenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
anschaffungspreis bis zu etwa 3,— DM oder mit einer erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis
Lebensdauer bis zu etwa einem Jahr. Sie gehören nicht beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
zum Vermögen und sind wie Verbrauchsgüter zu be- persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
handeln. Der gemeine Wert soll bei Zugängen auch dann an-.
 . gewendet werden, wenn der Anschaffungswert aus be-(7)
 Zum sofortigen Verbrauch bestimmte Verbrauchs- sonderen Gründen für die Bewertung nicht geeignet ist.
güter (Verbrauchsgegenstände oder -stoffe) sind solche,
die zum sofortigen oder alsbaldigen restlosen Ver- (15) Abschreibungen. Die Abschreibung ist die Wertbrauch
 und nicht auf Vorrat beschafft werden. Hier- berichtigung eines Vermögensgegenstandes, der nach
unter fallen auch in größeren Mengen eingekaufte Ge- Alter, Abnutzung oder aus sonstigen Gründen in
genstände von geringem Einzelwert, wie z.B. Hefte, seinem Wert gemindert ist.
            

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