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Factors influencing vowel adaptation in English loanwords in Korean / Cho, Mi-Hui (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen: Das Dokument ist in den Räumen der Zentral- und Landesbibliothek mit dem "Virtuellen Lesesaal der Landesbibliothek" auf allen Internet-Arbeitsplätzen zugreifbar, darf jedoch nicht kopiert, versendet oder in einem Umfang von mehr als 10% ausgedruckt werden. Weitere Informationen.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Berliner Amüsements : originelle und pikante Skizzen über das Leben und Treiben in den Berliner Vergnügungs-Lokalen
Erschienen:
Berlin: Cronmeyer, [1895]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2014
Umfang:
100 S.
Schlagworte:
Berlin ; Nachtleben ; Online-Publikation
Berlin:
B 228 Kulturgeschichte: Vergnügungsstätten, Hotels, Gaststätten
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5254388
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 228/154
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
G. Braatz Stehbier-Halle im Hause der Tonhalle, Friedrichstrasse 112.

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1959 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil V, 1954-1959
  • 14. Januar 1959
  • 4. Februar 1959
  • 2. März 1959
  • 20. April 1959
  • 25. Mai 1959
  • 29. Juni 1959
  • 1. Juli 1959
  • 6. Juli 1959
  • 13. August 1959
  • 11. September 1959
  • 29. September 1959
  • 23. Oktober 1959
  • 11. November 1959
  • 28. Novermber 1959
  • 10. Dezember 1959
  • 16. Dezember 1959
  • 23. Dezember 1959

Volltext

V/1959 
Seite 72 
Nr. 46—47 
. c) Abschnitt III: 
Die Bezirksämter — Ges '— sind verpflichtet, alle Kran- aa) In Nr.1 sind im zweiten Satz die Worte „oder 
kenanstalten mit Infektionsstationen ihres Bezirks von der Diphtherie-Scharlach-Keuchhusten-Impfstof£f (vgl. 
vorstehenden Regelung zu unterrichten. Ziff. 7)“ zu streichen; im letzten Satz ist die Zahl 
“ “ 
Sonderdrucke dieser Verfügung können bei mir angefordert 74 dürch „3 Zu eiselzen. 
werden. bb) In Nr.2 ist der zweite. Satz zu streichen. Dafür 
Im Auftrage ist zu setzen: „Anzuwenden ist Diphtherie-Tetanus- 
Impfstoff.“ 
Dr. von Renthe-Fink cc) In Nr. 5 ist im ersten Satz das Wort „heranstanden‘“ 
durch „eingeladen wurden‘ und die Zahl „7“ durch 
TO „3“ zu ersetzen. 
Ges II B 3 - 5443/12 - re dd) Nr. 7 ist zu streichen. 
V-A7 Fernruf: 350141 - (988) 193 - ee) Die auf Nr. 6 folgenden Nummern sind fortlaufend 
| Jug IB1 DbLIIX 1959 neu ‚durchzunumerieren. 
Fernruf: 71 0241 - (965) 771 - Nr. 638‘ ff) In Nr.11 (neu) ist bei dem Beispiel einer Impf- 
Vbildg Ha Vec1 Dbl IV/1959 planung in der Spalte „2. Di.-Impf.“ das Wort 
Fernruf: 92 0211 - (987) 412 - Nr. 60 „Keuchh.“ zu streichen. 
An die Bezirksämter — Ges, Jug u. Sport sowie Vbildg — d) Abschnitt IV: 
Änderung der Richtlinien In der Nr. 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
für die Diphtherieschutzimpfung „Schüler sind nach Vordruck Ges 249 über die Abteilung 
. De n =. . Volksbildung des Bezirksamtes aufzufordern (s. auch 
und die kombinierte Diphtherieschutzimpfung Abschn. X Ziff. 2).“ 
(Dbl V/1957 Nr. 54, 111/1958 Nr. 2, IV/1958 Nr. 1) e) Abschnitt‘ VII: 
A: Nr. 6 erhält folgende Fassung: 
Personen, die Keuchhusten überstanden haben, brauchen 
Die freiwillige Diphtherieschutzimpfung ist nach Nr. XXIX % ; EK. heit nicht mehr geimpft zu werden.“ 
der Anlage zur Verordnung. zur Durchführung des Allge- gesen diese Krankheit nicht mehr Eeimp-t7 FO 
meinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) vom 7. Oktober .- 
1958 (GVBl S. 794) als übertragene Vorbehaltsaufgabe von f) Abschnitt VIII: 
den Bezirksverwaltungen durchzuführen. Die Mittel, die für aa) Nr. 5 ist ersatzlos zu streichen. 
diese Impfungen erforderlich sind, müssen daher ab Rech- EAN S © 
nungsjahr 1960 in den Bezirkshaushaltsplänen veranschlagt bb) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5, 
werden. . cc) In dem Muster zu Nr.5 (neu) sind unter Buch- 
staben F Teil III die Worte „Di.-Schrl.-Keuchh.- 
. Impfstoff (nichtzutreffendes streichen, vgl. Richt- 
Die Verfügung im Dbl V/1957 Nr. 54 (I11/1958 Nr. 2, IV/1958 linien Ziff. 111,7)“ zu streichen. 
.1) wi i lgt geändert: 
Nr. 1) wird. wie folgt geänder £) Abschnitt IX: 
Ay Abschnitt I: z h aa) Nr.1 erhält folgende Fassung: 
aa) m Nr. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung ® „1. Von der Senatsverwaltung für Gesundheits- 
„Diphtherieschutzimpfung bzw. kombinierte ‚Diph- wesen werden für Werbung und Aufklärung 
therieschutzimpfung im Sinne dieser Richtlinien ist über die Impfung Merkblätter für Ärzte und 
die aktive Schutzimpfung gegen Diphtherie, Diph- für Laien sowie Werbeblätter ausgearbeitet, die 
therie-Tetanus oder _Diphtherie-Tetanus-Keuch- durch die Verwaltungsdruckerei — Vordruck- 
husten.“ lager — zu beziehen sind.“ 
bb) Nr. 6 erhält folgende Fassung: bb) Nr. 3 ist zu streichen. Die Nr. 4 wird Nr. 3. 
„Soweit die Impfungen von den Gesundheitsämtern 
durchgeführt werden, sind sie aus Haushalts- hy) Abschnitt XI: 
mitteln zu ‚bezahlen und für die Impflinge kosten- 
los“ In Nr.2 sind im zweiten Satz die Worte „die Keuch- 
husten oder Scharlach überstanden haben, von den 
. entsprechenden Impfungen“ durch „die Keuchhusten 
b) Abschnitt. IT: überstanden haben, von der entsprechenden Impfung“ 
aa) Nr.1 erhält folgende Fassung: zu ersetzen. 
„1. Der benötigte Impfstoff ist von den Gesund- 
heitsämtern aus Haushaltsmitteln zu be- I 
SCHATTEN Diese Verfügung tritt am Tage der Veröffentlichung in 
bb) Hinter Nr. 2 sind folgende neue ABsätze einzu- Kraft mit A usnahme der Änderungen unter B.a) $b): 
fügen: B.b) und B. g), die erst ab 1. April 1960 Gültigkeit haben. 
„3. Bei den Impfungen ist in jedem Fall zuerst der 
Impfstoff mit der kürzesten Laufzeit zu ver- 
wenden. XD 
Die einzelnen Impfstellen (Fürsorgestellen usw.) Dbl V/1958 Nr. 31 betr. Ausgabe von Impfstoffen und Rund- 
dürfen keinen Impfstoff lagern. Sie haben den verfügung Nr. 79/1958 betr. Personal- und Materialkosten 
bei einem Impftermin nicht verbrauchten Impf- für Schutzimpfungen werden mit Wirkung vom 1. April 
stoff nach Beendigung der Impfung sofort an 1960 aufgehoben. 
das Gesundheitsamt zurückzugeben. Bei fort- 
laufenden Impfungen kann in den Impfstellen Im Auftrage 
Impfstoff unter Beachtung der Nr.2 für eine x 
Woche vorrätig gehalten werden.“ Dr. von Renthe-Fink 
cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5. 
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En
	        

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