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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • No. 1. Allgemeine Verwaltung des Magistrats
  • No. 2. Bericht der städtischen Kunstdeputation
  • No. 3. Bericht der Steuerdeputation
  • No. 4 u. 5.
  • No. 6. Bericht der städtischen Grundeigenthumsdeputation
  • No. 7. Bericht der städtischen Parkdeputation
  • No. 8. Bericht der städtischen Schuldeputation
  • No. 9. Bericht über das städtische Fortbildungsschulwesen
  • No. 10. Bericht über die städtische Blindenpflege
  • No. 11. Bericht über das Märkische Provinzialmuseum
  • No. 12. Bericht über die Verwaltung der Stadtbibliothek, der städtischen Volksbibliotheken und Lesehallen
  • No. 13. Bericht der Deputation für Statistik
  • No. 14. Bericht über die städtische Armenpflege
  • No. 15. Bericht der Stiftungsdeputation
  • No. 16. Bericht der Armendirektion, Abteilung für die Waisenverwaltung
  • No. 17. Bericht über die Verwaltung des Friedrich Wilhelms-Hospitals und der Siechenanstalten
  • No. 18. Bericht der Deputation für die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege
  • No. 19. Bericht der Deputation für die städtische Irrenpflege
  • No. 20. Bericht über die städtischen Heimstätten für Genesende
  • No. 21. Bericht über die städtischen Badeanstalten
  • No. 22. Bericht über die Verwaltung der Gemeindefriedhöfe
  • No. 23. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses und des Arbeitshaushospitals in Rummelburg
  • No. 24. Bericht über die Verwaltung des Städtischen Obdachs, der II. Städtischen Desinfektionsanstalt und der Station für Geschlechtskranke
  • No. 25. Bericht über die Friedrich Wilhelm-Anstalt für Arbeitsame und die damit verbundene v Biedersee-Stiftung
  • No. 26. Bericht der Deputation zur Verwaltung des Gesindebelohnungs- und Unterstützungsfonds
  • No. 27. Bericht über die Alterversorgungsanstalten und Hospitäler städtischen Patronats
  • No.28. Bericht der Abtheilung für Invaliditäts- und Alterversicherungssachen und des Magistratskommissars für Invalidenversicherung
  • No. 29. Bericht der städtischen Sparkasse
  • No. 30. Bericht der Gewerbedeputation des Magistrats und des Magistratskommissars für die Orts- und Betriebskrankenkassen
  • No. 31. Bericht über das Gewerbegericht zu Berlin
  • No. 32. Bericht über die städtische Bauverwaltung
  • No. 33. Bericht der örtlichen Straßenbaupolizeiverwaltung
  • No. 34. Bericht der städtischen Verkehrsdeputation
  • No. 35. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen
  • No. 36. Bericht der Deputation des Magistrats zur Beschaffung der Schreibmaterialien
  • No. 37. Bericht der Deputation zur Beschaffung der Brennmaterialien
  • No. 38. Bericht über die städtischen Markthallen
  • No. 39. Bericht über den städtischen Vieh- und Schlachthof sowie die städtische Fleischbeschau
  • No. 40. Bericht über die Verwaltung der städtischen Wasserwerke
  • No. 41. Bericht der Deputation für die städtischen Kanalisationswerke und Rieselfelder
  • No. 42. Bericht über die städtischen Gaswerke
  • No. 43. Bericht der städtischen Feuersozietät (für das Geschäftsjahr 1. Oktober 1900-1901.)
  • No. 44. Bericht über die Verwaltung der Feuerwehr und des Telegraphen

Volltext

Verwaltungs-Bericht 
des 
Magistrats zu Berlin 
für 
das Ltatsjahr 1901. 
M 31. “ 
WerichL über das Kewerbegericht zu Wertin. 
A. Allgemeiner Theil. 
In das Berichtsjahr fällt als wichtigstes Ereigniß das Inkraft 
treten der Novelle zum Gewerbegerichtsgesetz (1. Januar 1902). Acndern 
die neuen Bestimmungen auch nichts an den Grundlagen unserer 
Organisation und Verwaltung, so sind sie doch mehrfach von ein 
schneidender Wirkung ans unsere Thätigkeit. In erster Linie ist die 
Zuständigkeit der Gerichte in sachlicher und örtlicher Hinsicht aus 
gedehnt worden. Es sind nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung der 
Gewerbegerichte unterstellt vor allem die Ansprüche auf Herausgabe von 
Sachen, die aus Anlaß des Arbeitsverhällnisses in die Hände des 
Arbeitgebers gelangt sind, z. B. von Werkzeug. Kleidungsstücken, 
Zeugnissen und Urkunden)' ferner solche auf Schadensersatz wegen 
nicht gehöriger Herausgabe dieser Sachen, wegen nicht gehöriger Aus 
stellung von Arbeitsbescheinigungen rc. sowie wegen nicht sachgemäßer 
Eintragungen in Arbeitsbücher und Zeugnisse k. 
Wir geben die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit 
wegen ihrer Wichtigkeit im Zusammenhange wieder: 
„Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht ans den Werth 
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des 
Arbcitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den 
Inhalt be§‘ Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeits- 
zettels oder Lohnzahlungsbuchs, 
2. über die Leistungen aus dem Arbcitsverhältnisse, 
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations- 
Papieren, Urkunden, Geräihschaflen, Kleidungsstücke», Kautionen 
und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbcitsverhältnisses 
übergeben worden sind, 
4. über' Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer 
Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er 
füllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger 
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, 
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahluugsbücher, Krankenkassen 
bücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung, 
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern 
zu leistenden Krankenversicherungsbeilräge und Eintrittsgelder 
GZ 53a, 65, 72, 73 des Kraukenversicherungsgesetzes), 
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme 
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeit 
gebers gegeneinander erhoben werden. 
Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall 
bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbcitsverhält- 
uisses' ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes 
Geschäfl errichtet, gehören nicht zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte." 
Ferner ist die örtliche Zusländigkeil erweitert. Bisher konnte 
bei unserm Gewerbegerichte nur geklagt werden, wenn die streitige 
Verpflichtung in Berlin zu erfüllen war. also z. B. die Arbeitsleistung, 
die Lohnzahlung, das Markenkleben in Berlin zu geschehen hatte. 
Nunmehr kann das Gewerbegericht Berlin auch dann angegangen 
werden, wenn die gewerbliche Niederlassung des Beklagten sich in 
Berlin befindet (mag der Arbeits- und Löhnungsort auck außerhalb, 
etwa im Auslande gelegen sein), oder wenn beide Parteien in 
Berlin Wohnsitz haben. 
Naturgemäß hat die Ausdehnung der Zuständigkeit nicht gleich 
im eisten Vierteljahr ihres Bestehens (nur dieses gehört zu unserer 
Berichtsperiode) den Geschäftsumfang wesentlich beinflussen können: 
denn die neuen Bestimmungen bürgern sich nur allmählich ein. 
Ziehen wir aber die Eingänge der nächsten Monate mit in Betracht, 
so ergiebt sich für uns eine Zunahme der Prozesse namentlich in 
zwei Richtungen: Einmal werden letzt recht häufig Schadensersatz 
ansprüche wegen verspäteter Aushändigung von Arbeitspapieren 
(bes. von Krankenkassenbuch und Jnvalidenkarte) anhängig gemacht. 
Außerdem verklagen jetzt vielfach Bauarbeiter und Monteure ihre in 
Berlin Geschäftssitz habenden Arbeitgeber aus Arbeilsverhältnissen, für 
die die Berliner Vororte Erfüllungsort sind. 
Wenn ungeachtet dieser Erweiterung die Gesammtzahl der Prozesse 
etwas zurückgegangen ist, so erblicken wir immer noch trotz dieser oder 
jener entgegenstehenden Ansicht den Hauptgrund in der Fortdauer des 
schon im Vorjahre herrschenden, im Berichtsjahre aber noch verschärft 
zur Geltung gelangten wirthschaftlichen Niedergangs. 
Ein Arbeiter, der lange Wochen, ja oft Monate hindurch arbeits 
los ist, hat eben keinen Arbeitgeber, den er wegen irgend eines An 
spruches verklagen könnte. Ueberdies kann das gewerbliche Treiben 
einer Millionenstadt, die sich zugleich zu einer Jndustriczentrale 
herausgebildet hat, wohl nicht, wie es seitens einer kleineren Gemeinde 
verwaltung geschehen, mit dem eines kleinen Gemeinwesens in Parallele 
gestellt werden. 
Nebenher beruht der Rückgang auf der schon früher erwähnten 
Beeinflussung durch die Handwerkcrschutznovelle, die namentlich in 
unsern Kammern 1, 3, 4 und 6 nicht unbedeutend in die Erscheinung 
trat, indem hier bei den Verhandlungen in Folge des Einwandes 
der Unzuständigkeit ein recht hoher Prozentsatz der- Prozesse, (bei 
Kammer I 4*/„ v. H., Kammer III 7 v. H., Kammer IV 8 v. H„ 
Kammer VI 1 v. H.) an das Jnnungsschiedsgcricht der vereinigten 
Innungen Hierselbst abgegeben werden mußte. 
Die Einwirkung des Daruiederliegens der Industrie auf die An 
zahl der gewerbegerichtlichen Prozesse tritt ganz besonders scharf in 
Kammer 3 hervor. Im Jahre 1896 entwickelte sich in Berlin eine 
große Bauthätigkeit. Sofort vermehrten sich (vergl. die unten folgende 
Uebersicht) die Prozehe ganz erheblich. Seit dem Jahre 1897 ver 
minderte fick die Bauthätigkeit immer mehr, bis sie im Berichts 
jahr 1901 fast ganz darniederlag. Dementsprechend sank die Zahl 
der Prozesse in Kammer 3 von Jahr zu Jahr. Im Frühjahr 1902 
setzte in Berlin und Umgegend in Folge der sich allenthalben geltend 
inachenden Wohnungsnolh eine Bauthäugkeil ein, wie sie nach dem 
Urtheil Sachverständiger kauni in den sog. Gründerjahrcn zu ver 
zeichnen gewesen ist. Sofort schnellte, wie im nächstjährigen Bericht 
ersichtlich gemacht werden wird, die Anzahl der Prozesse in Kammer 3 
erheblich in die Höhe: gegen den gleichen Zeitraum im Berichtsjahr 
um 30 v. H., trotzdem im Gegensatz zu früher in dieser Kammer 
Klagen von Maurern und Zimmrern wegen vorzeitiger Entlassung 
kaum noch vorkommen, da zwischen dem Bunde der Bau. Maurer 
und Zimmermeistcr Berlins und andern Arbeitgebern dieser Branche 
einerseits und der hiesigen organisirten Arbeiterschaft im Baugewerbe 
andererseits die tägliche Lösbarkeit des Arbeitsverhällnisses generell 
vereinbart ist. 
AIs weitere wichtige Neuerungen der Gewerbegerichisgesen- 
Novelle heben wir hervor die Einführung des sog. Erscheinungs 
zwanges im einigungsamtlichen Verfahren und die Erweiterung unserer 
Befugniß zu Anträgen. Letztere können nunmehr auch an die gesetz 
gebenden Körperschaften gerichtet werden. In ersterer Hinsicht ist 
fortan der Vorsitzende befugt, bei Lohnbewegungen die Bethciligtcn 
zwecks Einleitung der Verhandlungen jederzeit vorzuladen und zu 
vernehmen. Insbesondere kann er.' wenn das Einigungsamt bereits 
von einer Partei angerufen ist. durch Androhung und Festsetzung einer 
Geldstrafe bis zu 100 M einen Zwang zum Erscheinen aus die Be- 
1
	        

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