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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Mensch, Ella
Titel:
Bilderstürmer in der Berliner Frauenbewegung / von Ella Mensch
Ausgabe:
3. Aufl.
Erschienen:
Berlin: Hermann Seemann Nachf., [1907]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2014
Umfang:
89 S.
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Großstadt-Dokumente ; 26
Berlin:
B 701 Gesellschaft: Frauen
Dewey-Dezimalklassifikation:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-6383835
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 701/1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 29. Januar 1971
  • 17. Februar 1971
  • 18. Februar 1971
  • 19. Februar 1971
  • 1. März 1971
  • 3. März 1971
  • 15. März 1971
  • 29. März 1971
  • 10. Mai 1971
  • 10. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 20. Juli 1971
  • 22. Juli 1971
  • 9. August 1971
  • 25. August 1971
  • 31. August 1971
  • 7. Oktober 1971
  • 12. Oktober 1971
  • 3. November 1971
  • 5. November 1971
  • 15. November 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 2. Dezember 1971
  • 16. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Volltext

1/1971 } 
Seite 208 
Nr. 79 
Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem 
sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers 
wechseln. 
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem 
Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von 
Teilen des Arbeitsentgelts nach 8 4 Abs.1 des Vermögens- 
oildungsgesetzes soll der Angestellte möglichst dieselbe 
Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wäh- 
len. 
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung 
nach 84 Abs.1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf 
nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der An- 
gestellte diese Änderung aus Anlaß der erstmaligen Ge- 
währung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem 
Tarifvertrag verlangt. 
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt 83 Abs.1 
Satz 2 entsprechend. 
8 5 
Nachweis bei Anlage nach 8 2 Abs. 1 Buchst. c 
des Vermögensbildungsgesetzes 
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach 82 Abs.1 
Buchst. c des Vermögensbildungsgesetzes hat der Ange- 
stellte seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Ver- 
wendung der in einem Kalenderhalbjahr erhaltenen ver- 
mögenswirksamen Leistungen bis zum Ende des folgenden 
Kalenderhalbjahres, spätestens jedoch bei Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses, nachzuweisen. 
$6 
Übergangsvorschrift zu 8 2 
Die Mitteilung der Anlageart gemäß 8 2 des Tarifvertra- 
ges über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte 
vom 28. Januar 1970 gilt als Mitteilung der Anlageart ge- 
mäß $ 2 dieses Tarifvertrages. 
87 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er 
kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines 
Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1971, 
schriftlich gekündigt werden. 
Bonn, den 17. Dezember 1970 
Für die Bundesrepublik Deutschland: 
Der. Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Günter Hartkopf 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
Dr. Klett a Repenning 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Wiencke 
Tarifvertrag 
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende 
vom 17. Dezember 1970 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der komunalen' Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und : 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr 
Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
einerseits 
andererseits 
wird für Auszubildende, die unter 
L. den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehr- 
linge und Anlernlinge vom 21. September 1961, 
den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der ar- 
beiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge. vom 
7. März 1963, 
den Tarifvertrag vom 28, Januar 1970 über die Rege- 
lung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen 
(Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe, 
den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Janu- 
ar 1967. 
den Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970 über die 
Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten 
(Praktikantinnen) für die Berufe des Sozial- und des 
Erziehungsdienstes, 
den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhält- 
nisse der Schülerinnen und Schüler in der Kranken- 
pflegehilfe vom 1. Januar 1967, 
den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbe- 
dingungen der Medizinalassistenten vom 2. Dezem- 
ber 1960 (VKA), 
den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingun- 
gen der Medizinalassistenten vom 17. Dezember 1970 
(Bund/TdL) in der jeweils geltenden Fassung fallen, 
folgendes vereinbart: 
tr 
$1 
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen 
Leistungen 
(1) Der Auszubildende erhält monatlich eine vermö- 
genswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungs- 
gesetzes in Höhe.von 13,—- DM. 
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Ka- 
lendermonate gewährt, für die dem Auszubildenden Lehr- 
lingsvergütung (-entgelt), Ausbildungsgeld oder Entgelt 
zusteht. 
(3) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Ta- 
rifvertrag ist nicht gesamtversorgungsfähig. 
$2 
Mitteilung der Anlageart 
Der Auszubildende teilt dem Lehrherrn oder Ausbil- 
dungsträger schriftlich die Art der gewählten Anlage mit 
und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage er- 
forderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der 
Nummer- des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt 
werden soll,
	        

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