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Die Tribadie Berlins / Hammer, Wilhelm (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Tribadie Berlins / Hammer, Wilhelm (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))

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Monografie

Verfasser:
Hammer, Wilhelm
Titel:
Die Tribadie Berlins : zehn Fälle weibweiblicher Geschlechtsliebe aktenmässig dargestellt nebst zehn Abhandlungen über die gleichgeschlechtliche Frauenliebe / von Wilhelm Hammer
Ausgabe:
5. Aufl.
Erschienen:
Berlin [u.a.]: Hermann Seemann Nachf., [1906]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2014
Umfang:
116 S.
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Großstadt-Dokumente ; 20
Berlin:
B 703 Gesellschaft: Verschiedene Lebensformen
Dewey-Dezimalklassifikation:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-7705750
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 703/50
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
10. Marta Wechsel, Fürsorgezögling. (Nr. 85 meiner Akten)

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  • Die Tribadie Berlins / Hammer, Wilhelm (Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG))
  • Farbkarte
  • Schutzumschlag Vorderseite
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort / Ostwald, Hans
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Maria Fleißig, Fabrikarbeiterin
  • I. Die gleichgeschlechtliche Frauenliebe und ihre Erforschung
  • 2. Nora Kunst, Schauspielerin. (Nr. 113 meiner Akten)
  • II. Über eingeboren gleichgeschlechtliche Frauenliebe (weiblicher Uranismus, Paradoxia homosexualis uranica muliebris)
  • 3. Ottilie Ehrlich, Schriftstellerin
  • III. Urnindenliebe
  • 4. Paula Takt, Klavierlehrerin
  • IV. Lesbische Liebesbriefe
  • 5. Lina Männerfeind, Büffetdame
  • V. Gröbere Formen lesbischer Liebesbetätigung
  • 6. Wanda Sinnlich, Fürsorgezögling. (Nr. 36 meiner Akten)
  • VI. Gleichgeschlechtliche Frauenliebe als Enthaltsamkeitsstörung
  • 7. Carola Metzger, Fürsorgezögling. (Nr. 35 meiner Akten)
  • VII. Über Dirnentum und weibweibl
  • 8. Willy Mädchenjäger, Kontrollmädchen
  • VII. Frauenbewegung und weibweibliche Liebe
  • 9. Melitta Jung, Zirkustänzerin. (Nr. 87 meiner Akten)
  • IX. Gleichgeschlechtliche Frauenliebe und Strafgesetz
  • 10. Marta Wechsel, Fürsorgezögling. (Nr. 85 meiner Akten)
  • X. Weibweibliche Liebe in naturwisschaftlicher Beleuchtung
  • Werbung
  • Schutzumschlag Rückseite
  • Buchrücken

Volltext

IX. Gleichgeschlechtliche Frauenliebe und Strafgesetz. 107 
in betracht. Soll die weibweibliche Liebesbetätigung als 
solche strafbar gemacht werden? 
Ich persönlich halte eine wesentliche Einschränkung 
der weibweiblichen Handlungen durch Einführung eines 
solchen Strafparagraphen für nicht wahrscheinlich. In 
Österreich sind innerhalb fünfzig Jahren, wie krafst- 
Ebing betont, trotz Bestehens eines solchen Strafpara- 
graphen gerichtliche Anzeigen dieser Art nicht vorgekommen. 
Zm Deutschen Reiche würde die Mehrzahl der Hand- 
lungen wahrscheinlich straffrei bleiben. Ob und inwiefern 
gegen Frauen einzuschreiten ist, die unreife Kinder zur 
Auslösung ihres Geschlechtstriebes mißbrauchen, ist eine 
andere Frage als die, ob Handlungen, die in der Stille 
des Schlafzimmers von zwei gleichgesinnten und geschlechts- 
reifen Frauen ohne Anwendung von Gewalt vor¬ 
genommen werden, unter Strafe zu stellen sind. Inwie¬ 
weit die bestehenden Paragraphen über Körperverletzung 
zum Schutze der Kinder ausreichen, mögen Rechtsgelehrte 
beurteilen. Man wird ebenso, wie man die unreifen 
Knaben vor lüsternen Angriffen von Knabenliebhabern 
schützt, weiblichen Kindern Schutz gewähren vor Mi߬ 
brauch durch gleichgeschlechtlich empfindende Frauen. 
Namentlich solche Frauen, die infolge ihrer beruflichen 
Stellung, z. V. als Lehrerinnen, Haus-, Kindermädchen, 
Erzieherinnen, Gouvernanten, besondere Sorgfalt aus die 
Pflege der ihnen anvertrauten Kinder zu legen haben/ 
dürsten bei grobem Mißbrauch ihrer Vertrauensstellung 
eine schwere Strafe verwirkt haben. 
Bei der Entscheidung der Frage, ob Mädchen er¬ 
wachsen sind, halte ich eine paragraphenmäßige Beurteilung 
nach dem Kalender für oft verhängnisvoll. Die Richter 
werden bei allen Sittlichkeitsvergehen zu entscheiden haben, 
ob das verletzte Mädchen nicht vielleicht trotz tatsächlicher 
Ingend aus die angeklagte Persönlichkeit den Eindruck
	        

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