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Berliner Konfektion / Loeb, Moritz (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner Konfektion / Loeb, Moritz (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Loeb, Moritz
Titel:
Berliner Konfektion / von Moritz Loeb
Ausgabe:
10. Aufl.
Erschienen:
Berlin: Hermann Seemann Nachf., [1906]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2014
Umfang:
91 S.
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Großstadt-Dokumente ; 15
Berlin:
B 846 Wirtschaft. Finanzen: Einzelne Industriezweige
Dewey-Dezimalklassifikation:
670 Industrielle Fertigung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-6376715
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 846 Textil 10
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Berliner Auskunftsbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1894 (Public Domain)
  • Einband
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Titelblatt
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Errata
  • Königlich Preußisches Haus
  • Fürstliches Haus Hohenzollern
  • Oberst-Kämmerer-Amt und Ministerium des Königlichen Hauses
  • Hofstaat Sr. Maj. des Kaisers und Königs
  • Ober-Hofmarschall-Amt Sr. Maj. des Kaisers und Königs
  • Hofstaat Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin
  • Milit. Gefolge Sr. Maj. d. Kaisers und Königs
  • Deutsches Reich
  • Oberste Staats-Behörden
  • Preußen
  • Königl. Preußische Behörden
  • Provinzial-Behörden und Behörden der Stadt Berlin
  • Auszüge aus einigen die Allgemeinheit besonders interessirenden Gesetzen
  • Unterricht und Erziehung. Kirchen und kirchliche Handlungen. Bildungsanstalten
  • Bibliotheken und Staatsarchive
  • Sehenswürdigkeiten
  • Wohlfahrts-Einrichtungen
  • Verkehrswesen (staatliches)
  • Verkehrswesen (privates)
  • Schifffahrt
  • Die Uraniasäulen
  • Verzeichniß der Straßen und Plätze Berlins
  • Handel und Gewerbe
  • Die direkten Staats- und Kommunalsteuern
  • Die Berliner Polizei-Verwaltung und eine Zusammenstellung ihrer wichtigsten Verordnungen
  • Kanalisation von Berlin
  • Städtisches Straßenreinigungswesen
  • Die öffentlichen Abladeplätze
  • Die städtischen Wasserwerke
  • Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes
  • [Belohnungs- und Unterstützungs-Anstalt für das Gesinde in Berlin]
  • Abonnements-Verein von Dienstherrschaften für kranke Diestboten zu Berlin
  • Einige Bestimmungen aus der Strafprozeßordnung für das deutsche Reich
  • Bureaux für gefundene Sachen
  • Verordnung v. 11. März 1850 über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts
  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Inhalt
  • Werbung
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Rückdeckel

Volltext

-- 445 -- 
8 70. Gegenſtände, welche den freien Verkehr zu hindern oder zu be- 
einträchtigen geeignet ſind, auf öffentliher Straße aufzuſtellen, hinzulegen 
oder liegen zu laſſen, iſt unterſägt. 
8 80. Das Werfen mit Bällen, Schnee 2c., das Schießen mit Arm- 
brüſten und Blasröhren auf öffentlicher Straße, ſowie das Aufhocken auf 
Fuhrwerke, welche ſich in Fahrt befinden, iſt unterſagt. 
8 83. Zum AusShängen und Ausſtellen von Verkaufs- und anderen 
Gegenſtänden an Gebäuden, Thüren, Fenſtern, Umzäunungen u. ſ. w., 
welche ſtraßenwärts liegen, iſt polizeiliche Genehmigung erforderlich. 
8 84. Daſſelbe (8 83) gilt von Schaukäſten, Aushängeſchildern und 
anderen Ankündigungsmitteln des Gewerbebetriebes, der Kunſt und Induſtrie, 
ſobald Hieſeſben ſo angebra<t werden, daß ſie von der Straße aus ſicht- 
ar ſind. 
Die in den Fällen der 88 83, 84 erforderliche polizeiliche Erlaubniß 
Ut bei dem betreffenden Polizei-Revier-Vorſtande nac<hzuſuchen. Sie wird 
überall unter Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Statt des 8 86 iſt die P.-V. v. 19. 3. 1879 ergangen, nach welcher 
die Anbringung von Vorhängen zum Schuß gegen die Sonne (Marquiſen) 
vor Thüren und Fenſtern des Erdgeſchoſſes der polizeilichen Erlaubniß 
(vom zuſtändigen Revier-Vorſtand, jederzeit widerruflich) bedarf, ſofern dieſe 
Vorhänge in das dem öffentlichen Verkehr freigegebene Vorgartenland oder 
in den Bürgerſteig hineinragen. Für die Anbringung der Sc<ußvorhänge 
beſtehen beſondere Vorſchriften; bei Regen und ſo lange die Hausfront 
von der Sonne nicht beſchienen werden kann, dürfen die Vorhänge nicht 
heruntergelaſſen ſein. 
8 87. Thüren, Fenſter, Fenſterläden, Klappen u. ſ. w. 
welche ſtraßenwärt8 aufſchlagen, müſſen beſtändig dergeſtalt 
daß ſie weder die Vorübergehenden beſchädigen, noc< dem 
hinderlich werden können. 
8 88. Bei eintretender Winterglätte müſſen die Bürgerſteige, Granit- 
bahnen und Rinnſteinbrücken mit Sand, Aſche oder anderem abſtumpfenden 
Material beſtreut werden. Das Streuen hat ſo zu geſchehen, daß während 
der Stunden von Morgens 7 bis Abend8 10 Uhr der Entſtehung gefahr 
bringender Glätte vollſtändig vorgebeugt wird. 
Die Verpflichtung zum Streuen liegt den Beſizern derjenigen Grund- 
ſtüdke ob, welche und ſoweit dieſelben an die öffentliche Straße grenzen. 
Hierzu erging folgende P.-V. v. 28. 11. 1876. 
8 1. Das Beſtreuen der Bürgerſteige und Rinnſteinbrüken mit See- 
ſalz, Viehſalz oder Kochſalz iſt verboten. | 
8 2. Vebertretungen dieſer Vorſchrift werden mit Geldbuße bis zu 
30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens entſprechende Haft 
tritt, beſtraft. . 
8 89. Auf Granitbahnen, Bürgerſteigen und allen ſonſtigen, aus- 
ſc<ließlich für Fußgänger beſtimmten Wegen dürfen Gegenſtände, welche 
durc<h Form, Größe oder Beſchaffenheit die Vorübergehenden zu gefährden 
oder zu beläſtigen geeignet ſind, oder welche beim Anſtreifen abfärben oder 
abſ<hmußen, nicht befördert werden. 
8 90. Das Antreten und Marſc<hiren geſchloſſener Abtheilungen, Züge 
u. ſ. w. auf den Bürgerſteigen ſowie das Stehen von Perſonen auf 
den Granitbahnen iſt unterſagt.
	        

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