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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 20.1970,1 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Other:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Title:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Subseries:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Other titles:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Note:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Previous Title:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1970
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15420858
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Ges 94a-20,1
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 2, 9. Januar 1970
Publication:
, 1970-01-09

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 20.1970,1 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis 1970
  • Ausgabe 1970,1 Nr. 1, 2. Januar 1970
  • Ausgabe 1970,2 Nr. 2, 9. Januar 1970
  • Ausgabe 1970,3 Nr. 3, 16. Januar 1970
  • Ausgabe 1970,4 Nr. 4, 23. Januar 1970
  • Ausgabe 1970,5 Nr. 5, 30. Januar 1970
  • Ausgabe 1970,6 Nr. 6, 6. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,7 Nr. 7, 13. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,8 Nr. 8, 19. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,9 Nr. 9, 20. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,10 Nr. 10, 26. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,11 Nr. 11, 27. Februar 1970
  • Ausgabe 1970,12 Nr. 12, 6. März 1970
  • Ausgabe 1970,13 Nr. 13, 13. März 1970
  • Ausgabe 1970,14 Nr. 14, 20. März 1970
  • Ausgabe 1970,15 Nr. 15, 26. März 1970
  • Ausgabe 1970,16 Nr. 16, 3. April 1970
  • Ausgabe 1970,17 Nr. 17, 10. April 1970
  • Ausgabe 1970,18 Nr. 18, 17. April 1970
  • Ausgabe 1970,19 Nr. 19, 24. April 1970
  • Ausgabe 1970,20 Nr. 20, 30. April 1970
  • Ausgabe 1970,21 Nr. 21, 8. Mai 1970
  • Ausgabe 1970,22 Nr. 22, 15. April 1970
  • Ausgabe 1970,23 Nr. 23, 21. Mai 1970
  • Ausgabe 1970,24 Nr. 24, 22. Mai 1970
  • Ausgabe 1970,25 Nr. 25, 29. Mai 1970
  • Ausgabe 1970,26 Nr. 26, 4. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,27 Nr. 27, 5. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,28 Nr. 28, 11. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,29 Nr. 29, 12. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,30 Nr. 30, 19. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,31 Nr. 31, 26. Juni 1970
  • Ausgabe 1970,32 Nr. 32, 3. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,33 Nr. 33, 10. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,34 Nr. 34, 16. Juli 1970
  • Ausgabe 1970,35 Nr. 35, 17. Juli 1970

Full text

L4 Steuer- und Zollblatt für Berlin 20. Jahrgang Nr.2 9. Januar 1970 
geber, als er im Jahre 1964 (Gesetz zur Änderung des kann die Steuervergünstigung nicht daran scheitern, daß 
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17. März 1964, BGBl I, sich unter den Konfiskaten gelegentlich. ganze Tierhälf- 
145) “4diese Steuervergünstigung auch auf private Halter ten befinden. Die Frage dürfte also weniger darauf hin- 
ausdehnte, trotz dieser Erweiterung des Personenkreises auslaufen, ob „ganze Tierleichen“ Müll im Sinne des 8 2 
mit allen möglichen Folgerungen den Befreiungstatbe- Nr. 3 a KraftStG sind — was das FG dahingestellt ließ —, 
stand nicht auf „Hausmüllabfuhr“ eingegrenzt, obwohl die als vielmehr gegebenenfalls darauf, ob „gewöhnliche“ 
Beseitigung der immer stärker anfallenden Müllarten und Tierkörper im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, 
Müllmassen ein ernstes Problem geworden war. So ver- „Seuchentierkörper“ im Sinne des Rinderpestgesetzes und 
stehen Laves-Scheuermann in ihrem eingehenden Beitrag des Viehseuchengesetzes oder „genußuntaugliche Tier- 
über „Müll“ in der 2. Aufl. von Ullmanns „Encyklopädie körper“ im Sinne des Fleischbeschaugesetzes (vgl. hierzu 
der technischen Chemie“ 1960, 12. Bd. S. 573 ff, unter Müll Ostertag-Moegle-Braun, a. a. O., 5. 7 ff.) befördert werden 
sämtliche festen Abfälle besonders aus Haushaltungen, und ob die hierzu verwendeten Fahrzeuge schon des- 
aber im weiteren Sinne auch die festen Industrieabfälle. halb nicht als Spezialfahrzeuge im Sinne des $ 2 Nr. 3a 
Ebenso wird in dem ‚zeitgemäßen Beitrag über „Müll KraftStG angesehen werden können, weil sie wegen 
und Müllverwertung“ im Großen Duden-Lexikon, 5. Bd., ihrer Konstruktion (objektiv) auch für andere als die in 
1966, der Müll als der feste Abfall aus Haushalten, 8 2 Nr. 3a KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke 
Gewerbe- und Industriebetrieben gekennzeichnet. Auch geeignet sind. Diese Frage war hier jedoch nicht‘ zu ent- 
Erbel-Kaupert, „Müll und Abfall, Behandlung und Ver- scheiden, 
wertung”, Bd. 2 der Schriftenreihe „Fortschrittliche Kom- c) Den sogenannten Blutschlamm hat das FG zu Recht 
munalverwaltung“, 1965, führen unter Tz, 2.15. 15 aus, nicht dem Müll zugerechnet, da’ es sich hierbei nicht um 
daß im allgemeinen der Ausdruck Müll für alle festen einen festen Abfallstoff handelt. Nach den Feststellun- 
Abfallstoffe angewendet wird, die zunächst keine Wie- gen des FG ist auch der Blutschlamm für sich nicht mehr 
derverwendung erfahren, und deren man sich daher als verwertbar und darf aus Gründen der Hygiene heute 
lästig oder überflüssig entledigt. Zu diesen Abfallstoffen: nicht mehr in die Kanalisation abgeleitet werden. Oster- 
rechnen sie nicht nur die bisher als Hausmüll (also im tag-Moegle-Braun (a. a. O. S. 362) rechnen das in den Tier- 
engeren Sinne) bezeichneten Abfälle aus Haushaltungen, körperbeseitigungsanstalten verarbeitete Schlachtblut (wie 
sondern u. a. ebenfalls (unter Tz. 2.7 S. 19) Industrie- Schlachthofkehricht) zu den tierischen Abfällen. Zwar sind 
abfälle. Auch nach dem Taschenbuch „Sammlung, Auf- Fäkalien (Exkremente) im engeren Sinne Darmexkre- 
bereitung und Verwertung von Siedlungsabfällen“, her- mente, nach Brockhaus, Enzyklopädie 1968 (Stichworte 
ausgegeben‘ von der Arbeitsgemeinschaft für kommunale Fäkalien und Exkremente) aber allgemein vom mensch- 
Abfallwirtschaft, 1960 S, 15, zählen zu den festen Ab- lichen und tierischen Körper ausgeschiedene, nicht wei- 
fallstoffen außer dem Hausmüll (also im engeren Sinne ter verwertbare Stoffe. Faßt man bei der gebotenen, nicht 
und Straßenkehricht) u. a. noch die Abfälle der Industrien engen Auslegung des $ 2 Nr. 3 a KraftStG die begünstig- 
und des. Gewerbes und ausdrücklich auch die Abfälle ten Zwecke zusammen — Beseitigung von Abfallstoffen 
der Schlacht- und Viehhöfe. Auf S. 17 (a. a. O.) werden im Öffentlichen Interesse der Hygiene durch Straßen- 
die Industrieabfälle direkt als „Industriemüll“ bezeichnet, reinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr —, so erscheint es 
b) Bei den „Schlachtabfällen“ handelt es sich nicht sinnvoll, daß das FG auch den Blutschlamm den Fäkalien 
etwa um die sogenannte „Nebenausbeute“ noch ander- im Sinne des $ 2 Nr. 3a KraftStG gleichgestellt hat. 
weitig nutzbarer Teile, wie z. B. der inneren Organe, 
Darm- oder Netzfette, sondern nach den (bindenden) 4. Es ist — wie das FG zutreffend entschieden hat — 
Feststellungen des FG ‚um die für sich nicht mehr ver- für. die‘ Anwendbarkeit des 8-2 Nr. 3a KraftStG un- 
na N Sl wie z. B. Därme mit Inhalt, erheblich, daß der Kläger die streitigen Gegenstände in 
ehnen, verdorbene Abfälle, weggeworfene Stricke, -Bür- seiner Tierkörperverwertungsanstalt noch nutzbringend 
DD uch im wesentlichen um sogenannte „Schlacht- verarbeitet hat, wie z. B. auch in den modernen Müllver- 
en im En ac (vgl. hierzu auch Ostertag- brennungsanlagen Energie gewonnen wird. Der Gesetzes- 
oegle-Braun, a. a. O., 5. 360). tatbestand stellt nur auf die Art der beförderten Gegen- 
Auch die Konfiskate sind — wie das FG zutreffend fest- stände und der entsprechenden Fahrzeuge ab, enthält 
gestellt hat — ungenießbares, für sich nicht mehr ver- aber kein einengendes Merkmal hinsichtlich der Wirt- 
wertbares Fleisch, d. h. als zum Genuß für Menschen schaftlichkeit der die Abfallstoffe beseitigenden Anlage. 
untauglich befundenes, gemäß $ 7 des Fleischbeschau- Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger — wie 
gesetzes beschlagnahmtes Fleisch (vgl. auch .Ostertag- der Beklagte geltend macht — in seinem Betrieb Gewinne 
Moegle-Braun, a. a. O., S. 360; Schroeter-Hellich, a. a. O., erzielt hat oder ob — so der Kläger — der in den Ge- 
$ 59 AB.A). Darunter können zwar auch ganze Tierkör- bühren für die Beseitigung der Abfallstoffe mit abgegol- 
per fallen (vgl. 8 32 AB.A; $ 12a Abs. 3 des Fleisch- tene Abtransport selbst wegen des Einsatzes der teuren 
beschaugesetzes). Im Streitfall handelt es sich nach den Spezialfahrzeuge meist ein Verlustgeschäft ist. Schließlich 
Feststellungen des FG um enthäutete Tierteile als eben- ist nicht entscheidend, ob — wie der Beklagte ausführt — 
Falls unschädlich zu beseitigende Konfiskate, Im übrigen die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung im Ergebnis zu einer 
kann es für die Unterordnung unter den Begriff (Ge- Gebührenermäßigung führen könnte, die — entgegen dem 
werbe-)Müll auf die Größe des unverwertbaren Gegen- Sinne des Gesetzes — letztlich den Schlachthöfen und 
stands an sich nicht entscheidend ankommen. Deshalb Metzgereien zugute käme. 
Reichsabgabenordnung setzung für Abnutzung sowie Erhöhung der Bilanzwerte 
. für Material und für abgeschlossene, noch nicht abgerech- 
Urteil des BFH vom 29. Januar 1969 — I R 127/66 nete Bauarbeiten) von 2040 DM. Das FA berichtigte des- 
(StZBl. Bin. 1970 S. 14) halb entsprechend den festgestellten neuen Tatsachen die 
bestandskräftige ursprüngliche Veranlagung nach $ 222 
Für die Anwendung des $ 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Steuermehrbetrag beläuft sich auf 
kommt es hinsichtlich der Gewichtigkeit einer neuen Tat- 262,50 DM. 
sache auf den Steuermehr- oder -minderbetrag an, der N S SE a 
sich unmittelbar auf Grund der neuen Tatsache ergibt. „Der Steuerpflichtige hält die Berichtigungsveranlagung 
In welchem Umfang die Wiederaufrollung des Steuer- für nicht gerechtfertigt, weil die festgestellten neuen Tat- 
falls zu weiteren Steuererhöhungen oder Steuerminde- sachen nicht gewichtig genug seien. 
rungen führen wird, bleibt außer Betracht. z x 
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. 
AO 8 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2. 
(BStBl. 1969 II S. 423) Das FG hat die Gewichtigkeit der neuen Tatsachen 
Der Revisionsbeklagte (FA) hatte für den Revisions- nach den Umständen des Streitfalls bejaht. Der Steuer- 
kläger (Steuerpflichtiger), der ein Baugeschäft betreibt, mehrbetrag überschreite die von der Rechtsprechung des 
bei der erstmaligen. Veranlagung nach dem erklärten ge- Bundesfinanzhofs (BFH) gesteckte untere Grenze von 
werblichen Gewinn von 74705 DM die Gewerbesteuer 100 DM beträchtlich. Er mache zwar nur 2,9 v.H, der 
auf 8910 DM festgesetzt. Eine spätere Betriebsprüfung ursprünglichen Steuer aus, das liege aber an dem ver- 
führte zu einer Gewinnerhöhung (durch Kürzung von Ab- hältnismäßig hohen Gewinn des Steuerpflichtigen. Ins-
	        

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