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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung
Titel:
Infobrief
Weitere Titel:
LADS-Infobrief
Erschienen:
Berlin: Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung
Erscheinungsverlauf:
Nr. 03 (Februar 2010) [?]-Nr. 12 (Mai 2012) ; Nr. 14 (November 2012)-
ZDB-ID:
2719529-6 ZDB
Kommunalwissenschaften:
Kws 99 Bevölkerung. Soziales: Einzelfragen
Dewey-Dezimalklassifikation:
360 Soziale Probleme, Sozialarbeit
Sammlung:
Bevölkerung. Soziales
Berliner Senatsverwaltungen
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
2020
Sprache:
Deutsch
Kommunalwissenschaften:
Kws 99 Bevölkerung. Soziales: Einzelfragen
Dewey-Dezimalklassifikation:
360 Soziale Probleme, Sozialarbeit
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15399360
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bevölkerung. Soziales
Berliner Senatsverwaltungen

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  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1907/01/09
  • 1907/01/23
  • Tages-Ordnung No. 2. (10-49), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(10,11,12.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(13,14.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(15,16,17,18.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(19,20,21,22.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(23.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(24,25.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(26.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(27.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (28,29,30.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (31,32,33.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (34,35.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (36,37,38,39.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (40,41,42.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (43,44,45,46.), 23. Januar 1907
  • In nicht öffentlicher Sitzung (47.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49)(48.), 23. Januar 1907
  • Übersicht der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse u.s.w. (49.), 23. Januar 1907
  • No. 2. (10-49), 23. Januar 1907
  • 1907/02/13
  • 1907/02/27
  • 1907/03/20
  • 1907/03/27
  • 1907/03/28
  • 1907/03/27
  • 1907/04/17
  • 1907/05/01
  • 1907/05/15
  • 1907/06/05
  • 1907/06/19
  • 1907/06/26
  • 1907/06/27
  • 1907/06/26
  • 1907/06/27
  • 1907/09/11
  • 1907/09/25
  • 1907/10/08
  • 1907/10/16
  • 1907/10/30
  • 1907/11/13
  • 1907/12/04
  • 1907/12/18

Volltext

49 
ist aus dem Plane Blatt 22 der beigefügten Akten 
Fach 9 Nr. 12 ersichtlich. Durch den hierunter ab 
gedruckten Vertrag vom 12. Dezember 'v Js. haben 
sich die Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, 
das Grundstück zum Einheitspreise von 450 M 
für die DR an die Stadtgemeinde zu verkaufen. 
Bei einer Größe des Grundstücks von ungefähr 
199,51 DR berechnet sich der Kaufpreis auf rd. 
89778 JC. Die Feststellung der genauen Kaufpreis 
summe hat auf Grund einer Neuvermessung des 
Grundstücks zu erfolgen. Da es nach unseren Er 
fahrungen wohl nicht zu erwarten.ist, daß im Wege 
der Enteignung das Grundstück zu einem niedrigeren 
Preise erworben werden kann, empfehlen wir, dem 
Ankäufe des Grundstücks zuzustimmen. Mer die 
Lage des Grundstücks und die verschiedenen das 
Grundstück betreffenden Stadien des Bebauungsplans 
von 1882, 1887 und 1904 gibt der Plan Blatt 22a 
der Akten Fach 9 Nr. 12 erschöpfend Auskunft. 
Der Kaufpreis ist zu Lasten des anzusammeln 
den Straßenregulierungsfonds vorschußweise zu ent 
nehmen. Die endgültige Verrechnung des Kaufpreises 
bleibt einem späteren, gelegentlich der Ausführung 
der Regulierung des Gustav Adolf Platzes zu fassen 
den Gemeindebeschlusse vorbehalten. 
Mit unserem Antrage folgen wir einem Be 
schlusse der Tiefbaudeputation. 
Wir ersuchen, unsere Vorlage als dringlich zu 
behandeln, und über sie in nicht öffentlicher Sitzung 
zu beraten. Die Frist zur Annahme des Vertrages 
läuft-mit dem 15. Februar d. Js. ab. Eine längere 
Bindungsfrist war nicht zu erreichen. 
Charlottenburg, den 16. Januar 1907. 
Der Magistrat. 
Schustehrus. Dr. Maier. 
IXD 87. 
Nummer 818 des Urkundenverzeichnisses 
der Stadt Charlottenburg. 
Verhandelt 
zu Charlottenburg, den 12. Dezember des Jahres 
eintausendneunhundertundsechs. 
Vor mir, dem unterzeichneten Stadtsyndikus 
Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß 
Artikel 12 § 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürger 
lichen Gesctzbuche vom 20. September 1899 dazu 
bestimmt ist, solche Verträge zwischen der Stadt 
gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, 
durch die sich der eine Teil zur Übertragung des 
Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund 
stücke verpflichtet, erschienen heute: 
1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von 
Person bekannt und geschäftsfähig der Ma- 
gistratssekretär Otto Brabant von hier unter 
Berufung auf die Vollmacht des Magistrats 
vom 29. März 1901. 
Derselbe schickte voraus, daß er seine Er 
klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh 
migung durch den Magistrat und die Stadt 
verordnetenversammlung abgebe. 
3. Herr Louis Pusch, wohnhaft Charlottenburg, 
Magazinstraße 6. 
2. Herr Moritz Grund. Berlin. Adalbertstraße 63. 
Die Erschienenen zu 2 und 3 sind geschäftsfähig 
und von Person bekannt. 
Die Erschienenen schlossen folgenden Vertrag: 
8 i. 
Der Fabrikant Louis Pusch und der Klempner- 
meister Moritz Grund sind Eigentümer des zu Char 
lottenburg am Gustav Adolf Platz belegenen, im 
Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 
68 Blatt Nr. 2726 verzeichneten Grundstücks. Die 
ses Grundstück verkaufen sie hiermit mit sämtlichem 
Zubehör an die Stadtgemeinde Charlottenburg, wie 
es steht und liegt. 
§2; 
Der Kaufpreis wird auf 450 M. für die Qua 
dratrute festgesetzt. Für die Kaufpreisbemeffung ist 
die wirkliche Größe des Grundstücks nach der vom 
städtischen Vermessungsamt unter Zuziehung der 
Verkäufer vorzunehmenden Messung zugrunde zu 
legen. 
8 3. 
Die Verkäufer sind zur lasten- und vollständig 
rechtesreien Auflassung verpflichtet, insbesondere ha 
ben sie sämtliche Pacht-Miet- und sonstige Nutzungs 
rechte vor der Auflassung zu beseitigen. 
Auf Verlangen der Verkäufer ist die Stadtge 
meinde verpflichtet, die auf dem Grundstück ruhende 
Hypothek von 28 000 M. unter Anrechnung auf den 
Kaufpreis an den Hypothekengläubiger zur Auszah 
lung zu bringen. 
8 4. 
Die Auflassung hat spätestens 8 Wochen nach 
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages und nach erfolgter 
Vermessung des Grundstückes zu erfolgen. Die 
Übergabe gilt mit der Auflassung als erfolgt. 
8 5. 
Besitz. Nutzungen und die öffentlichen Lasten des 
verkauften Grundstücks gehen vom Tage der Aus 
lastung ab aus die Stadtgemeinde über. 
8 6. 
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt an dem 
Tage, an dem die Auflassung der verkauften Fläche 
den Bedingungen dieses Vertrages entsprechend erfolgt 
ist. gegen Vorlage einer bezüglichen Bescheinigung deS 
Magistratsvertreters auf der Stadthauptkaffe in 
Charlottenburg. Sollte die Zahlung am Tage der 
Auflaffung nicht mehr möglich sein, so hat sie an dem 
nächstfolgenden Werktage zu geschehen. 
§ 7- 
Die Kosten und Stempel dieses Vertrages und 
der Auflaffung sowie die etwaige Umsatzsteuer trägt 
die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund 
des 8 4o Stempelsteuergesetzes Stempelfreiheit in 
Anspruch, weil ihr für das Grundstück das Ent- 
eignungsrecht zusteht. Das Grundstück bildet Platz- 
land des Gustav Adolf Platzes. Der Fluchtlinienplan 
für den Gustav Adolf Platz hat gemäß 8 11 des 
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen 
8«. 
Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist von der 
Genehmigung durch den Magistrat und die Stadt- 
verordneten-Versammlung abhängig. Wird diese 
Genehmigung nicht bis zum 15. Februar 1907 erteilt 
und den Herren Pusch und Grund zu Händen des 
ersteren bis dahin schriftlich mitgeteilt, so kann keine 
der Parte,en aus diesem Vertrage irgend welche 
Rechte herleiten. 
Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen 
in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperson vor 
gelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen 
händig unterschrieben: 
Louis Pusch. 
Moritz Grund. 
Otto Brabant. 
Beurkundet 
Dr. Adolf Maier, 
Stadtsyndikus als Urkundsbeamter.
	        

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