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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Stratemann, Wilhelm
Titel:
Vom Berliner Hofe zur Zeit Friedrich Wilhelms I. : Berichte des Braunschweiger Gesandten in Berlin ; 1728 - 1733 / herausgegeben und erläutert von Dr. Richard Wolff, Assitent am Kgl. Geheimen Staatsarchiv
Editor:
Wolff, Richard
Erschienen:
Berlin: Verlag des Vereins für die Geschichte Berlins, 1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Umfang:
XI, 310 Seiten
Fußnote:
Literaturangaben
In Fraktur
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 48/49
Schlagworte:
Berlin ; Geschichte 1728-1733 ; Hof ; Quelle ; Online-Publikation
Berlin:
B 207 Kulturgeschichte: Hof. Militär
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-140230
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 12/1:48/49
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Index

Titel:
Verzeichnis der abgekürzt angeführtern Literatur

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1987,46 Nr. 46, 14. August 1987
  • Ausgabe 1987,47 Nr. 47, 21. August 1987
  • Ausgabe 1987,48 Nr. 48, 28. August 1987
  • Ausgabe 1987,49 Nr. 49, 4. September 1987
  • Ausgabe 1987,50 Nr. 50, 8. September 1987
  • Ausgabe 1987,51 Nr. 51, 11. September 1987
  • Ausgabe 1987,52 Nr. 52, 17. September 1987
  • Ausgabe 1987,53 Nr. 53, 18. September 1987
  • Ausgabe 1987,54 Nr. 54, 25. September 1987
  • Ausgabe 1987,55 Nr. 55, 2. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,56 Nr. 56, 9. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,57 Nr. 57, 15. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,58 Nr. 58, 16. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,59 Nr. 59, 20. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,60 Nr. 60, 23. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,61 Nr. 61, 30. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,62 Nr. 62, 2. November 1987
  • Ausgabe 1987,63 Nr. 63, 6. November 1987
  • Ausgabe 1987,64 Nr. 64, 10. November 1987
  • Ausgabe 1987,65 Nr. 65, 12. November 1987
  • Ausgabe 1987,66 Nr. 66, 13. November 1987
  • Ausgabe 1987,67 Nr. 67, 20. November 1987
  • Ausgabe 1987,68 Nr. 68, 24. November 1987
  • Ausgabe 1987,69 Nr. 69, 27. November 1987
  • Ausgabe 1987,70 Nr. 70, 2. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,71 Nr. 71, 4. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,72 Nr. 72, 10. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,73 Nr. 73, 11. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,74 Nr. 74, 18. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,75 Nr. 75, 30. Dezember 1987

Volltext

1474 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 37. Jahrgang Nr. 60 23. Oktober 1987 
um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, da sie nur ' ist. Denn $ 18 Abs. 4 UStG sieht auch für die Umsatz- 
steuerliche Rechtsfolgen feststelle und dem Steuer- steuer eine Verrechnung der Jahressteuerschuld mit den 
pflichtigen keine Rechte gewähre, die er nicht auch ohne festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen mit der 
sie haben würde. Unter Bezugnahme auf diese Recht- Folge. der Nachzahlung bzw. Erstattung des Unter- 
sprechung vertritt eine im Schrifttum verbreitete Ansicht schiedsbetrages vor (vgl. hierzu: $ 36 Abs. 4 EStG für die 
auch für die Rechtslage nach der seit dem 1. Januar 1977 Einkommensteuer). 
geltenden AO 1977 weiterhin die Auffassung, Anrech- a 
nungsverfügungen seien uneingeschränkt berichti- a) Die im Steuererhebungsverfahren ergehende An- 
gungsfähig (vgl. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, !Schnungs- oder Abrechnungsverfügung des FA stellt im 
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichts- Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz (ebenso auch: 
ordnung, 8. Aufl., 8 218 AO 1977 Anm. 12; Klein/Orlopp, Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, a. a. O., 
Abgabenordnung, 3. Aufl., $ 218 Tz. 6; Stuhrmann in 8 36 Tz. 200) nicht lediglich eine formlose Kassenmittei- 
Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., 836 ung ohne jede Bindungswirkung dar. Da das Gesetz 
Rz. 94; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, (S$ 36 Abs. 2 und 4 EStG, 18 Abs. 4 UStG) die Anrech- 
a. a. O., 8 36 Tz. 200; Nissen, Deutsche Steuer-Zeitung/ nung (Abrechnung) im Zusammenhang mit der Festset- 
Ausgabe A — DStZ/A — 1977, 438). zung der Jahressteuerschuld ausdrücklich vorsieht, muß 
ihr eine weitergehende Rechtswirkung mit einem gewis- 
Es bestehen aber Zweifel, ob diese Rechtsauffassung sen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen beige- 
seit dem Inkrafttreten der AO 1977 noch mit dem Gesetz messen werden. Der Senat folgt der im neueren Schrift- 
in Einklang steht. Denn $:130 Abs. 2 AO 1977 läßt die tum überwiegenden Ansicht, daß die Steueranrechnung 
Rücknahme rechtswidriger  begünstigender Verwal- (-abrechnung) im Rahmen eines von der Steuerfestset- 
tungsakte nur noch unter bestimmten eingeschränkten zung gesonderten Verwaltungsakts ergeht. Dieser stellt 
Voraussetzungen zu; ferner ist in dieser Vorschrift nun- zwar keinen Abrechnungsbescheid i. S. des & 218 Abs. 2 
mehr der begünstigende Verwaltungsakt als ein solcher AO 1977 dar, da durch ihn nicht bereits entstandene 
definiert, „der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Streitigkeiten über das Erlöschen von Zahlungsansprü- 
Vorteil begründet oder bestätigt hat“. Der Wortlaut die- chen entschieden werden (vgl. BFHE 142, 408, BStBI II 
ser Vorschrift spricht dafür, daß sie im Gegensatz zu dem 1985, 216%, 218). Er wirkt auch nicht rechtsbegründend 
früher geltenden $& 96 AO auch auf deklaratorische Ver- (konstitutiv), da er keine Rechte und Pflichten zur Entste- 
waltungsakte, zu denen die überwiegende Meinung auch hung bringt, die der Steuerpflichtige nicht auch ohne ihn 
die lediglich rechtsbestätigenden Anrechnungsverfügun- hätte (vgl. BFHE 87, 514, BStBI III 1967, 214), und BFHE 
gen zählt, Anwendung findet (vgl. Tipke/Kruse, Abgaben- 122, 510, BStBI 11.1977, 8052). Vielmehr handelt es sich 
ordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., $130 AO um einen deklaratorischen (bestätigenden) Verwaltungs- 
1977 Tz. 3, 4; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung- akt, dessen Außenwirkung (& 118 AO 1977) sich je nach 
Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Bem. 3 a zu 8 130 AO dem Ergebnis der Anrechnung: in einem Leistungsgebot 
1977; anderer Ansicht Nissen, DStZ/A 1977, 438, und oder in einer Erstattungsverfügung äußert. (vgl. BFHE 
Urteil des FG Bremen vom 21. November 1980 178/79, 142, 408, BStBI II 1985, 216%”. 217, und FG Düsseldorf, 
Entscheidungen der. Finanzgerichte — EFG — 1981, EFG 1978. 436). 
296). Daraus leitet eine neuere Meinung das Ergebnis ; ar - z 
her, daß eine erhöhte Anrechnung von Steuern, die einen Der BFH ist bereits in seiner früheren Rechtsprechung 
zu hohen Erstattungsbetrag „bestätigt“, einen rechtswid- ZUr Anrechnungsverfügung, die diese nach der AO a. F. 
rigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. des 8 130 AO für uneingeschränkt berichtigungsfähig erklärt hat, von 
1977 darstellt, der seit dem Inkrafttreten der AO 1977 nur deren Verwaltungsaktsqualität ausgegangen. Denn er 
noch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vor- hat diese stets als gesonderten „Bescheid“ und als „Ver- 
schrift zurückgenommen werden kann (vgl. Tipke/Kruse, fügung“ i.S. des $ 93 AO bezeichnet (BFHE 87, 514, 
a. a. O.,$ 130 A0 1977 Tz. 4, und $ 157 A0.1977 Tz. 9 — BStBI III 1967214”, und BFHE 122, 510, BStBI II 1977, 
seit Erg. Liefg. 48 November 1985 —; Conradi in 805). Auch seine Ausführungen darüber, daß $ 96 AO 
Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Nicht anwendbar sei, weil die Vorschrift nur auf konstitu- 
14. Aufl., 8:36 Rdnr. 81; Krebs in Herrmann/Heuer/Rau- tive Verwaltungsakte Anwendung finde, wären überflüs- 
pach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Sig gewesen, wenn er die Anrechnungsverfügung über- 
mit Nebengesetzen, Kommentar, & 36 EStG, Erläuterun- haupt nicht als Verwaltungsakt angesehen hätte. 
gen zu Abs. 2 Nr. 1 — grüne Blätter —, und vor $ 36 b) Aus der rechtlichen Einordnung der Anrechnungs- 
Anm. H 112; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuerge- verfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt folgt nach 
setz, 5. Aufl., 8 36 Anm. 17; v. Bornhaupt, Betriebs-Bera- dem eindeutigen .Wortlaut des & 130 Abs. 2 AO 1977 
ter — BB — 1977, 1232; FG _Düsseldorf, Beschluß vom daß diese, wenn sie einen Fehler zugunsten des Steuer- 
18. April 1978 XV 497/77 A, EFG 1978, 436; Oberfinanz- pflichtigen enthält, nur zurückgenommen bzw. geändert 
direktion — OFD — Bremen, Verfügung vom 10. August werden kann, wenn eine der hierfür im Gesetz vorgese- 
1977 in Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, $ 130 penen Voraussetzungen gegeben ist. Denn die Definition 
Nr. 1). des begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne dieser 
3. Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt dar- Vorschrift umfaßt ausdrücklich auch Verwaltungsakte, 
gestellten. Auffassung an. Er ist. ferner der Ansicht, daß die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil nur 
die zur Anrechnung der Vorauszahlungen und der Steu- bestätigen. Sind auf die festgesetzte Steuerschuld zuviel 
erabzugsbeträge bei der Einkommensteuer (8 36 Abs. 2 Steuern angerechnet oder — wie im Streitfall — von einer 
EStG) angenommenen Rechtsfolgen auch für die Ab- negativen Steuerschuld (Erstattungsanspruch) die be- 
rechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen Anwen- reits ausgezahlten Erstattungsbeträge nicht abgesetzt 
dung finden müssen, wenn diese Abrechnung — wieim (abgerechnet) worden, so wird dadurch ein rechtlich er- 
Streitfalle — im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer- heblicher Vorteil — zu geringe Abschlußzahlung, im 
jahresveranlagung vom FA vorgenommen und dem Steu- Streitfall überhöhter Erstattungsanspruch — zu Unrecht 
erpflichtigen durch Bescheid bekanntgegeben worden bestätigt. Der dadurch beim Steuerpflichtigen — mögli-
	        

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