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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Publication:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1895
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9301969
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Issue

Title:
No. 1, 1. Januar 1895

Illustration

Title:
Tafel 3

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1953 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil VI, 1950-1953
  • 12. Februar 1953
  • 19. Februar 1953
  • 5. März 1953
  • 18. März 1953
  • 24. März 1953
  • 30. März 1953
  • 10. April 1953
  • 13. April 1953
  • 6. Mai 1953
  • 21. Mai 1953
  • 6. Juni 1953
  • 30. Juni 1953
  • 2. Juli 1953
  • 17. Juli 1953
  • 11. September 1953
  • 11. September 1953
  • 19. September 1953
  • 19. Oktober 1953
  • 28. Oktober 1953
  • 16. November 1953
  • 23. November 1953
  • 7. Dezember 1953
  • 31. Dezember 1953

Full text

VE/1953 
Seite 69 
Nr. 24 
$ 38 3. Zu 8 5. 
ist durch die Strafvorschriften des $ 34 WBewG. ersetzt. Für öffentlich geförderte neugeschaffene Wohnungen 
Die Strafvorschrift des $ 34 WBewG. bezieht sich ledig- gelten zwar die Vorschriften des WBewG., jedoch 
lich auf die vorsätzliche Veränderung von Wohnraum und bleibt u.a. $ 22 des Ersten Wohnungsbaugesetzes un- 
von. sonstigen. der Wohnraumbewirtschaftung unterliegen- berührt. Für die Zuteilung solcher Wohnungen be- 
den Gegenständen, durch, die die bisherige Brauchbarkeit deutet dies folgendes: 
für Wohnzwecke erheblich beeinträchtigt wird. Die Straf- Zunächst gilt das Spezialgesetz, in diesem Fall also 
verfolgung kann zwar auch vom Amts. wegen. eintreten; $ 22 WBauG. und nur, wenn das Spezialgesetz 
in der Regel wird aber eine Anzeige des Wohnungsamtes schweigt, sind hilfsweise die Vorschriften des WBewG. 
notwendig sein. heranzuziehen. Das Spezialgesetz enthält keine Vor- 
$8 39—41 schriften über die Benutzungsgenehmigung, wohl 
sind praktisch gegenstandslos geworden. aber das WBewG. Der. Verfügungsberechtigte über 
öffentlich geförderte Wohnungen hat also hiernach 
. S au N ebenfalls das Recht, die Benutzungsgenehmigung‘ zu 
Ze IL 0 DE ns der beantragen. Wird diese gemäß $ 14 Abs.1 WBewG. 
‚VO. . 6. 1953 € ind a Verfü DD: hti aß 
(GVBL. S. 383). versagt, so sind dem Verfügungsberechtigten gemä 
$ 22 Abs.2 WBauG. mindestens 5 Wohnungsuchende 
Die Durchführungsverordnung regelt lediglich das Schieds- zur Auswahl zuzuweisen. Eine Versagung des Aus- 
stellenverfahren und bleibt, da die 88 383—37a Vollz.VO. wahlrechtes nach $ 15 Abs.6 WBewG. ist nicht. mög- 
vorläufig weiter gelten, wirksam. lich, da das Zuweisungsverfahren durch 8 22 Abs. 1 
WBauG. abschließend geregelt ist. Dagegen kann eine 
3. Die Durchführungsvorschrift zur Mietverfügung gemäß $& 16 Abs. 1 WBewG. vor- 
Berliner Vollz. VO. vom 9. 9. 1949 genommen werden, wenn der Verfügungsberechtigte 
— Zuzugsbestimmungen — (VOBI. I S. 322). alle 5 Vorgeschlagenen unberechtigt ablehnt, weil das 
fe z : : WBauG. über die Erledigung eines solchen Falles 
Für diese Durchführungsvorschrift gelten die Ausführun- z N Se : n 
gen zu 8 25 Vollz.VO. entsprechend. Für die Dauer der N ROE UI6 ad EEE EL LEE A 
Gültigkeit des Zuzugsgesetzes ist die Durchführungs- Weil. “dies unvereinbar Dit dem Vorschla Sa 
vorschrift nicht anwendbar; 5 Wolnungsuchenden wäre 5 
4. Die Durchführungsvorschrift zur Berliner } Zu SS 7 Abs.l. 
Vollz.VO. vom 26. 7. 1950 — Ablösungsgelder — Ich weise auf die Notwendigkeit hin, die Wohnungs- 
(VOBl. 1 S. 327). bestandskartei zu führen und auf dem laufenden zu 
Nach ’8 21 WBewG. kann die Zweckentfremdung von Wohn- halten. 
raum befristet, bedingt oder.unter Auflagen erteilt werden. Zu 89 Abs 1 
Die Genehmigung kann also mit der Auflage verbunden 5; MY SE a 
werden, einen bestimmten Geldbetrag an das Wohnungs- Bisher konnte das Wohnungsamt Wohnungen, für die 
amt zu zahlen. Die Durchführungsvorschrift steht also es keine Bewerber hatte, dem Eigentümer zur freien 
nicht im. Widerspruch zum WBewG. und gilt vorläufig Vermietung überlassen. Es konnte auch schon auf 
weiter. die Erfassung verzichten. Jetzt braucht es, wenn der 
- : z | Verfügungsberechtigte für freien Wohnraum keine 
Ws empfiehlt Sich, die denehmigung A Aayeckentiremdung N DETUtTUMGSGENSHANP UNE beantragt, lediglich die Frist 
künftig neben’ der Auflage (die auch in der Schaffung von für die Zuweisung gemäß $ 15 Abs. 5 verstreichen zu 
Ersatzräumen bestehen kann) stets bedingt zu. erteilen lassen. In diesem Fall eilt die Überlassun des Wohn- 
und zwar in der Richtung, daß die Genehmigung erlischt, raums an einen Wohn un suchenden als Rehm gt, den 
wenn nicht die Bedingung bis zu einem bestimmten Zeit- a f . 8 ‚genehr —_- 
Sn er Verfügungsberechtigte benennt. Hierin liegt eine 
punkt (z.B. Zahlung des Ablösungsbetrages — Erstellung Zuteilung. Benennt der Verfügungsberechtigte keinen 
von Ersatzräumen) erfüllt wird. Weiter empfiehlt es sich, Woh: DES chenden. so. hat S A eh etwaigen ‘Miect- 
in der Regel die Genehmigung befristet für die Dauer des USA AST A verantworten. Ds wird es edüch N aUCh 
z. Z. der Genehmigung bestehenden Mietverhältnisses zu hier dringend. empfohlen. bei Objekten ir die | das 
erteilen, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung‘ zu Wohnen art keine De verber Dot Nicht is Drei 
Gunsten eines Mieters erteilt wird. 5 y 
wochenfrist ablaufen zu lassen, sondern schon vorher 
dem Verfügungsberechtigten mitzuteilen, daß eine Zu- 
III. Sonstige Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungs- weisung nicht stattfinden‘ wird und ihm .anheimzu- 
gesetzes. stellen, eine Benutzungsgenehmigung zu beantragen. 
7 Zu 1 ADS u. Zu 8 9 Abs.2. 
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Wohn- ; . De S 
raumbewirtschaftung eine staatliche Aufgabe ist. Bei m N Hr Er ORT DR GE E FIGFG TORTEN: Ken 
allen staatlichen Aufgaben ist es Grundsatz, daß der einen besonders schweren HWingtiff in die Unverletz:- 
übergeordneten staatlichen Behörde das Anweisungs- lichkeit der Wohnung dar un d. ist. außerdem: davon 
recht zusteht ($-50 Abs.3 LVG). S abhängig, daß die Anlagen nicht nach 8 23 WBewG. 
An der bisherigen Organisation. der Wohnungsbehör- geschaffen werden können. Ich bitte, bei solchen Maß- 
den ändert. sich nichts. Landeswohnungsbehörde bin nahmen besonders sorgfältig zu verfahren. 
ich. Örtliche Wohnungsbehörde ist das Bezirksamt, „ 
dessen Funktionen durch das Wohnungsamt ausgeübt 7 Zu $ 11 Abs.1. 
werden. Da 8 6 Vollz.VO., wie bereits festgestellt, überholt und 
Zu 83. er A en wirke ich EEE Nat Sn 
N . . erfahren über Doppelwohnungen nicht mehr mit. Es 
Es wird darauf hingewiesen, daß nach $ 37 WBewG. ist Sache des N VOHENNSSETIEEE, die freigeltende Woh- 
in $ 3 Buchst. b für Berlin an die Stelle des Datums nung zu bestimmen, wenn der Verfügungsberechtigte 
„21.6. 1948° das Datum „25.6, 1948“ tritt ‚und daß $ 3 von dem Recht, die Wohnung, die er behalten will, zu 
Buchst. c für Berlin nicht gilt, solange eine dem Ge- bezeichnen, keinen oder keinen fristgemäßen Gebrauch 
schäftsraummietengesetz. des. Bundes. entsprechende macht : Liegen die Wohnungen in verschiedenen Be- 
Regelung fehlt. zirken oder liegt eine der Wohnungen im Bundes- 
Zu 83 Buchst. b wird festgestellt, daß Baunotabgabe- gebiet, so empfiehlt es sich, daß. sich die Wohnungs- 
mittel als öffentliche Zuschüsse und vom 1.1.1951 ab ämter verständigen. Kommt keine Verständigufg ZU- 
als öffentliche Darlehen anzusehen sind. Wohnungen, stande, so_ist meine Entscheidung einzuholen. 
für die nachweisbar Baunotabgabemittel verwendet 
worden sind, unterliegen also der öffentlichen Wohn- >» Zu $ 14 Abs.3 und $ 15 Abs,2. 
raumbewirtschaftung und fallen nicht unter die Vor- Benutzungsgenehmigung und Zuweisung werden aus 
schrift des 8 3 Buchst. b. Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise
	        

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