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Paul Erman / Erman, Wilhelm (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Paul Erman / Erman, Wilhelm (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Erman, Wilhelm
Titel:
Paul Erman : ein Berliner Gelehrtenleben : 1764-1851 / von Wilhelm Erman
Erschienen:
Berlin: Verlag des Vereins für die Geschichte Berlins, 1927
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Umfang:
XVI, 264 Seiten
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 53
Schlagworte:
Erman, Paul ; Online-Publikation
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-140313
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Letzte Lebensjahre, das Revolutionsjahr

Abbildung

Titel:
Paul Erman. 1764.1851. Nach einer Zeichnung von J. H. Schramm. 1851

Schnellzugriff

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  • Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Königl. Preuss. Ober-Praesidium der Provinz Brandenburg
  • [Handschriftliche Anmerkungen]
  • [Einleitung]
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten. § 1 - § 6a
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung. § 7 - § 9
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften. § 10 - § 46
  • I. Allgemeine Vorschriften. § 10 - § 21
  • II. Einzelvorschriften. § 22 - § 46
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen. § 47 - § 56
  • Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften für Einfamilienhäuser. § 57 - § 66
  • Sechster Abschnitt. Sondervorschriften für Fabrikbauten. § 67 - § 72
  • Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 73 - § 78
  • Anlage. Geltungsbereich und Bauklassenverteilung der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin am 30. Januar 1912
  • I. Kreis Teltow
  • II. Kreis Niederbarnim
  • III. Kreis Osthavelland
  • IV. Kreis Zauch-Belzig
  • Anhang I.
  • I. Alphabetisches Sachregister
  • II. Ortsverzeichnis
  • Werbung
  • Anhang II. Polizeiverordnung betreffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Erster Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912. Polizeiverordnung vom 27. März 1912
  • Titelblatt
  • I. Kreis Teltow
  • II. Kreis Niederbarnim
  • Dritter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Vierter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Sechster Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Siebenter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Farbkarte

Volltext

63 
gleicher Weite über die Dachfläche hinausgeführ— 
tes Dunstrohr erhalten. 
5. Wo Spülklosetts vorhanden sind, müssen 
die Wasserrohre so angelegt werden, daß ein Ein— 
frieren des Wassers verhindert wird. 
6. Wo die Auswurfstoffe durch Wasser ab— 
geschwemmt und in unterirdische Leitungen ab— 
geführt werden, sind für die Einzelheiten der zu 
diesem Zwecke erforderlichen Anlagen die beson— 
ders erlassenen Vorschriften maßgebend. 
7. Sind die Aborte an eine Schwemmkanali— 
sation (Ziffer 6) nicht angeschlossen, so müssen 
die Auswurfstoffe behufs Abfuhr in regelmäßigen 
Zeiträumen angesammelt werden. Zu diesem 
Zwecke dürfen nur undurchlässige, dicht ver— 
schließbare Tonnen oder Tonnenwagen verwendet 
werden. Der Tonnenstand muß dicht umschlossen 
werden ünd einen undurchlässigen, glatten Fuß— 
boden erhalten. 
8. Die Anlage von Gruben für Aborte ist 
verboten. 
9. Auf Grundstücke, welche landwirtschaftlichen 
Betrieben dienen, finden die Vorschriften unter 
Ziffer 7 und 8 keine Anwendung. Doch müssen 
die Abortgruben außerhalb der Umfassungswände 
der Gebäude, in denen sich Räume zum dauern— 
den Aufenthalt von Menschen befinden, liegen. 
10. Ausnahmen von den Vorschriften unter 
Ziffer 7, und 8 können für Grundstücke der Bau— 
klasse II, B, C, D, P und P unter folgenden Vor— 
aussetzungen zugelassen werden: 
a) Die Aborte müssen Wasserspülung erhalten. 
b) Die Aborte sind durch undurchlässige Rohre 
— die, soweit sie außerhalb der Umfassungs— 
wände der Gebäude liegen, unterirdisch und 
frostfret gelegt werden müssen — an eine 
—
	        

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