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Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1862 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1862 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,13-1990,10
Fußnote:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1968
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434647
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Schnellzugriff

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  • Der Grundbesitzwechsel in Berlin und seinen Vororten (1895-1904) / Croner, Johann (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Einleitung
  • Summen der Kaufpreise der veräusserten bebauten Grundstücke
  • Summen der Kaufpreise der veräusserten unbebauten Grundstücke
  • Zahl der veräusserten bebauten Grundstücke ; Zahl der veräusserten unbebauten Grundstücke
  • Kapitel I. Die Jahresergebnisse des Grundbesitzwechsels
  • Abbildung: [Graph]. Berlin
  • Abbildung: [Graph]. Die städtischen Vororte
  • Abbildung: [Graph]. Die westlichen Vororte
  • Abbildung: [Graph]. Die Fabrikorte
  • Abbildung: [Graph]. Der Aussenring
  • Abbildung: [Graph]. Charlottenburg
  • Fläche der umgesetzten bebauten Grundstücke in qm ; Fläche der umgesetzten unbebauten Grundstücke in qm
  • Kapitel II. Die Monatsergebnisse des Grundbesitzwechsels in den einzelnen Orten
  • Kaufpreise der umgesetzten bebauten Grundstücke in % der Gesamtkaufsummen ; Kaufpreise der umgesetzten unbebauten Grundstücke in % der Gesamtkaufsummen ; Zahl der umgesetzten bebauten Grundstücke in % der Gesamtumsätze ; Zahl der umgesetzten unbebauten Grundstücke in % der Gesamtumsätze
  • Kapitel III. Die Ergebnisse der Umsatzsteuer
  • Inhaltsverzeichnis
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

992 
n ihr liegende 
(Gefahren, 
In grossen 
Städten nicht 
rorhandene 
7orderung der 
Ausweisung der 
Umsatzsteuer 
aus dem 
Hauptetat, 
Begründet im 
nneren Wesen 
Jer Steuer. 
zrössere Räume beschafft werden müssen, und ganz besonders zur 
\nlage von Schulen. 
In kleineren Orten hat aber die Umsatzsteuer, die zur Deckung 
aller dieser Bedürfnisse verwendet werden soll, noch eine be- 
sondere Eigenschaft, um deren willen sie gerade in diesen Kom- 
munen sehr hoch geschätzt wird. Sie ist nämlich in den ver- 
schiedenen Jahren verschieden hoch und kann doch im Jahres- 
stat immer nur mit grosser Vorsicht und sehr niedrig geschätzt 
eingestellt werden. Die Folge .ist dann meistens, dass sie einen 
Ueberschuss ergibt, mit dem jede Kommune sehr gern arbeitet. 
Diese Eigenschaft der Umsatzsteuer ist aber aus leichtverständ- 
lichen Gründen sehr gefährlich und weist sie daher eigentlich 
aus einem ordentlichen Kommunaletat heraus. Die steten Ueber- 
schüsse der Umsatzsteuer sind eine angenehme Eigenschaft, man 
braucht sich in keinem Ressort allzusehr einzurichten, sich nicht 
allzu peinlich an den Etat zu halten; etwaige Mehrausgaben auf 
anderen Gebieten werden durch die Mehreinnahmen aus der Um- 
satzsteuer wettgemacht. Auch für die Gemeindevertreter und 
Stadtverordneten ist eine nicht geringere Gefahr vorhanden, da 
sie eine nicht unbedingt notwendige Ausgabe leichter bewilligen, 
wenn sie durch die Ueberschüsse des Vorjahres ausgeglichen 
werden kann, als wenn sie erst durch eine neue Anleihe gedeckt 
werden muss. 
Anders liegen diese Verhältnisse in den grossen Städten, be- 
sonders in Berlin. Auch. hier schwanken zwar die Erträge der 
Umsatzsteuer je nach der wirtschaftlichen Konjunktur, aber diese 
Schwankungen treten bei allen Einnahmen aus Verkehrsanstalten, 
ja auch bei der Einkommensteuer, ein. Hier ist die Gefahr einer 
Ueberschusswirtschaft nicht gegeben. Auch werden z. B. in 
Berlin viele einmalige Ausgaben, die in kleinen Orten eventuell 
durch Anleihen gedeckt werden müssen, auf den Etat genommen, 
weil sie eben alljährlich vorkommen, wie Schulneubauten. Aus 
liesen Gründen liegt für die Städte nicht der oben erwähnte im 
Wesen der Steuer liegende Grund vor, die Umsatzsteuer aus- 
schliesslich zur Bezahlung neuer, sonst aus Anleihen zu bestreiten- 
ler Ausgaben zu verwenden. Man wird daher für Berlin und 
lie grösseren Orte nicht nötig haben, die Heraushebung der Um- 
satzsteuer aus dem Kommunaletat zu fordern. 
Desto energischer wird es aber für die kleineren Orte eine 
Forderung gesunder Kommunalpolitik sein, dass die Umsatzsteuer 
aus dem alljährlichen ordentlichen Etat herausgenommen wird, 
da sie in ihm zwar eine Defizitwirtschaft leicht verhüten, die 
yanze gesunde Finanzgebarung aber leicht gefährden kann. Auch 
das innerste Wesen dieser Steuer weist darauf hin. Die Umsatz- 
steuer stellt eine Abgabe von einer durch das öffentliche Ge- 
meinwesen und seine Entwickelung bedingten Wertsteigerung, die 
schon vor einiger Zeit stattgefunden hat, dar. Also wird sie sinn-
	        

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