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Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1963, IV. Wahlperiode, Nr. 1-359 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Frisch, Johann Leonhard
Titel:
J. L. Frischs Schulspiel von der Unsauberkeit der falschen Dicht- und Reim-Kunst : mit Einleitung und Anmerkungen / herausgegeben von Dr. L. H. Fischer, Stadtschulinspektor in Berlin
Weitere Titel:
Die entdeckte und verworffene Unsauberkeit der falschen Dicht- und Reim-Kunst / ... in einem einfältigen Schulspiel vorgestellet von Johann Leonhard Frisch
Editor:
Fischer, Leopold Hermann
Ausgabe:
Nachdruck der Ausgabe von 1700
Erschienen:
Berlin: Verlag des Vereins für die Geschichte Berlins, 1890
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Umfang:
XX, 65 Seiten
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 26
Schlagworte:
Berlinisches Gymnasium zum Grauen Kloster ; Schuldrama ; Quelle ; Online-Publikation
Berlin:
B 607 Schulwesen: Einzelne Schulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-138631
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 12/1 b:26
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Die entdeckte und verworffene Unsauberkeit der falschen Dicht- und Reim-Kunst ...

Kapitel

Titel:
Erste Abhandlung

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 40.1990,3 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1990,59 Nr. 59, 4. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,60 Nr. 60, 5. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,61 Nr. 61, 12. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,62 Nr. 62, 19. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,63 Nr. 63, 26. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,64 Nr. 64, 30. Oktober 1990
  • Ausgabe 1990,65 Nr. 65, 2. November 1990
  • Ausgabe 1990,66 Nr. 66, 9. November 1990
  • Ausgabe 1990,67 Nr. 67, 16. November 1990
  • Ausgabe 1990,68 Nr. 68, 20. November 1990
  • Ausgabe 1990,69 Nr. 69, 23. November 1990
  • Ausgabe 1990,70 Nr. 70, 27. November 1990
  • Ausgabe 1990,71 Nr. 71, 30. November 1990
  • Ausgabe 1990,72 Nr. 72, 6. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,73 Nr. 73, 7. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,74 Nr. 74, 11. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,75 Nr. 75, 13. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,76 Nr. 76, 14. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,77 Nr. 77, 21. Dezember 1990
  • Ausgabe 1990,78 Nr. 78, 28. Dezember 1990

Volltext

Amtsblatt für Berlin Teil II 40. Jahrgang Nr. 66 9. November 1990 2007 der unzutreffenden :Rechtsauffassung, daß durch die derung zum Erlöschen bringt (RGZ 120, 280, 281; Umbuchung das Entstehen eines Erstattungsanspruchs Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 8 813, von vornherein verhindert würde, so daß sich die Not- Anm. 2b; v. Feldmann in Münchener Kommentar zum wendigkeit einer Aufrechnungserklärung gegenüber den Bürgerlichen Gesetzbuch, 8 389, Anm. 1; ebenso schon Neugläubigern — wie sie $ 406 BGB fordert — nicht Mugdan, Motive {II S. 109). Die Rückwirkung der Aufrech- mehr stellte. DE EO Eee der en entgegen der Rechtsauffas- . . a sung der in der Beschwerdeentscheidung — eben AD Sn weit SS ES ROM Anand SET N Ur nicht, daß der Schuldner so gestellt wird, als hätte er die eohnung redenüber den Klägern erklärt hat, kam diese En En A Zahl he KOCHER GSIOK Un ungserklärung am 15. Juli 1983 die Erstattungsforde. COndizierbar). Nicht die Aufrechnungserklärung selbst rung durch Aufrechnung gegen eigene Steuerschulden wird als AUEISIT früheren Zeitpunkt abgegeb. en fingiert; Erlöschen gebracht hatten (S$ 226 Abs. 1 AO 1977, ediglich die Forderungen gelten bei wirksamer Aufrech- EU 9 > nungserklärung als in einem früheren Zeitpunkt erlo- S 389 BGE). schen (Staudinger, a. a. O., 8 389, Anm. 48). i i i i ruar 197 in Pe 7 2 BOT re 549% uch On cc) Hierdurch wird auch der Schutz des Schuldners kann zwar das FA auch gegenüber dem Neugläubiger mit nicht vernachlässigt, soweit dieser auf die Wahrung sei- seiner gegen den Altgläubiger gerichteten Forderung ge- er Rechte bedacht ist. Droht dem FA aufgrund'der Ab- gen einen abgetretenen Steuererstattungsanspruch auf- tretungsanzeige die Gefahr, daß der Neugläubiger mit rechnen, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt einer Gegenaufrechnung die Aufrechnung des FA verei- der Abtretungsanzeige bestand ($ 226 Abs. 1 AO 1977, telt, so kann es sich davor schützen, indem es dem Neu- S 406 BGB). Solange das aber nicht geschehen ist, kann D9läubiger zuvorkommt. Dazu ist es auch regelmäßig nicht der Neugläubiger seinerseits mit der auf ihn übergegan- Nur — wie die Kläger meinen — aufgrund seines Informa- genen Forderung. des Altgläubigers gegen seine eigene tionsvorsprunges in der Lage, sondern auch aus Rechts- Steuerschuld aufrechnen. gründen. Für-das FA ergibt sich ein zeitlicher Vorsprung . für eine wirksame Aufrechnungserklärung daraus, daß An dieser Rechtsauffassung, die von Tipke/Kruse der Neugläubiger mit seiner Aufrechnung so lange aus- (a. a. O., $ 226 AO 1977, Anm. 10), v. Wallis (in Hübsch- geschlossen ist, wie die Gegenforderung (hier der abge- mann/Hepp/Spitaler, a. a. O., $ 226 AO 1977, Anm. 21) tretene Erstattungsanspruch) noch nicht fällig ist, für das sowie Roth (in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen FA als Schuldner muß jedoch dieselbe Forderung nur Gesetzbuch, 2. Aufl., $ 406, Anm. 12) geteilt wird (a. A. erfüllbar sein ($ 387 BGB). So konnten im Streitfall die Tiedtke, a. a. O.) hält der Senat fest. Kläger ihre Aufrechnung frühestens am 15. Juli 1983 mit aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das FG heraus- Fälligkeit des Einkommensteuererstattungsanspruchs gestellt, daß & 406 BGB der Gedanke des Schuldner- 1982 durch Bekanntgabe des Steuerbescheides (S 36 schutzes zugrunde liegt. Der Schuldner, der sich im Zeit- Abs. 4 Satz 2 EStG, & 122 Abs. 2 AO 1977) erklären. Das punkt der Abtretungsanzeige gegen die Forderung des FA hätte jedoch schon seit dem 1. Januar 1983 — wozu Altgläubigers durch Aufrechnung verteidigen konnte, soll jedenfalls seit Eingang der Abtretungsanzeige am durch Vorgänge in der Gläubigersphäre nicht ungünsti- 29. Juni 1983 Veranlassung bestand — die Aufrechnung ger gestellt werden, als es vor der Abtretung der Fall war erklären können, denn die Forderung, die das FA schon (BFH-Urteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BFHE 156, Vor der Abtretungsanzeige gegenüber Frau S besaß und 392, BStBI II 1990, 3527). Aufgrund der Aufrechnungs- Mit der es gegenüber den Klägern gemäß $ 406 BGB möglichkeit braucht sich der Schuldner wirtschaftlich aufrechnen konnte (die Einkommensteuerschuld 1979), nicht mehr als Schuldner zu fühlen. Er kann mit der Auf- War schon seit dem 20. September 1982 fällig. Die dem rechnungserklärung warten, bis der Gläubiger durch Gel- FA obliegende Schuld (Einkommensteuererstattung tendmachung seiner Forderung hierzu Anlaß bietet und 1982) war auch vor Festsetzung der Steuererstattung sich durch die Aufrechnungserklärung (8 388 BGB) mit e'füllbar, denn gemäß $ 271 Abs. 2 BGB ist der Schuld- rückwirkender Kraft ($ 389 BGB) von der Schuld befreien er berechtigt, die ihm obliegende Leistung schon vor (Mugdan, Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch Il, Fälligkeit zu erfüllen. Auf die Festsetzung des Anspruchs S. 131 ff.;. Protokolle zum Entwurf eines Bürgerlichen durch einen Steuerbescheid kommt es für die Erfüllbar- Gesetzbuches, S. 367; Urteil des Reichsfinanzhofs keit nicht an (ebenso schon BFH-Urteil vom 10. Novem- — RFH — vom 14. September 1932 Il A 367/32, RStBI ber 1953 1 108/52 S, BFHE 58, 294, BStBI Ill 1954, 26; 1932/931; BGH-Urteil vom 17. April 1958 II ZR 335/56, Tipke/Kruse, a. a. O., $ 226 AO 1977, Tz. 13; Palandt/ BGHZ 27, 123. 125). Heinrichs, a. a. O., 8 387, Anm. 5). bb) Der Schutz des Schuldners ist jedoch nicht unbe- Besitzt daher das FA im Zeitpunkt der Abtretungsan- grenzt. Die Rückwirkung der Aufrechnungserklärung zeige, mit der ihm die Abtretung eines voraussichtlichen kann nur so lange mit Tilgungswirkung gelten, wie die Steuererstattungsanspruchs an den Neugläubiger ange- Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Aufrechnungserklä- zeigt wird, eine fällige Gegenforderung gegen den Alt- rung noch vorhanden ist und damit das rechtliche Band Schuldner, so kann es sich hiervon sofort durch Aufrech- zwischen Aufrechnungslage und +erklärung noch fortbe- nungserklärung befreien. Erweist sich später die zur Auf- steht (Staudinger/Kaduk, Bürgerliches Gesetzbuch, rechnung gestellte erwartete Steuererstattung aufgrund 12. Aufl., $ 389, Anm. 53). Es ist z. B. anerkannt, daß die der Steuerfestsetzung ganz oder teilweise als gegen- Aufrechnungsmöglichkeit dem Schuldner wieder verlo- Standslos, so wird die Aufrechnung des FA gegenüber rengeht und er die Zahlung nicht zurückfordern kann, dem Neugläubiger in demselben Umfang rückwirkend wenn er versehentlich — in Unkenntnis: der Aufrech- Unwirksam (BFH-Urteil vom 5. August 1986 VII R 167/82, nungslage — Zahlungen leistet und damit die Hauptfor- BFHE 147, 398, BStBI 111987, 8). 7) StZBl. Bin. 1990 S. 2002 8) StZBI. Bin. 1987 S. 612 (Leitsatz)

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