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Hazard classification of active faults in Yunnan base on probabilistic seismic hazard assessment / Zhou, Qingyun (CC BY)

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Bibliographic data

Full text: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Architektenverein <Berlin>
Title:
Notizblatt des Architekten-Vereins zu Berlin
Publication:
Potsdam: Riegel 1850
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Dates of Publication:
Nr. 1.1833 - 27/28.1846; N.F. 1.1847/50,1-8
ZDB-ID:
2678516-X ZDB
Succeeding Title:
Zeitschrift für Bauwesen
Keywords:
Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1849
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Note:
Notizblatt des Architekten-Vereins zu Berlin 1833, No 1 = S. 1-4
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13861545
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
No. 6 und 7

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1919 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 39. Jahrgangs, 1919.
  • Nr. 1/2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7/8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15/16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19/20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23/24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
    Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33/34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39/40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43/44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51/52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103
  • Nr. 104
  • Nr. 105

Full text

19 
Sir,'4. Zentralblatt der 
Bauverwaltung. 
hat der Bezirksbeamte zu prüfen, ob trotzdem das Vorhandensein 
einschlägiger Vorschriften wünschenswert erscheint. Hierbei ist zu 
erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, diese Vorschriften in Kreispolizei 
verordnungen (Art. b § 1 Aba. 1) unterzubringen. 
Ein Musterentwurf zu Wohuungsordnungen ist den Regierungs 
präsidenten inzwischen von mir übersandt worden. 
F(lr Gemeinden mit starker gewerblicher Entwicklung und für 
Vorortgemeinden von Industriestädten, ebenso in Gemeinden mit einer 
großen Anzahl minderwertiger Wohnungen wird der Erlaß einer 
Wohnungsordnung oftmals auch dann erwünscht sein, wenn die Ein 
wohnerzahl weniger als 10 000 beträgt. 
2. Die Bezirksbeamten haben im gegebenen Falle den Erlaß solcher 
Verordnungen bei den zuständigen Stellen anzuregen. . 
F. Praktische Mitwirkung der Bezirksbeamten 
bei Handhabung der Wohnungsaufsicht. 
1. Es empfiehlt sich, daß die Beamten sich zeitweise persönlich 
von der Art der Handhabung der Wohnungsaufsicht und von der 
Beachtung der Vorschriften der Wohnungsordmingen überzeugen. 
Dies geschieht zweckmäßig in der Weise, daß sie gemeinsam mit den 
Gemeindevorständen oder den Örtlichen Wohnungsaufsichtsbeamten 
eine Anzahl Wohnungen besichtigen. Die Auswahl der letzteren 
muß durch den Bezirksbeamten selbst geschehen. Er wird gut tun, 
hierbei in erster Linie solche Wohnungen zu bestimmen, die große 
Familien oder solche Familien beherbergen, die fremde Personen auf- 
nehmeu. * 
Dem Schlafstellen- und Ko3tgängerwesen ist dabei besondere 
Aufmerksamkeit zu widmen. 
2. Bei Handhabung der Wohnungsaufsicht hängt der Erfolg zum 
erheblichen Teil von der Person ab. Bei den Besichtigungen sollen 
sich die Beamten nicht als Polizei- sondern als Wühlfahrtsorgane 
fühlen und danach ihr Auftreten einrichten. Im persönlichen Verkehr 
mit Vermietern und Mietern ist möglichst zu versuchen, diese von 
festgesteJIten Mißständen zu überzeugen. Die Beamten müssen' zu 
erreichen suchen, nicht nur, daß sich die Beteiligten zur freiwilligen 
Beseitigung der Mißstände verstehen, sondern auch bestrebt bleiben, 
künftig das Entstehen von Mißständen zu vermeiden. Es ist Aufgabe 
der Bezirksbeamten, die örtlichen Wohnungsaufsichtsorgane in diesem 
Sinne zu beeinflussen. 
ln persönlicher Aussprache mit dem Gemeindevorstaud. bzw. den 
örtlichen Wohnungsaufsichtsbeamten sind ferner die Grundlagen und 
Notwendigkeiten der Wohnungsaufsicht zu erörtern. Hierbei kommt 
es nicht so sehr auf ein weitreichendes Eingehen auf Einzelheiten, 
als darauf an, Anregungen organisatorischer Natur zu geben. Die 
Art des Auftretens der Bezirksbeamten gegenüber der Bewohnerschaft 
muß für die Örtlichen Stellen ein Vorbild abgeben können. 
•3. Läßt eine mehrmalige Fühlungnahme erkennen, (laß ein ört 
licher Wohnungsaufsichtsbeamter für seinen Dienst nicht geeignet er-, 
scheint, so muß der Bezirksbeamte bei dem Gomeindevorstand in ge 
eigneter Form die anderweite Besetzung der Stelle anregen. Ebenso 
hat er darüber zu wachen, daß die Stellen der örtlichen Aufsichts 
beamten immer besetzt bleiben. Bei unbesetzten Stellen hat er auf 
baldigste Neubesetzung hinzuwirkeu. 
4. Die Bezirksbeamten haben daliin zu wirken, daß das Interesse 
der Gemeindeverwaltungen für die Wohnungsfrage und insbesondere 
für die Wohnungsaufsicht dauernd wacherhalten bleibt und daß in 
der Handhabung der letzteren keine längere Stockung eintritt. Eine 
umfassende Kontrolle in dieser Richtung wird zweckmäßig dadurch 
herbeigeführt,’ daß die Gemeindeverwaltungen veranlaßt werden, 
alljährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Wohnungsaufsicbts- 
organe an Hand eines Fragebogens beim Regierungspräsidenten ein 
zureichen. Die Durchsicht dieser Berichte wird den Bezirksbeamten 
erkennen lassen, wo die Wohnungsaufsicht ordnungsmäßig gehand- 
habt wird. 
Ein Formular zu diesem Fragebogen wird den Herren Regierungs 
präsidenten noch zugehen. 
G. Dienstliche Stellung der Beamten. 
Die Beamten sind technische Mitglieder der Regierung und haben 
als ständige Kommissare des Staatskommissars und des Regierungs 
präsidenten im unmittelbaren Verkehr mit Behörden, Bauvereinen und 
sonstigen Interessenten an der Wohnungsfrage, nach Maßgabe diese? 
Dienstanweisung tätig zu sein. Soweit sich aus diesem Verkehr die 
Notwendigkeit zum Erlaß von Anordnungen oder polizeilicheif'Ver- 
fügungen ergibt, Bind die Sachen dem Regierungspräsidenten (für die 
Stadt Berlin dem Oberpräsidenten) vorzutragen. 
Die Beamten haben ein Dienstsiegel zu führen und bei ihrem 
unmittälbaren Schriftverkehr Briefbpgen mit ,der Dienstbezeichnung 
«Der WohnungsaufsichtSheamte für (Bezeichnung des Bezirks)“ zu 
verwenden. Sie/fuhren den. Nachweij. ,ihrer amtlichen Eigenschaft 
durch Vorzeigung einer ihnen von dem Vorgesetzten Regierungs 
präsidenten auszustellenden Ausweiskarte. 
Ihre dienstliche Stellung als Referent des Regierungspräsidenten 
wird durch Verfügung des letzteren geregelt. 
H. Berichterstattung. 
Die Beamten haben alljährlich nach Schluß des Kalenderjahres 
dem Staatskommissar für das Wohnungswesen durch die Hand des 
Regierungspräsidenten (für den Landespolizeibezirk Berlin des Ober 
präsidenten) einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen. Der Bericht 
soll sich insbesondere auf folgende Angelegenheiten innerhalb ihres 
Dienstbezirks erstrecken: 
1. Zustand der vorhandenen Wohnungen und Stand des Wohnungs 
wesens im allgemeinen. 
2. Lage des Wohnungsmarktes, 
ß. Wohnungsämter, ihre Organisation und Tätigkeit, insbesondere 
a) allgemeines, 
V) Organisation der Wohnungsämter, 
cj Wohnungsordnungen, 
' d) Ergebnisse der örtlichen Wohnungsaufsicht und Wohnungs- 
pflege, 
e) Schlafstellenwesen, 
f) Wohnungsnachweis, 
g) Veranstaltungen zur Unterbringung kinderreicher Familien, 
h) Mitwirkung der Wohnungspflege bei Bekämpfung an 
steckender Krankheiten und der Säuglingssterblichkeit, 
i) sonstige Tätigkeit der Wohnungsämter. 
4. Bau- und ftiedlungswesen, 
a) allgemeines, 
b) Fluchlinien- und Bebauungspläne, 
c) private Bautätigkeit, 
d) gemeinnützige Wohnungsfürsorge (Bauvereinigungen), 
e) Wohnungsfürsorge der Arbeitgeber, 
f) Notwohnungen und Behelfsbauten, 
g) sonstiges. 
5. Tätigkeit der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, 
a) allgemeines, 
b) eigene Bautätigkeit, 
c) Unterstützung dör gemeinnützigen Bauvereine durch Be 
teiligungen, Bürgschaften usw., 
d) baupolizeiliche Maßnahmen der Gemeinden. 
6. Geldbeschaffung für die gemeinnützige Bautätigkeit. 
7. Nähere Mitteilungen über die eigene Tätigkeit der Beamten, 
soweit sich dies nicht schon aus Ziffer 1 bis 6 ergibt, ins 
besondere über 
a) ihren Verkehr mit Behörden, Bauvereinen und sonstigen 
Interessenten an der Wohnungsfrage, 
b) Mitwirkung bei Gründung gemeinnütziger Bauvereine und 
sonstiger Organisationen, die sich auf dem Gebiete des 
Wohnungswesens betätigen, 
c) Anregungen gemäß dieser Dienstanweisung, 
d) Teilnahme an der Wohnungsaufsicht, 
e) Erstattung von Gutachten, 
f) Anregungen und Vorschläge für eine Fortentwicklung der 
Bestrebungen zur Verbesserung der Wohnungsverhättnisse. 
Berlin, den 16. Dezember 1918. 
Der Staatskommissar für das Wohnungswesen. 
- v. Coels. 
Erlaß, betreffend die Gewährung von Baukostenzuschüssen 
- aus Heichsmitteln für Wohnbauten auf dem Lande. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 1. November d. J., betreffend Bau 
kostenzuschüsse [Zentralblatt der Bauverwaltung 1918, S. 44!)]. 
Berlin, den 26. Dezember 1918. 
Nach Ziffer II 1 der Bestimmungen des Bundesrats für die Ge 
währung von Baukostenzuschüssen aus Reichsmitteln*) können Bau 
kostenzuschüsse nur an Gemeinden — zu denen auch Kommunal 
verbände zu rechnen sind—, gemeinnützige Bauvereinigungen und 
private Bauunternehmer bei Erfüllung bestimmter Bedingungen ge 
währt werden. Um entstandene Zweifel, ob nach diesen Bestimmungen 
dem Wohnungsbedürfnis auf dem Lande duroh Gewährung von Bau 
kostenzuschüssen ausreichend Rechnung getragen werden könne, - zu 
beheben, weise ich auf folgendes hin. 
1. Baukostenzuschüsse zum Bau von Arbeiterwohnun- 
gen für den,größeren landwirtschaftlichen Besitz-, ins 
besondere denjenigen in Gutsbezirken. Es. muß davon aus* 
gegangen werden, daß Arbeiterwobnungen, die der Gutehgsitze t nur 
im eigenen Interesse auf seinem Gute baut, den Werkswohnungen 
*) Zentralblatt der Bäuve*waltung 1918, 8: 450. 1 
■. . n: •>;„
	        

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