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Neuestes Gemälde von Berlin (Public Domain)

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Full text: Neuestes Gemälde von Berlin (Public Domain)

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Monograph

Title:
Neue Häuser-Administrations-Ordnung : für die Stadt Berlin und deren Umgegend
Publication:
Berlin: Deckersche Geh. Ober-Hofbuchdruckerei, 1840
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
75 S., 6 Bl.
Note:
In Fraktur
Keywords:
Berlin ; Geschichte 1840 ; Zwangsverwaltung ; Quelle ; Online-Publikation
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-107584
Collection:
History,Cultural History
General Regional Studies
Shelfmark:
B 807 Priv 3
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Instruction für den Häuser-Administrations-Inspector

Contents

Table of contents

  • Adressbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain)
  • Ausgabe 63.1938 (Public Domain)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Kultur und Wirtschaft im Buchhandel
  • Contents
  • Preface
  • Buch-, Kunst- und Musikalienhandlungen Groß-Berlins
  • Advertising
  • Graphische und buchgewerbliche sowie solche Firmen , Kunst- und Musikalienhandlungen Groß-Berlins
  • Advertising
  • Berliner Kommissionäre und deren Sortiments-Kommittenten
  • Tabelle: In Berlin durch Kommissionäre vertretene auswärtige Sortiments-Buchhandlungen
  • Verlagsvertreter in Groß-Berlin
  • Berliner Buchhandlungen
  • Auswärtige und Berliner Verleger
  • Buchhänderische Fachblätter
  • Direkte Bücherwagen
  • Advertising
  • Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler
  • Satzung des "Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler"
  • Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel
  • Bestimmungen über die Benutzung der "Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel"
  • Verkehrsordnung für den Berliner Platzverkehr
  • Partei
  • Staat
  • Advertising
  • Reichskulturkammer
  • Buchhändlerische Vereine Berlins
  • Buchhändlerische Verbände u. Vereine
  • Sachverständigen-Kammern
  • Tabelle: Industrie- u. Handelskammer zu Berlin
  • Sachverständige für buchhändlerische Angelegenheiten
  • Bücher-Revisoren
  • Advertising
  • Index
  • Advertising
  • Cover back

Full text

Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel. 
209 
% 
§ ö. 
Firmen, die der Bestellanstalt beitreten wollen, haben ein schrift 
liches Gesuch an die Geschäftsstelle oder den Schatzmeister des Wirtschafts 
verbandes zu richten; sie müssen die Verpflichtung übernehmen, sich den 
Bestimmungen über die Benutzung der Bestellanstalt zu unterwerfen. Die 
erfolgte Aufnahme wird allen Mitgliedern angezeigt. 
§ 6- 
Nichtmitglieder des Wirtschaftsverbandes haben ein Eintrittsgeld von 
30 Reichsmark zu zahlen. 
§ 7. 
Der Beitrag für die Benutzung der Bestellanstalt wird für jede Firma 
vom Schatzmeister des Wirtschaf tsverbandes nach Maßgabe aller für die 
Firma aufzuwendenden Leistungen festgesetzt. Tritt durch stärkere oder 
schwächere Inanspruchnahme der Bestellanstalt oder aus sonstigen Gründen 
eine Veränderung des Beitrages ein, so erhält die Firma eine besondere 
Benachrichtigung. Bei Überschreitung des Voranschlages ist der Schatz 
meister zu Nacherhebungen berechtigt. Etwaige Überschüsse sind zu 
gunsten der Mitglieder auf neue Rechnung vorzutragen; ein entsprechender 
Mehrbetrag wird von den Firmen nachträglich erhoben, die die Bestell 
anstalt stärker in Anspruch genommen haben, als bei der Veranlagung ein 
geschätzt war. Neu aufgenommene Firmen erhalten ihre Veranlagung nach 
erfolgter Aufnahme. 
§ 8. 
Begründete Einwendungen gegen die Veranlagung sind innerhalb einer 
Woche, vom Tage der Zustellung der Veranlagung an, bei dem Schatzmeister 
des Wirtschaftsverbandes schriftlich vorzubringen und werden durch ihn 
erledigt. 
§ »■ 
Der Beitrag ist monatlich oder vierteljährlich im voraus zu bezahlen. 
Die Entrichtung des fälligen Beitrages kann durch etwa erhobenen Ein 
spruch (§ 8) nicht aufgehalten werden. 
§ io. 
Erfolgt die Zahlung des Beitrages nicht bis zum 10. des Monats, so wird 
die betreffende Firma durch eingeschriebenen Brief an die Zahlung erinnert; 
bei Nichtbeachtung dieser Erinnerung wird die Quittung über den fälligen 
Betrag nach drei Tagen noch einmal vorgelegt. 
Eine Nichteinlösung dieser Quittung wird als Austrittserklärung angesehen, 
jedoch ist das Mitglied verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr noch 
2U zahlen (§11). Das gleiche gilt für die Zahlung der von der Bestellanstalt 
belasteten Mehrkosten (§ 7); deren Zahlung ist innerhalb einer Woche nach 
Empfang der Rechnung zu leisten. 
14
	        

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