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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XVII.1867 (Public Domain)

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Bibliographic data

Metadata: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1888 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Dietrich, Albert
Title:
Flora Marchica : oder Beschreibung der in der Mark Brandenburg wildwachsenden Pflanzen / von Albert Dietrich
Publication:
Berlin: Oehmigke, 1841
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Scope:
XLIV, 820 S.
Berlin:
B 70 Natur. Landschaft: Tier- und Pflanzenkunde
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-107362
Collection:
History,Cultural History
General Regional Studies
Shelfmark:
B 70/7
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1888 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des VIII. Jahrgangs, 1888.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
  • Nr. 7
  • Nr. 7A
  • Nr. 8
  • Nr. 8A
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 10A
  • Nr. 11
  • Nr. 11A
  • Nr. 12
  • Nr. 12A
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 15A
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 17A
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 19A
  • Nr. 20
  • Nr. 20A
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 22A
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 24A
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 28A
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 31A
  • Nr. 32
  • Nr. 32A
  • Nr. 33
  • Nr. 33A
  • Nr. 34
  • Nr. 34A
  • Nr. 35
  • Nr. 35A
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 37A
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 44A
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 47A
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52

Full text

Nr. 20A. 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
223 
17. Zahlung. Die Schlufszahlung erfolgt auf die vom Unter 
nehmer einzurcichonde Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prü 
fung und Feststellung derselben. 
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen 
Fristen auf Antrag, nach Mafsgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu 
der von dem Garnison-Baubeairiten mit Sicherheit vertretbaren Höhe 
gewährt,. 
Bleiben bei der Schiufaabrechnung Meinungsverschiedenheiten be 
stehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten zustehende Gut 
haben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden. 
18. Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht 
ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche. Vor Empfangnahme 
des als Kestguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages mufs der 
Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältnifs 
über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben 
vermeint, bestimmt bezeichnen und sich Vorbehalten, widrigenfalls 
die Geltendmachung dieser Ansprüche spater ausgeschlossen ist. 
19. Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen an dev in den 
besonderen Bedingungen bezeichnten Kasse der Behörde. 
20. Haftpflicht. Die in den besonderen Bedingungen des Ver 
trages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unter 
nehmer obliegende Haftpflicht für die Güte der Leistung beginnt mit 
dem Zeitpunkte der Abnahme. 
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter 
Waren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches)*) ist nicht statthaft. 
21. Sicherheitsstellung, Bürge. Bürgen haben nach dem 
Ermessen der Aufsichtsbehörde als Selbstschuldner in den Vertrag 
mit einzutreten. 
22. Sicherheitsstellung (Caution). Cautionen können in 
barem Gelde, guten Wertpapieren, Sparkassenbüchern oder nach 
dem Ermessen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren — gezogenen 
— Wechseln bestellt werden.**) Cautionsfähige Wertpapiere sind 
folgende: 
1. die Schuldverschreibungen, welche vom deutschen Belobe oder 
von einem deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermäch 
tigung ausgestellt sind, 
2. die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom deutschen 
Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate gesetzlich 
garantirt ist, 
3. die Renteübriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Kenten 
in Preufsen bestehenden Rentenbanken, 
4. die Schuldverschreibungen, welche von deutschen communalen 
Corporationen (Provinzen, Gemeinden, Kreisen usw.) oder von 
deren Creditanstalten ausgestellt und entweder seitens der In 
haber kündbar sind oder einer regelmäfsigen Amortisation 
unterliegen, 
5. die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten 
Sparkassen, 
0. sichere Hypotheken und Pfandbriefe. 
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts 
behörde solche für ganz zweifellos sicher erachtet. 
Bar hinterlegte Cautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden 
Werthpapieren sind die Anweisungen (Talons) und Zinsscheine, in 
soweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht 
etwas anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden 
so lange, als nicht eine Veräufeerung der Werthpapiere zur Deckung 
entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden mufs, 
an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den 
Umtausch der Anweisungen (Talons), die Einlösung und den Ersatz 
ausgeloster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel 
hat der Unternehmer zu sorgen. 
*) Art. 847 des Handelsgesetzbuches lautet; „Ist die Ware von 
einem anderen Orte übersendet, so bat der Käufer ohne Verzug nach 
der Ablicferungj soweit dieB nach dem ordnungsmäfsigen Geschäfts 
gänge thunlich ist, die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieselbe 
nicht als vertragsmäfsig oder gesetzmäfsig (Art. 335) ergiebt, dem 
Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. 
Versäumt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich 
nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung 
nach ordnungsmäfsigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. 
Ergeben sich später solche Mängel, so mufs die Anzeige ohne 
Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die 
Ware auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt güt. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf 
Besicht oder Probe, oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich 
um Mängel der übersendeten Ware handelt, welche bei ordnungs 
mäfsigem Besicht oder ordnungsuiäfsiger Prüfung nicht erkennbar 
waren.“ 
**) Hinsichtlich der Cautionsfähigkeit der Werthpapiere sind die 
hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen in die allgemeinen Be 
dingungen aufzunehmen. 
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver 
bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Sehadlos- 
haltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinter 
legten Werthpapiere und Wechsel veräufsern bezw. einkassiren. 
Die Rückgabe der Caution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten 
des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem 
der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig er 
füllt hat, und insoweit die Caution zur Sicherung der Haftverpflich 
tung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Ermangelung 
anderweiter Verabredung gilt als bedungen, dafs die Caution in 
ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkeit einzubehalten ist. 
23. Uebertragbarkeit des Vertrages. Ohne Zustimmung 
der Behörde, welche den Vertrag genehmigt hat, darf der Unter 
nehmer seine vertragsmäfsigen Verpflichtungen nicht, auf andere 
übertragen. 
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung de» Vertrages in Con- 
curs, so ist die Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der 
Coucnrseröffmmg aufzuheben. 
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie 
der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen 
in 10. sinngemäfse Anwendung. 
Für den Fall, dafs der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, 
bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, 
ob sie das Vertragsverhältnifs mit den Erben desselben fortsetzen 
oder dasselbe als aufgelöst betrachten will. 
24. Gerichtsstand. Für die aus dem Vertrage entspringenden 
Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer ■— unbeschadet der in 25. 
vorgesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den 
Ort der Bauausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen. 
25. Schiedsgericht. Streitigkeiten über die durch den Vertrag 
begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des 
Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung nicht 
gelingen sollte, zunächst der Behörde, welche den Vertrag genehmigt 
hat, zur Entscheidung vorzulegen. 
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines 
Schiedsgerichtes zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten, nach 
Mafsgabe der von der Behörde getroffenen Anordnungen, darf liier- 
I durch nicht aufgehalten werden. 
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor dem 
selben kommen die Vorschriften der deutschen Civil-Procefsordnung 
vom 30. JanuaT 1877, §§ 851—872, in Anwendung. Bezüglich der Er 
nennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen 
Vertragsbedingungen getroffene Bestimmungen in erster Reihe mafs- 
gebend. Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, dafs sich 
unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht, 
durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — 
mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — 
durch den Intendanten eines benachbarten Corpsbezirks. 
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Ver 
fahrens entscheidet, das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 
26. Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche den 
Abschlufs und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beider 
seits frankirt. 
Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche 
im aussehliefslichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der 
letztere. 
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach 
Mafsgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses, d. h. der baren 
Auslagen, fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last. 
Bestimmungen für die Bewerbung um Leistungen für 
Garnisonbauten. 
1. Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei 
der Vergebung von Leistungen für Garnisonbauten hat niemand 
Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die 
tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben — auch 
in technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet. 
2. Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge. Ver- 
dingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen sind an den in der 
Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen, Abschriften, Nachrisse 
werden erforderlichenfalleB auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbst 
kosten verabfolgt. 
3. Form und Inhalt der Angebote. Die Angebote sind 
unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Be 
werbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten 
Ueberschrift versehen, versiegelt, und frankirt bis zu dem angegebenen 
Termine einzureichen. 
Die Angebote müssen enthalten: 
a) die ausdrückliche Erklärung, dafs der Bewerber sich den Be
	        

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