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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 18.1968,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 18.1968,2 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Erman, Jean Pierre
Titel:
Mémoire historique sur la fondation du collège royal françois de Berlin : a l'occasion du jubilé célébré le 1. décembre 1789 , / rédigé par Erman
Erschienen:
Berlin: Starcke, 1789
Sprache:
Französisch
Umfang:
172 S.
Schlagworte:
Französisches Gymnasium
Berlin:
B 607 Schulwesen: Einzelne Schulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-106974
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 607 Franz 27
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Text

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 18.1968,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1968,33 Nr. 33, 8. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,34 Nr. 34, 10. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,35 Nr. 35, 14. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,36 Nr. 36, 16. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,37 Nr. 37, 17. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,38 Nr. 38, 24. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,39 Nr. 39, 31. Mai 1968
  • Ausgabe 1968,40 Nr. 40, 7. Juni 1968
  • Ausgabe 1968,41 Nr. 41, 14. Juni 1968
  • Ausgabe 1968,42 Nr. 42, 19. Juni 1968
  • Ausgabe 1968,43 Nr. 43, 21. Juni 1968
  • Ausgabe 1968,44 Nr. 44, 28. Juni 1968
  • Ausgabe 1968,45 Nr. 45, 2. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,46 Nr. 46, 5. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,47 Nr. 47, 12. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,48 Nr. 48, 19. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,49 Nr. 49, 24. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,50 Nr. 50, 25. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,51 Nr. 51, 26. Juli 1968
  • Ausgabe 1968,52 Nr. 52, 2. August 1968
  • Ausgabe 1968,53 Nr. 53, 9. August 1968
  • Ausgabe 1968,54 Nr. 54, 16. August 1968
  • Ausgabe 1968,55 Nr. 55, 23. August 1968
  • Ausgabe 1968,56 Nr. 56, 30. August 1968
  • Ausgabe 1968,57 Nr. 57, 6. September 1968
  • Ausgabe 1968,58 Nr. 58, 13. September 1968
  • Ausgabe 1968,59 Nr. 59, 20. September 1968
  • Ausgabe 1968,60 Nr. 60, 27. September 1968
  • Ausgabe 1968,61 Nr. 61, 1. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,62 Nr. 62, 3. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,63 Nr. 63, 4. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,64 Nr. 64, 11. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,65 Nr. 65, 18. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,65 Nr. 66, 21. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,67 Nr. 67, 25. Oktober 1968
  • Ausgabe 1968,68 Nr. 68, 1. November 1968
  • Ausgabe 1968,69 Nr. 69, 6. November 1968
  • Ausgabe 1968,70 Nr. 70, 8. November 1968
  • Ausgabe 1968,71 Nr. 71, 15. November 1968
  • Ausgabe 1968,72 Nr. 72, 22. November 1968
  • Ausgabe 1968,73 Nr. 73, 26. November 1968
  • Ausgabe 1968,74 Nr. 74, 29. November 1968
  • Ausgabe 1968,75 Nr. 75, 6. Dezember 1968
  • Ausgabe 1968,76 Nr. 76, 13. Dezember 1968
  • Ausgabe 1968,77 Nr. 77, 20. Dezember 1968

Volltext

1790 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.65 18. Oktober 1968 
fung stattgefunden habe, habe das FA die Einspruchser- außerhalb des normalen Geschäftsgangs durch besondere 
ledigung bis zum Eingang des Betriebsprüfungsberichts Maßnahmen. (z. B. telefonische Rückfrage beim Betriebs- 
hinausschieben dürfen, Es habe das Abwarten des Be- prüfungs-FA) zu beschleunigen. 
triebsprüfungsberichts dem Kläger mündlich, zuletzt am Dem Steuerpflichtigen ist nicht darin zuzustimmen, daß 
13. März 1967 auch schriftlich, mitgeteilt gehabt. Der Ab- das FA. ihm den Hinderungsgrund für die alsbaldige Erle- 
lauf der Jahresfrist ($ 46 Abs. 2 FGO) habe nicht zur digung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. Eine beson- 
Klageerhebung genötigt, weil die Frist wegen der Zu- dere Form ist für die Mitteilung im $ 46 Abs. 1 FGO nicht 
sage des FA, den Einspruch in Monatsfrist nach Eingang vorgeschrieben. Die Mitteilung muß nicht notwendig 
des Betriebsprüfungsberichts zu erledigen, nicht gegolten schriftlich geschehen. Der Senat hält es im allgemeinen 
habe. für ausreichend, wenn das FA dem Steuerpflichtigen in 
klarer Weise bekannt gibt, aus welchem Grund es über 
Mit der Beschwerde beantragt der Steuerpflichtige, die den Rechtsbehelf noch nicht entscheidet. Dieser Pflicht ist 
Vorentscheidung aufzuheben, die Kosten dem FA autfzu- das FA nachgekommen. Es hat durch seinen Sachgebiets- 
erlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für leiter dem Steuerpflichtigen am 2. März 1967, als dieser 
das Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Das das FA wegen der ausstehenden Einspruchsentscheidung 
FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. . anrief, mitgeteilt, daß für die Bearbeitung des Einspruchs 
der Betriebsprüfungsbericht erforderlich sei, mit dessen 
Der Steuerpflichtige wendet sich in erster Linie dage- Eingang innerhalb der nächsten zwei Monate gerechnet 
gen, daß die Betriebsprüfung als ausreichender Grund für werden könne. Als der Steuerpflichtige am 13. März 1967 
die Verzögerung der Einspruchserledigung anerkannt wor- erneut anrief, ist ihm zusätzlich zugesagt worden, daß 
den ist. Außerdem habe das FA aber auch den Verzöge- über den Einspruch innerhalb eines Monats nach Eingang 
rungsgrund nicht im Sinne des $ 46 Abs. 1 FGO mitge- des Betriebsprüfungsberichts entschieden werde. Wunsch- 
; & ; Da gemäß bestätigte ihm das FA dies noch ausdrücklich mit 
leilt. Es hätten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Schreiben vom gleichen Tage 
FA lediglich Kontaktgespräche stattgefunden. Das Schrei- S 9 
ben vom 13. März 1967 hätte nicht an den Steuerpflichti- Der Steuerpflichtige kann sich demgegenüber nicht dar- 
gen, sondern an dessen Bevollmächtigten gerichtet wer- auf. berufen, daß das Schreiben vom 13, März 1967 erst 
den müssen, Wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach $ 46 nach Eingang der Klageschrift vom 15, März 1967 in die 
Abs. 2 FGO habe die Klage nicht länger hinausgeschoben Hände seiner Bevollmächtigten gelangt sei. Es war seine 
werden können Sache, seiner Bevollmächtigten von den Mitteilungen des 
. FA vom 2. und 13. März 1967 rechtzeitig Kenntnis zu ge- 
ben. Der Steuerpflichtige kann auch nicht geltend Du 
ü w das FA habe seine Mitteilungen im Sinn des $ 46 Abs. 
ns den Cründens FGO an die Bevollmächtigte richten müssen, Wird ein 
Die Beschwerde ist unbegründet. Steuerpflichtiger im Einspruchsverfahren durch einen 
z TER . Bevollmächtigten vertreten, so liegt es im Ermessen 
Nachdem sich. der Rechtsstreit in der Hauptsache er- des FA, ob es sich an den Steuerpflichtigen persönlich 
ledigt hatte, ohne daß das FG dem FA eine Frist nach d Vertret det. Bei der Ausüb d 
8 46 Abs. 1 Satz 3 FGO gesetzt hatte, war. die Entschei- Oder an de 
nn M x Ermessens sind die Umstände des Einzelfalles zu berück- 
dung über die Kosten des Verfahrens nicht nach $ 138 ichti Val. Urteil des BFH I 36 SCH U 13. Apri 
Abs, 2 Satz 1, sondern nach $ 138 Abs. 1 FGO zu treffen. Teeutgen. (Vgl Orteh des BUT UN WO 
1965, BFH 82, 391, BStBl III 1965,3892).)Im Streitfall war 
(Beschluß des BFH VI B 19/67 vom 22, September 1967, BFH ; ch durch die. Bevollmächtigte des‘S 
00; 274, BStBI 11 1968,67%) Gemäß 5 138 Abs, 1 FGO war elite SRUSIC0E an der a WETTE DAL GE en 
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksich- pl Chligen eingelegt ur er SI UNE ASIEN: an” 
x : 5 . schließende Schriftwechsel zwischen dem FA und der Be- 
tigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu befinden. ächti ü 
; : vollmächtigten geführt worden. Trotzdem bedeutete es 
Von dieser Rechtslage ausgehend, hat das FG die Kosten kei Fehlaeb: h des E das FA spät 
zutreffend dem Steuerpflichtigen auferlegt, weil die Klage den A 
 BoRim- ; en Hinderungsgrund für die Erledigung des Einspruchs 
unzulässig‘ war, Die Voraussetzungen des $ 46 Abs. 1 d St flichti önlich‘ mitteilt Is di 
FGO für die Klageerhebung waren nämlich nicht erfüllt. USE DNA HA LT 
selbst wiederholt beim FA wegen der Einspruchserledi- 
Das FA hatte aus zureichendem Grund über den Ein- gung vorstellig wurde. Das gilt insbesondere für die un- 
spruch nicht entschieden. Nach den 88 46 Abs. 1 Satz 2, bestrittenen telefonischen Nachfragen des Steuerpflichti- 
158 Abs. 1 Satz 1 FGO hatte das FA nach dem Eingang gen am 2. und 13. März 1967, aber auch für das Bestäti- 
des Einspruchs ohne weiteres neun Monate Zeit für die gungsschreiben vom 13. März 1967, das der Steuerpflich- 
Erledigung des Einspruchs; besondere Umstände, die eine tige bei seinem Anruf vom gleichen Tage ausdrücklich 
kürzere Frist geboten. hätten, sind nicht vorgetragen wor- erbeten hatte. Es wäre ungewöhnlich gewesen, wenn das 
den. Nach ‚Ablauf der Frist hatte das FA. aber mit seiner FA von sich aus den Inhalt des Telefongesprächs nicht dem 
Entscheidung weiter gewartet, weil es das Ergebnis der Steuerpflichtigen, sondern dessen Bevollmächtigter bestä- 
inzwischen vorgenommenen Betriebsprüfung abwarten tigt hätte. Das FA konnte davon ausgehen, daß die Be- 
wollte. Das FG hat diesen Grund zutreffend als zurei- vollmächtigte von den eigenen Nachfragen des Steuer- 
chend anerkannt. Es ist dem Steuerpflichtigen zwar zu- pflichtigen wußte und dieser seine Bevollmächtigte unter- 
OR DEn nn die ENG des Einspruchs, der eine reine richten werde. 
echtsfrage betraf, keine weitere Sachaufklärung erfor- 3203: 4: ; ; 
derte, Andererseits ergeben die Akten nichts daflır, daß SchlieBlich kann. dem Steuerpflichtigen nit dann Or: 
dem Steuerpflichtigen von vornherein an einer raschen folgt werden, daß erregen des bevorstehenden SAblanls 
Entscheidung gelegen hätte. Er hat im Schriftsatz vom HET Jahresimist des $.460-Abs. 2 FGO die Klage nicht Van- 
14. Juni 1967 selbst erklärt, daß gegen die Erledigung des ger habe Anfschieben” können.“ Die“ Jahresfrist gt nicht 
Einspruchs im Rahmen der Betriebsprüfung nichts einzu- wenn die Klageerhebung unter den besonderen. Verhelt 
wenden gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nie des Finzeltalles unterbliehen ist "Solche besonde- 
dem FA aber kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß Een Verhälinisse VCOen vOT, Wenn daS FA — wie im 
es den Eingang des Betriebsprüfungsberichts abwartete; Streitfall. — zugesagt hat, den Einspruch binnen einem 
denn erst durch den Bericht erfuhr das FA das Prüfungs- Monat nach dem Kingany des zu erwartenden Beirichs- 
ergebnis, zumal die Betriebsprüfung von der‘ Betriebs- prüfungsberichts zu erledigen, An diese Zusage hat sich 
prüfungsstelle eines anderen FA durchgeführt worden das FA gehalten. 
war. Es sind auch keine besonderen Umstände vorgetra- Da es bei der Kostentragung durch den Steuerpflichti- 
gen oder erkennbar, die dem FA nach der Betriebsprü- gen verbleibt, ist der Antrag nach $ 139 Abs. 3 Satz 3 
fung hätten Veranlassung geben müssen, die Erledigung FGO gegenstandslos. 
') StZBl. Bin. 1968 S. 865 2) StZBl. Bln. 1966 S. 160
	        

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